Kündigungsschutzklage: Zeitlicher Ablauf und Dauer beim Arbeitsgericht

Sie wollen gegen Ihre Kündigung vorgehen und Kündigungsschutzklage einreichen? Wir fassen für Sie zusammen, welche Phasen eine Klage umfasst, was bei der Güteverhandlung und beim Kammertermin geschieht und wie viel Zeit ein Kündigungsschutzprozess in Anspruch nehmen kann.

  1. Wie läuft eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ab?
  2. Kündigungsschutzklage: Gütetermin-Ablauf
  3. Kündigungsschutzklage: Gütetermin gescheitert – Kammertermin und Urteil
  4. Klage beim Arbeitsgericht: Dauer eines Kündigungsschutzprozesses
  5. Überblick: Ablauf und Dauer des Kündigungsschutzprozesses

Wie läuft eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ab?

Beim Arbeitsgericht ist der Kündigungsschutzklage-Ablauf stets gleich und umfasst maximal sechs Phasen:

Kündigungsschutzklage Arbeitsgericht
  1. Klage einreichen: Nach Zugang der Kündigung muss der Arbeitnehmer oder der Anwalt des Arbeitnehmers innerhalb einer Frist von drei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts nimmt Klagen entgegen, kann beim Verfassen der Klage helfen und Informationen zum Ablauf der Kündigungsschutzklage liefern.
  2. Zustellung der Klage: Das Arbeitsgericht informiert den Arbeitgeber, dass eine Klage eingereicht wurde und lässt ihm eine beglaubigte Abschrift der Kündigungsschutzklage zukommen.
  3. Gütetermin und Güteverhandlung: Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhalten einen Gütetermin und werden zur Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden der Kammer geladen. Je nachdem, ob das Gericht das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers anordnet, muss er an der Güteverhandlung teilnehmen oder sich durch eine andere Person, bestenfalls einen Anwalt, vertreten lassen. Ziel dieser Verhandlung ist die gütliche Vereinigung – ein sogenannter Vergleich – zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Prozessende findet dann ohne Zeugenanhörung oder richterliches Urteil statt.
  4. Kammertermin und Kammerverhandlung: Können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber beim Gütetermin nicht einigen, setzt der Richter einen Kammertermin an. Vor dem Verhandlungstermin müssen beide Parteien Stellung zur Klage beziehen, indem sie Gründe benennen, weshalb sie sich im Recht sehen. Beim Kammertermin ist der Vorsitzende der Kammer vor Ort sowie auch zwei ehrenamtliche Richter als Arbeitnehmervertreter und Arbeitgebervertreter. Ziel des Kammertermins ist ebenfalls eine gütliche Einigung in Form eines Abfindungsvergleichs.
  5. Zweiter Kammertermin: Manchmal kommt es vor, dass es einen zweiten Kammertermin zur Beweisaufnahme – häufig Zeugenvernehmungen – gibt. Das ist der Fall, wenn es zu keiner Einigung kommt und das Gericht noch Beweise benötigt, um ein Urteil fällen zu können.
  6. Urteil: Auch wenn es beim Kammertermin zu keiner Einigung kommt, fällt das Gericht ein Urteil darüber, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist. Damit ist der Kündigungsschutzprozess in aller Regel beendet.

Die Partei, die den Kündigungsschutzprozess verloren hat, kann gegen das Urteil aus erster Instanz Berufung einlegen. Anschließend wird die Sache in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt. Auch beim Einlegen von Berufung muss der Arbeitnehmer Fristen einhalten.

Ab welcher Phase braucht man einen Anwalt im Kündigungsschutzprozess? Grundsätzlich ist es für Arbeitnehmer keine Pflicht, sich einen Anwalt zu nehmen. Sie können die Klage selbst einreichen und auch die Verhandlung selbstständig führen. Ein Anwalt wird während des Kündigungsschutzprozesses erst in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht zur Pflicht, wenn eine Partei, die zuvor den Prozess verloren hat, gegen das Urteil Berufung einlegt.

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Kündigungsschutzklage: Gütetermin-Ablauf

Jedes Kündigungsschutzverfahren beinhaltet einen Gütetermin. Ziel des Gütetermins ist, die Sachlage zu erörtern und eine gütliche Einigung zu erreichen, indem etwa das Arbeitsverhältnis für beendet erklärt wird. Dabei kann der Arbeitgeber in der Güteverhandlung vom Arbeitsgericht zu einer Abfindung verurteilt werden. Auch ein gutes Arbeitszeugnis ist oft Thema. Nachdem das Gericht einen Termin für die Güteverhandlung festgesetzt hat, treffen der vorsitzende Richter, Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem Zimmer des Arbeitsgerichts aufeinander.

Güteverhandlung beim Arbeitsgericht – Ablauf

  • Sachverhaltsermittlung: Da das Gericht mit der Sachlage, wie der Arbeitnehmer sie schildert, aufgrund seiner Klageeinreichung bereits vertraut ist, wird meist zunächst der Arbeitgeber befragt. Dieser soll unter anderem in der Regel die Gründe für die Kündigung darlegen.
  • Einigung: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen sich daraufhin äußern, ob sie Möglichkeiten zur Einigung sehen, wie zum Beispiel die Zahlung einer Abfindung, die Höhe der Abfindung oder Formulierungen im Arbeitszeugnis.
  • Bestätigung: Sind sich beide Parteien einig, müssen sie dies vor Gericht mündlich bestätigen und somit genehmigen.
  • Fixierung: Im Anschluss wird die Entscheidung schriftlich fixiert und an Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschickt. Das Verfahren ist nun abgeschlossen.
Güteverhandlung

Manchmal beendet eine der Parteien im Gütetermin die Angelegenheit. So kann etwa der Arbeitnehmer seine Klage zurückziehen oder der Arbeitgeber zieht seine Kündigung zurück oder erkennt eine Forderung an. Häufiger kommt es vor, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen. Der Richter in der Güteverhandlung hört sich beide Seiten an und macht dann in der Regel einen Vorschlag zur Güte. Im Fall von Kündigungen lautet der Vorschlag im Gütetermin durch das Arbeitsgericht meistens, eine Abfindung zu zahlen und das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Nach der Unterbreitung des Vergleichsvorschlags haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit, sich dazu mit den Prozessvertretern zu beraten. Das Gericht kann auch die Sitzung unterbrechen, sodass die Beratung außerhalb des Gerichtssaals stattfinden kann. Bei Unsicherheit muss man sich nicht sofort entscheiden, ob man den Vergleichsvorschlag annimmt oder nicht. Oft wird dann eine Frist von ein oder zwei Wochen eingeräumt, in der der Vergleichsvorschlag angenommen oder abgelehnt werden kann.

Muss der Arbeitnehmer im Gütetermin etwas sagen? Normalerweise übernimmt eine Vertretung das Reden vor Gericht. Richtet das Gericht allerdings eine Frage direkt an den Arbeitnehmer, kann er diese beantworten, eine Verpflichtung besteht aber nicht. Wenn etwa der Arbeitgeber etwas sagt, was der Arbeitnehmer anders sieht, kann er sich dazu äußern, sollte dabei aber Ruhe bewahren.

Kündigungsschutzklage: Gütetermin gescheitert – Kammertermin und Urteil

Kündigungsschutzklage Urteil

Können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Gütetermin nicht einigen, setzt das Arbeitsgericht zur Fortführung des Verfahrens einen aufwendigeren Kammertermin fest. Häufig erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Kammertermin direkt im Anschluss an den gescheiterten Gütetermin.

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber erhalten schriftliche Auflagen, die sie zu erfüllen haben. Im Rahmen von Kündigungsschutzklagen muss häufig der Arbeitgeber zuerst begründen, warum er den Arbeitnehmer gekündigt hat. Geht es um Forderungen seitens des Arbeitnehmers, muss dieser zuerst seinen Anspruch begründen.

Schließlich findet der Kammertermin statt, bei dem die Kammer über die Klage und die Entscheidung berät. Wenn es überhaupt zur Anhörung von Zeugen im Kündigungsschutzprozess kommt, dann nur im Kammertermin. Zeugen werden vernommen, wenn:

  • zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber tatsächlich etwas streitig ist,
  • die Kammer ohne Aufklärung dieses Punkte keine Entscheidung treffen kann,
  • Arbeitnehmer oder Arbeitgeber für diesen Punkt Zeugen benennen,
  • das Gericht Zeugen geladen hat.

Wurden beide Seiten von der Kammer gehört, schließt der Vorsitzende die Sitzung. Erst am Ende des Sitzungstages verkündet die Kammer ihr Urteil. Die beiden Parteien erhalten ein Sitzungsprotokoll zum Kammertermin. In diesem steht, wie die Kammer entschieden hat. Allerdings ist nur der Tenor der Entscheidung zu erkennen, ob das Gericht der Klage stattgegeben oder diese abgewiesen hat.

Das vollständige Urteil mit Tatbestand und der Begründung der Entscheidung erhalten Arbeitnehmer und Arbeitgeber erst später. Das Gericht hat höchstens fünf Monate Zeit, um das Urteil abzusetzen. In den allermeisten Fällen wird dieser Zeitraum nicht ausgereizt.

Wenn das Urteil im Volltext vorliegt, läuft die einmonatige Frist für eine Berufung beim Landesarbeitsgericht. Eine Berufung zur Überprüfung des Urteils können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einlegen, insofern das Arbeitsgericht eine solche zugelassen hat und es im Verfahren um einen Wert von mehr als 600 Euro geht.

Klage beim Arbeitsgericht: Dauer eines Kündigungsschutzprozesses

Kündigungsschutzprozess Dauer

Die Dauer des Kündigungsschutzprozesses hängt davon ab, in welcher Phase des Kündigungsschutzprozesses die Parteien zu einer Einigung gelangen:

  • Der Gütetermin beziehungsweise die Güteverhandlung sollte laut Arbeitsgerichtsgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Klageeinreichung stattfinden (§ 61a Abs. 2 ArbGG). In der Praxis vergehen meist bis zu sechs Wochen bis zum Gütetermin. Kommt es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Einigung, ist der Kündigungsschutzprozess beendet.  
  • Insofern ein Kammertermin nötig ist, vergehen zwei bis zwölf Monate bis zur Kammerverhandlung.
  • Findet zur Urteilsfindung ein zweiter Kammertermin statt, liegen zwischen diesem und dem ersten Kammertermin einige Monate.

Ein Kündigungsschutzprozess kann also nur wenige Wochen dauern oder bei mangelnder Einigungsbereitschaft der Parteien auch länger als ein Jahr. Geht eine der beiden Parteien in Berufung, kann man für einen Berufungsprozess noch einmal mit ein oder zwei Jahren Dauer rechnen.

Überblick: Ablauf und Dauer des Kündigungsschutzprozesses

Kündigungsschutzklage: Phasen und zeitlicher Ablauf

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