Mittels Kündigungsschutz- oder Arbeitsschutzklage können Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagen, um feststellen zu lassen, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist beziehungsweise, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung tatsächlich aufgelöst wurde.
Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?
Hat ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, die er so nicht hinnehmen will, muss er schnell handeln, die Klagefrist von drei Wochen einhalten und beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Andernfalls gilt die Kündigung automatisch als wirksam – ganz gleich, welche offensichtlichen Mängel sie aufweist.
Der Ablauf von Kündigungsschutzklagen ist im Großen und Ganzen stets gleich: Der Arbeitnehmer reicht nach der Kündigung Klage ein und diese wird dem Arbeitgeber zugestellt. Dann folgt die Güteverhandlung, auf der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich in einem Vergleich gütlich zu einigen. Klappt das, kommt es zum Prozessende ohne richterliches Urteil. Kommt keine Einigung zustande, folgen ein oder zwei Kammertermine und schließlich das richterliche Urteil.
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Jetzt kostenlos prüfenKündigungsschutzprozess: Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst

Um herauszufinden, welche Kosten dem Arbeitnehmer bei einer Kündigungsschutzklage erwarten, muss zunächst der Streitwert anhand des Brutto-Monatsgehalts festgelegt werden. Kennt man den Streit- oder Gegenstandswert, lassen sich die Gerichts- und Anwaltskosten ermitteln. Das Besondere im Arbeitsrecht ist, dass jede Partei in erster Instanz ihre Anwaltskosten selbst trägt, unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses.
Um nicht auf allzu hohen Kosten sitzen zu bleiben, ist es ratsam, vor Einreichen der Kündigungsschutzklage die Erfolgsaussichten von einem Anwalt einschätzen zu lassen. So lohnt sich vor allem eine Klage bei fristloser Kündigung, denn das Arbeitsgericht stellt hohe Anforderungen an außerordentliche Kündigungen. Ähnlich verhält es sich bei einer Klage nach einer betriebsbedingten Kündigung. Insofern man die Erfolgsquote einer Kündigungsschutzklage nicht daran misst, ob ein Arbeitnehmer wieder in seinem Betrieb arbeiten kann, sondern ob er finanzielle Vorteile aus der Klage zieht, ist sie sehr hoch.
Erklärt das Arbeitsgericht die Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses für unwirksam, kann der Arbeitnehmer seine Wiedereinstellung oder eine angemessene Abfindung durchsetzen.
Nach einer Kündigung Klage einreichen: Kündigungsschutzklage und ihre Voraussetzungen
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ermöglicht Arbeitnehmern, gegen eine unzulässige Kündigung vorzugehen. Es räumt Arbeitnehmern Rechte im Kündigungsschutz ein. So genießen Arbeitnehmer gesetzlichen Kündigungsschutz und ihr Arbeitgeber kann sie nur dann ordentlich kündigen, wenn ein im Kündigungsschutzgesetz vorgesehener Grund dafür vorliegt. Besondere Arbeitnehmergruppen wie Schwangere oder Schwerbehinderte haben sogar besonderen Kündigungsschutz und können nur sehr schwer entlassen werden.
Der allgemeine oder gesetzliche Kündigungsschutz greift allerdings nur, wenn ein Arbeitnehmer mindestens sechs Monate unterbrechungsfrei in einem Betrieb gearbeitet hat und wenn es sich bei der Arbeitsstätte um keinen Kleinbetrieb handelt. Das heißt, es müssen mehr als zehn Arbeitnehmer regelmäßig Vollzeit tätig sein.
Was bedeutet das aber für Arbeitnehmer, bei denen das Kündigungsschutzgesetz nicht greift? Können sie dennoch im Kleinbetrieb Klage einreichen? Und ist es möglich, gegen eine Probezeitkündigung vorzugehen?
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Während des Kündigungsschutzprozesses: Arbeiten oder Arbeitslosengeld?
Manchmal bieten Arbeitgeber während des Kündigungsschutzprozesses Arbeitnehmern an, während der Prozessdauer weiter für sie zu arbeiten. Beim Prozessarbeitsverhältnis wird der Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigt. Der Arbeitnehmer hat so den Vorteil, seine bisherige Arbeit unter denselben Bedingungen fortführen zu können. Und der Arbeitgeber entgeht der Gefahr, für den mitunter langen Prozesszeitraum Lohn nachzahlen zu müssen, obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat.
Hat ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld, zahlt die Arbeitsagentur Arbeitnehmern Geld nach Ablauf der Kündigungsfrist auch während des Kündigungsschutzprozesses. Je nach Ausgang der Kündigungsklage kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer Arbeitslosengeld zurückzahlen oder sich erhaltenes Arbeitslosengeld auf noch ausstehenden Lohn anrechnen lassen müssen.
Sonderfall: Änderungsschutzklage
Mit einer Änderungsschutzklage oder Änderungskündigungsschutzklage können Arbeitnehmer gezielt gegen Änderungen im Rahmen einer Änderungskündigung vorgehen. Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt an, arbeitet er unter den neuen Arbeitsbedingungen und reicht gleichzeitig Änderungsschutzklage ein. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Änderungen sozial ungerechtfertigt sind. Ist das der Fall, kann der Arbeitnehmer unter seinen alten Bedingungen für den Arbeitgeber weiterarbeiten. Erweisen sich die Änderungen als sozial gerechtfertigt, führt er seine Arbeit unter neuen Bedingungen fort. In jedem Fall behält der Arbeitnehmer – im Unterschied zur Kündigungsschutzklage – seinen Job.
Kündigungsschutzklage einreichen und auf Wiedereinstellung klagen
Nach einer Kündigung kann ein Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen und auf Wiedersteinstellung klagen. Wir haben für Sie zusammengefasst, was der Wiedereinstellungsanspruch beinhaltet und welcher Unterschied zwischen Wiedereinstellung und Weiterbeschäftigung besteht.
Was passiert nach einer gewonnenen Kündigungsschutzklage?
Das Ziel einer Kündigungsschutzklage ist die Wiedereinstellung oder Wiedereinsetzung. Ein gewonnener Kündigungsschutzprozess führt also zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses: Das Arbeitsverhältnis, das zuvor bestanden hat, wird erneut in Kraft gesetzt. Für die Wiedereinsetzung nach der Kündigungsschutzklage ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem wieder einzustellenden Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber erforderlich.
Stellt das zuständige Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitgebers fest, bekommt der Arbeitnehmer weiterhin seinen Arbeitslohn. Wenn der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses von der Arbeit freigestellt war, gilt der Kündigungsschutz rückwirkend für diesen Zeitraum. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss den in dieser Zeit nicht gezahlten Arbeitslohn nachzahlen.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Arbeitsgericht nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt. Dazu kommt es, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so stark beeinträchtigt wurde, dass für den Arbeitnehmer nach der Kündigungsschutzklage eine Wiedereinstellung unzumutbar ist.
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer kein Recht auf eine Abfindung nach einer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht kann den Arbeitgeber allerdings zur Zahlung einer Abfindung verurteilen. Bei einer erfolgreichen Klage auf Wiedereinstellung ist eine Abfindung für den Arbeitnehmer ausgeschlossen.
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Jetzt kostenlos prüfen!Gibt es einen Wiedereinstellungsanspruch bei einer Kündigungsschutzklage?
Reicht ein Arbeitnehmer nach seiner Kündigung Klage auf Wiedereinstellung ein, verlangt er vom Arbeitgeber das rechtliche Einverständnis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages. Dabei kann der Arbeitgeber dem Vertragsangebot des Arbeitnehmers zustimmen oder der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ein Vertragsangebot unterbreiten. Der Arbeitnehmer muss dem Vertragsangebot erst zustimmen, bevor der Arbeitsvertrag in Kraft gesetzt wird.
Ist die Kündigungsschutzklage erfolgreich, stellt das Gericht fest, dass die Kündigung unwirksam war und dass das Arbeitsverhältnis somit niemals unterbrochen war. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Annahmeverzugslohn, Weiterbeschäftigung und zukünftige Lohnzahlung.
Wiedereinstellung trotz wirksamer Kündigung? In der Regel führt eine wirksame Kündigung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. In Ausnahmefällen hat der Arbeitnehmer aber bei einer Kündigungsschutzklage einen Wiedereinstellungsanspruch. Das hängt maßgeblich davon ab, welche Kündigungsgründe vorgelegen haben und wann der Grund für die Kündigung wegfällt
Trotz gesetzlichem Kündigungsschutz sind Arbeitnehmer nicht vor ordentlichen betriebsbedingten Kündigungen geschützt. Wenn innerhalb der Kündigungsfrist aber die Grundlage für die Kündigung wegfällt – eine bestimmte Unternehmerentscheidung –, hat der betriebsbedingt entlassene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wiedereinstellung.
Unterschied zwischen Wiedereinstellung und Weiterbeschäftigung
Mit Weiterbeschäftigung ist die vorläufige oder vorübergehende Beschäftigung des Arbeitnehmers in der Zeit des Kündigungsschutzprozesses gemeint. In dieser Zeit ist unklar, ob das Arbeitsverhältnis nach der Kündigung durch den Arbeitgeber noch besteht oder nicht beziehungsweise, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist.
Ein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist typischer Bestandteil einer Kündigungsschutzklage. Er soll verhindern, dass ein Arbeitnehmer den Bezug zu seinem Job verliert, da es unter Umständen Jahre dauern kann, bis Gerichte über eine Kündigung rechtskräftig entschieden haben.
Während der Anspruch auf Weiterbeschäftigung nur bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses besteht, sind Ansprüche auf Wiedereinstellung zeitlich unbegrenzt was die Beschäftigung und die Lohnzahlung angeht. Hat ein Arbeitnehmer einen Wiedereinstellungsanspruch, ist der Arbeitgeber zum Abschluss eines Arbeitsvertrags verpflichtet – Lohnfortzahlung und Beschäftigung allein reichen nicht aus. Bei der Weiterbeschäftigung hingegen schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kein neues Arbeitsverhältnis; dort geht es lediglich um die vorübergehende Beschäftigung und den Arbeitslohn.
