Kündigungsschutzklage: Lohnfortzahlung nach Kündigung

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt und Sie wollen die Kündigung anfechten? Doch wer zahlt Gehalt während der Kündigungsschutzklage? Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Lohnfortzahlung bei einer Kündigungsschutzklage zusammengefasst.

  1. Bekomme ich Lohn während einer Kündigungsschutzklage?
  2. Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
  3. Gewonnener Kündigungsschutzprozess trotz neuer Arbeitsstelle
  4. Lohnfortzahlung während Kündigungsschutzklage: Betriebsrat widerspricht Kündigung
  5. Lohnfortzahlung bei Kündigungsschutzklage nach wirksamer Kündigung?

Bekomme ich Lohn während einer Kündigungsschutzklage?

Lohnfortzahlung im Kündigungsschutzprozess

Gewinnt ein Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, führt dies zur Wiedereinstellung oder zur Fortführung der niedergelegten Arbeit bei seinem alten Arbeitgeber. Da das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Kündigung unwirksam ist, erhält der Arbeitnehmer sein übliches Gehalt ausgezahlt. War der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses von der Arbeit freigestellt, gilt der Kündigungsschutz rückwirkend und der ausgefallene Lohn muss vom Arbeiter gezahlt werden.

Eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage bedeutet für den Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht. Somit hat der Arbeitnehmer laut Bürgerlichem Gesetzbuch Anspruch auf eine Nachzahlung seines Lohns der vergangenen Monate, wenn der Arbeitgeber sich in Annahmeverzug befand (§ 615 BGB). Sobald das Arbeitsgericht ausgesprochen hat, dass die Kündigung unwirksam ist, kommt der Arbeitgeber automatisch in Annahmeverzug. Dies gilt sowohl für außerordentliche (fristlose) als auch für ordentliche (fristgemäße) Kündigungen. Auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Kündigungsausspruch aufgefordert hat, zuhause zu bleiben (Freistellung), ist er verpflichtet, das ausstehende Gehalt nachzuzahlen.

Wichtig: Die Zahlungsverpflichtung auf Lohnfortzahlung wird vom zuständigen Arbeitsgericht nur dann festgestellt, wenn die Klageschrift der Kündigungsschutzklage auch den Antrag auf Lohnfortzahlung enthält.

Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst

Urteilt das Arbeitsgericht, dass die Kündigung wirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht, soll der Arbeitnehmer laut Kündigungsschutzgesetz so gestellt sein, als hätte das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung bestanden (§ 11 KSchG). Nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozess soll der Arbeitnehmer nicht besser und auch nicht schlechter dastehen. Deshalb muss er sich auf den Lohn, den ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Kündigung schuldet, folgendes anrechnen lassen:

  • Den Lohn, den er durch anderweitige Arbeit verdient hat.
  • Bei Verweigerung der Annahme einer ihm zumutbaren Arbeit: Das Geld, das er hätte verdienen können.
  • Das Geld, das er an öffentlich-rechtlichen Leistungen durch die Arbeitslosigkeit (etwa Arbeitslosengeld) erhalten hat.

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Gewonnener Kündigungsschutzprozess trotz neuer Arbeitsstelle

Hat der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses eine neue Arbeitsstelle angetreten, kann er nach erfolgreichem Prozess die Fortsetzung seines alten Arbeitsverhältnisses beenden. Dafür muss er innerhalb einer Woche nach dem rechtskräftigen Urteil seinem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklären, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verweigert.

Wenn der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht, steht ihm gemäß Kündigungsschutzgesetz eine Lohnfortzahlung für den Zeitraum zwischen der Kündigung und dem Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis zu (§ 12 KSchG).

Der Arbeitnehmer muss sich zusätzlich erzielte Einnahmen aus diesem Zeitraum anrechnen lassen. Wenn er ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, schuldet ihm sein ehemaliger Arbeitgeber nicht das volle Gehalt. Dem Arbeitnehmer steht maximal die Differenz zu, insofern das neue Gehalt geringer ausfällt als das Gehalt aus dem gekündigten Arbeitsverhältnis.

Lohnfortzahlung während Kündigungsschutzklage: Betriebsrat widerspricht Kündigung

Lohnfortzahlung bei Kündigungsschutzklage

Wenn im Betrieb oder Unternehmen des Arbeitnehmers ein Betriebsrat existiert, der der Kündigung widerspricht, kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung einfordern. Dabei wird ihm das laufende Gehalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses gezahlt.

Wird der Prozess über zwei oder drei Instanzen geführt, kann ein Kündigungsrechtsstreit gut und gerne mehrere Jahre andauern. In dieser Zeit wird der Arbeitnehmer weiter beschäftigt und erhält Lohn. Selbst wenn die Kündigungsschutzklage am Ende für den Arbeitnehmer erfolglos ist, darf er das bis dahin gezahlte Gehalt behalten. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung des Lohns.

Tipp: Sobald ein Arbeitnehmer Kenntnis über seine geplante Kündigung erlangt, sollte er einen im Betrieb vorhandenen Betriebsrat einschalten. Er kann ihn bitten, Widerspruch gegen die geplante Kündigung einzulegen.

Lohnfortzahlung bei Kündigungsschutzklage nach wirksamer Kündigung?

Setzt ein Arbeitnehmer während des laufenden Kündigungsschutzprozesses seine Arbeit bei dem Arbeitgeber fort, der ihm gekündigt hat, hat er ab dem Zeitpunkt, wo das Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung feststellt, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und an gesetzlichen Feiertagen. Der Grund: Es existierte kein gültiger Arbeitsvertrag, da die Kündigung rechtskräftig war.

Der Arbeitgeber muss nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zahlen, nicht aber für Ausfallzeiten bei Krankheit oder wegen gesetzlicher Feiertage. Für die sogenannte Weiterbeschäftigung gilt: Kein Lohn ohne tatsächliche Arbeit. Stellt sich die Kündigung im Kündigungsschutzprozess als unwirksam heraus, bestand das Arbeitsverhältnis mit einem gültigen Arbeitsvertrag weiter. Der Arbeitnehmer kann dann auch die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder an Feiertagen verlangen.

Hinweis: Beim Prozessarbeitsverhältnis schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen befristeten neuen Arbeitsvertrag mit unveränderten Konditionen ab, der bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses gilt. Hier bestehen dann auch Ansprüche auf Urlaub sowie Lohnfortzahlung bei Krankheit oder an gesetzliches Feiertagen.

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