Drogentest für Autofahrer: Welche Tests gibt es und was darf die Polizei verlangen?
Vom Pusten ins Röhrchen haben sicher alle Autofahrer schon einmal gehört. Neben diesem Alkoholtest kann die Polizei bei einer Verkehrskontrolle auch einen mobilen Drogentest anbieten. Der folgende Überblick erklärt, welche Vortests freiwillig sind, wann eine Blutentnahme möglich ist und welche Befunde nach aktuellem Recht entscheidend sind. Die Sanktionen und weiteren Folgen erläutert die Hauptseite zu Drogen am Steuer.
Welchen Drogentest benutzt die Polizei?
Bei Anzeichen, die auf einen möglichen Drogenkonsum hindeuten, kommen häufig Urin-, Speichel- oder Schweißtests als Drogenschnelltests zum Einsatz. Diese Vortests setzen eine aktive Mitwirkung voraus und können abgelehnt werden. Ein auffälliger Schnelltest ist noch kein abschließender Nachweis einer Drogenfahrt. Ob eine Blutprobe angeordnet werden darf, richtet sich gesondert nach § 46 OWiG und § 81a StPO.
Drei Vortests im Überblick
- Drogentest als Urintest:
Bei einem Urintest wird vor Ort eine Urinprobe untersucht. Der Test reagiert typischerweise auf Substanzen oder Abbauprodukte. Ein Ergebnis kann deshalb auf einen zurückliegenden Konsum hindeuten, sagt für sich genommen aber nicht, welche Konzentration während der Fahrt im Blutserum vorlag. Die Nachweisbarkeit hängt unter anderem von Substanz, Dosis, Konsummuster, Stoffwechsel und Testgrenze ab.
- Drogentest anhand von Speichel:
Bei einem Speicheltest entnimmt ein Beamter mit einem Testträger eine Probe aus dem Mund. Das Ergebnis liegt meist nach kurzer Zeit vor und dient als erste Orientierung bei der Kontrolle. Auch ein auffälliger Speicheltest ersetzt nicht die Laboranalyse einer rechtmäßig entnommenen Blutprobe.
- Drogen-Wischtest:
Ein Wischtest untersucht eine Schweißprobe von der Haut. Eine Reaktion des Testfelds ist lediglich ein vorläufiger Hinweis. Sie belegt weder die genaue Substanzkonzentration im Blutserum noch automatisch eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat.
Wichtig: Ein positiver Vortest kann zusammen mit weiteren konkreten Umständen Anlass für eine Blutentnahme sein. Bei einem durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht auf eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a oder § 24c StVG ist dafür nach § 46 Abs. 4 OWiG keine richterliche Anordnung erforderlich. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen trotzdem vorliegen.
Wann darf die Polizei einen Drogenschnelltest machen?
Urin-, Speichel- und Schweißtests sind Vortests, an denen Betroffene aktiv mitwirken müssten. Sie können diese Mitwirkung ablehnen; die Ablehnung ersetzt keinen Drogennachweis. Die Blutentnahme ist davon rechtlich zu trennen. Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht einer einschlägigen Verkehrsordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat, kann eine Blutprobe nach den gesetzlichen Vorgaben auch ohne Einwilligung entnommen werden. Nach § 81a StPO nimmt sie ein Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vor, sofern kein gesundheitlicher Nachteil zu befürchten ist.
Wie läuft der Drogentest übers Blut ab?
Die Blutprobe wird ärztlich entnommen und anschließend im Labor untersucht. Für § 24a StVG kommt es auf das Blutserum an: Bei THC nennt das Gesetz einen Grenzwert von 3,5 ng/ml. Bei den anderen in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten berauschenden Mitteln ist der Nachweis der dort genannten Substanz im Blutserum maßgeblich.

Das Laborergebnis enthält messbare Befunde; ihre rechtliche Bewertung bleibt trotzdem einzelfallbezogen. Dabei können Zeitpunkt und Dokumentation der Entnahme, Probenzuordnung, Analyseverfahren, Messwert und der einschlägige Tatbestand eine Rolle spielen. Ein Schnelltestergebnis allein ist dafür nicht ausreichend. Werden Befund oder Verfahren angezweifelt, können die Unterlagen im Bußgeldverfahren gezielt geprüft werden.
Drogentest auf THC – was ist das?
THC steht für Tetrahydrocannabinol, den psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis. Für Kraftfahrzeugführende gilt nach § 24a Abs. 1a StVG ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren ist dieser Wert keine Freigrenze: § 24c Abs. 1 StVG erfasst, wer beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr THC zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung von THC antritt. Nach § 24c Abs. 3 StVG gilt das nicht, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Die Nachweisbarkeit und die rechtliche Beurteilung sind nicht dasselbe: Wie lange THC in einer Probe gefunden werden kann, lässt sich wegen der individuellen und methodischen Unterschiede nicht mit einer pauschalen Online-Tabelle zuverlässig vorhersagen.
| Test und Probe | Typische Funktion | Bedeutung im Verkehrsverfahren |
|---|---|---|
| Urintest | Vortest auf Substanzen oder Abbauprodukte | Vorläufiger Hinweis; keine Bestimmung der Konzentration im Blutserum |
| Speicheltest | Schneller Vortest bei der Kontrolle | Vorläufiger Hinweis; Laborbestätigung erforderlich |
| Schweiß- oder Wischtest | Schneller Vortest an der Haut | Vorläufiger Hinweis; kein exakter Serumwert |
| Blutserum im Labor | Qualitative und gegebenenfalls quantitative Analyse | Maßgebliche Probe für die Tatbestände des § 24a StVG |
Wichtig: Welche Stoffgruppen ein Schnelltest erfasst, hängt vom verwendeten Testsystem ab. Es gibt keine für jedes Gerät identische Stoffliste. Für die rechtliche Bewertung nach § 24a StVG sind THC sowie die in der gesetzlichen Anlage genannten Substanzen und der Laborbefund im Blutserum entscheidend.
Den Drogenschnelltest fälschen – geht das?
Auf Manipulationsversuche sollte man sich nicht verlassen. Verdünnung oder Zusätze können eine Probe unbrauchbar oder widersprüchlich machen und weitere Untersuchungen auslösen; eine belastbare Verteidigung entsteht dadurch nicht. Sinnvoller ist es, Präparat, ärztliche Verordnung und bestimmungsgemäße Einnahme zu dokumentieren. Davon zu trennen sind die freiwillige Mitwirkung an einem Vortest und Angaben zur Sache. Bei einem Verfahren können der Ablauf der Kontrolle, der Laborbefund und die Akten gezielt geprüft werden.
MPU-Drogentest: Womit müssen Betroffene rechnen?
Ein positiver Schnelltest führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis oder zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Die Fahrerlaubnisbehörde bewertet die Fahreignung in einem eigenen Verfahren. Eine Entziehung nach § 46 Abs. 1 FeV setzt voraus, dass sich die betroffene Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; begründen Tatsachen lediglich Eignungszweifel, gelten nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV. Bei Cannabis richtet sich die Gutachtensanordnung nach § 13a FeV. Bei anderen Betäubungsmitteln und psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln unterscheidet § 14 FeV nach den festgestellten Tatsachen zwischen ärztlichem und medizinisch-psychologischem Gutachten; bei Arzneimitteln knüpft die Vorschrift insbesondere an Anzeichen einer missbräuchlichen Einnahme an. Welche Untersuchung und welche Nachweise verlangt werden dürfen, hängt daher von der gesetzlichen Fallgruppe und der konkreten Fragestellung ab.
Positiver Drogentest ohne Konsum – ist das möglich?
Ein Schnelltest kann auffällig sein, obwohl eine anschließende Laboranalyse den Verdacht nicht bestätigt. Deshalb ist der Vortest nur ein Hinweis. Wer verschriebene Medikamente einnimmt, sollte Präparat, Verordnung und bestimmungsgemäße Einnahme dokumentieren. Daraus folgt keine allgemeine Pflicht, bei einer Polizeikontrolle Angaben zur Sache zu machen oder an einem Vortest mitzuwirken. Die Arzneimittelausnahme in § 24a Abs. 4 StVG greift nur bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels; sie ist keine pauschale Erlaubnis, trotz eingeschränkter Fahrsicherheit zu fahren.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Stand der Rechtsgrundlagen: 27. August 2026. Maßgeblich sind insbesondere § 24a StVG, die Anlage zu § 24a StVG, § 24c StVG, § 46 OWiG, § 81a StPO sowie § 13a FeV, § 14 FeV und § 46 FeV.
