
Das Verbot extremistischer Vereinigungen durch das Bundesinnenministerium ist eines der schärfsten Schwerter unserer wehrhaften Demokratie. Ein prominentes Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit ist das Verbot der „Artgemeinschaft“.
Die „Artgemeinschaft“ war eine über Jahrzehnte bestehende, völkisch-neuheidnische Organisation, die ihre rassistische und antisemitische Ideologie religiös bzw. weltanschaulich überformte. Ihr Verbot von 2023 ist seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2026 rechtskräftig bestätigt; juristisch tragend war vor allem ihr Sichrichten gegen die verfassungsmäßige Ordnung und damit insbesondere gegen die Menschenwürde. (BVerwG, Urt. v. 29.4.2026 – 6 A 18.23)
Die Artgemeinschaft: Ideologie, Geschichte, Verbot und rechtliche Bewertung
Ausgangspunkt und Einordnung
Die vollständige Bezeichnung lautete „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“. Sie präsentierte sich als germanisch-heidnische Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft, war nach den Erkenntnissen von Sicherheitsbehörden, politischer Bildung und später des Bundesverwaltungsgerichts aber zugleich Trägerin einer rassistischen, antisemitischen und antidemokratischen Ideologie. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte ausdrücklich an, dass sie eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft war. Gerade deshalb ist die Entscheidung rechtlich aufschlussreich: Religions- und Weltanschauungsfreiheit schützt Überzeugungen nicht schrankenlos, wenn eine Vereinigung die Voraussetzungen eines Vereinsverbots erfüllt.
Die Organisation wurde 1951 von Wilhelm Kusserow gegründet und war seit 1957 als Verein registriert. Von 1989 bis zu seinem Tod im Jahr 2009 leitete der Neonazi-Anwalt Jürgen Rieger die Gruppe. Bereits vor dem Verbot wurde ihre Mitgliederzahl bundesweit auf etwa 150 Personen geschätzt; bei den regelmäßig organisierten „Gemeinschaftstagen“ nahmen jedoch teils deutlich mehr Menschen teil.
Der Fall darf nicht mit einer pauschalen Gleichsetzung verwechselt werden: Germanische Mythologie, vorchristliche Religionen oder neuheidnische Spiritualität sind nicht als solche rechtsextrem. Entscheidend war bei der Artgemeinschaft das konkrete organisatorische und ideologische Gesamtbild: ein biologistischer „Art“-Begriff, rassistische Zugangskriterien, Ungleichwertigkeitsvorstellungen, die Abwertung als „artfremd“ definierter Menschen, NS-Bezüge sowie die politische Anschlussfähigkeit ihrer Weltanschauung.
Historische Entwicklung: Von völkischer Religiosität zur Scharnierstruktur
Die ideengeschichtlichen Wurzeln der Artgemeinschaft reichen in völkische und neuheidnische Strömungen zurück, die bereits vor dem Nationalsozialismus entstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Umstand nicht übergangen: Die Glaubensvorstellungen wurzelten nach seiner Feststellung teilweise in der Zeit vor dem Nationalsozialismus. Daraus folgt aber nicht, dass sie von der NS-Rassenideologie unabhängig blieben. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass die Vereinigung zentrale Elemente der nationalsozialistischen Rassenlehre in ihr geistiges Erbe aufgenommen hatte.
Die Organisation stand nach Darstellung der Bundeszentrale für politische Bildung und von Sicherheitsbehörden nicht isoliert. Sie wurde als Scharnier zwischen verschiedenen Spektren der extremen Rechten beschrieben: völkische Neuheidentümer, klassische Neonazis, rechtsextreme Jugendmilieus und Akteure der sogenannten Neuen Rechten konnten in ihrem Umfeld ideologische Berührungspunkte finden.
Diese Funktion ergab sich weniger aus breiter öffentlicher Sichtbarkeit als aus langfristiger Milieubildung. Die Artgemeinschaft bot geschlossene Veranstaltungen, gemeinschaftsstiftende Rituale, Publikationen, ein Familien- und Erziehungsmilieu sowie eine weltanschauliche Sprache an, in der rassistische Kategorien als „Natur“, „Art“, „Erbe“, „Sitte“ oder „Gemeinschaft“ erscheinen konnten. Das macht solche Organisationsformen schwerer einzuordnen als offen auftretende Parteien oder Kameradschaften: Ideologie wird nicht nur über politische Parolen, sondern über Lebensführung, Erziehung, Bindung und Zugehörigkeit vermittelt.
Ideologischer Kern: Was mit „Art“ gemeint war
Der Begriff „Art“ wirkt auf den ersten Blick mehrdeutig und kann im allgemeinen Sprachgebrauch biologisch, kulturell oder philosophisch verwendet werden. Im Kontext der Artgemeinschaft war er nach den gerichtlichen Feststellungen jedoch kein unverfänglicher kultureller Zugehörigkeitsbegriff. Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Organisation mit „Art“ eine Differenzierung menschlicher „Rassen“ im vermeintlich biologischen Sinn meinte. Die „genetische Reinheit“ und „Entfaltung“ der eigenen „Art“ seien für Mitglieder als zentrale Glaubensgebote behandelt worden.
Das Bundesinnenministerium hatte die Zielsetzung 2023 ähnlich beschrieben: Die „Erhaltung und Förderung“ der eigenen „Art“ sei inhaltlich mit dem nationalsozialistischen Begriff der „Rasse“ gleichzusetzen.
| Begriff | Bedeutung im Umfeld der Artgemeinschaft | Verfassungsrechtliche Relevanz |
|---|---|---|
| „Art“ | Biologistisch verstandene Einteilung von Menschen in angeblich natürliche Gruppen | Widerspruch zum Gleichheits- und Menschenwürdeverständnis des Grundgesetzes |
| „Artverwandtschaft“ | Zugang bzw. Zugehörigkeit nicht nach persönlicher Überzeugung, sondern nach behaupteter Abstammung | Ausgrenzung auf rassistischer Grundlage |
| „Artbekenntnis“ | Weltanschaulicher Kerntext mit Rassen- und Gemeinschaftsvorstellungen | Beleg für das ideologische Selbstverständnis |
| „Sittengesetz unserer Art“ | Normierung von Lebensführung, Familie und Gemeinschaft aus der Logik der „Art“ | Verbindung von Privatleben, Erziehung und völkischer Ordnung |
| „Volksgemeinschaft“ | Politisches Modell einer nach „rassischen“ Kriterien definierten Gemeinschaft | Ausschluss gleichberechtigter demokratischer Teilhabe |
Das Gericht stellte klar, warum dies keine bloße geschützte Meinung oder geschmacklose Symbolik war: Die Menschenwürde garantiere Gleichwertigkeit aufgrund der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung – unabhängig etwa von Herkunft, „Rasse“, Alter oder Geschlecht. Eine Lehre, die einer angeblich eigenen biologischen „Art“ Überlegenheit zuschreibt und „artfremde“ Personen abwertet, kollidiert damit unmittelbar.
Antisemitismus und NS-Anknüpfungen
Der Antisemitismus war nicht nur ein beiläufiger Randaspekt. Das BMI ordnete die Artgemeinschaft ausdrücklich als antisemitisch ein. In der gerichtlichen Prüfung wurde zusätzlich eine ideologische und symbolische Nähe zum Nationalsozialismus herausgearbeitet.
Dabei ist eine juristische Differenzierung entscheidend: Das Bundesverwaltungsgericht sagte ausdrücklich, eine bloße „Wesensverwandtschaft“ mit dem Nationalsozialismus sei für sich allein kein selbstständiger Verbotsgrund. Sie könne aber ein Indiz für eine verfassungsfeindliche Grundhaltung sein. Der entscheidende Maßstab bleibt, ob die Vereinigung sich tatsächlich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.
Im konkreten Fall sah das Gericht diese Verbindung in der praktizierten Ideologie: * Texte nationalsozialistischer Rassenideologen seien in der Vereinszeitung unkommentiert abgedruckt worden. * Nationalsozialistische Kinder- und Jugendliteratur sei teils neu herausgegeben und vertrieben worden. * Ein älteres „Zukunftsprogramm“ habe politische Teilhabe allein einer nach rassischen Kriterien definierten „Volksgemeinschaft“ zugedacht. * Bei Führungspersonen seien großformatige Hakenkreuzfahnen gefunden worden.
Kinder, Familie und Milieubildung
Ein besonders prägender Teil der behördlichen Bewertung war die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen. Das BMI erklärte 2023, die Artgemeinschaft habe versucht, durch ideologische Indoktrinierung von Kindern „neue Verfassungsfeinde“ heranzuziehen.
Das „Familienwerk e. V.“ war dabei nicht ein externer Kooperationspartner, sondern eine vom Verbot erfasste Teilorganisation. Die rechtliche Relevanz bestand nicht darin, dass familiäre Erziehung als solche beanstandet worden wäre, sondern in der ideologischen Funktion: Kinder wurden über lange Entwicklungszeiträume in ein rassistisch-völkisches Weltbild eingebunden.
Das Vereinsverbot 2023 und seine Rechtsgrundlage
Das Bundesinnenministerium erließ die Verbotsverfügung am 4. August 2023. Erfasst waren der Hauptverein, regionale Strukturen („Gefährtschaften“, „Gilden“) sowie das Familienwerk e. V. Das Verbot untersagt auch die Fortführung der Vereinsaktivitäten durch frühere Mitglieder sowie die Bildung von Ersatzorganisationen.
Das Vereinsverbot beruhte auf Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz. Art. 9 Abs. 2 GG erklärt Vereinigungen für verboten, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.
Das Urteil 2026: Weshalb das BVerwG das Verbot bestätigte
Die Artgemeinschaft klagte gegen das Verbot und berief sich auf ihre Eigenschaft als Religions- beziehungsweise Weltanschauungsgemeinschaft. Das Bundesverwaltungsgericht akzeptierte diese Einordnung – wies die Klage aber vollständig ab.
Das Urteil vom 29. April 2026 hält das Verbot wegen eines Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung für rechtmäßig. Das Gericht bejahte insbesondere: * einen Angriff auf den menschenwürdebasierten Gleichheitsanspruch durch biologisch-rassistische Ungleichwertigkeitsvorstellungen; * eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung; * die Nutzung und Weitergabe nationalsozialistischen Gedankenguts zur Förderung eines eigenen staatlichen Modells.
Kritik und Kontroversen: Eine ausgewogene Betrachtung
Das Verbot der „Artgemeinschaft“ ist jedoch juristisch wie politisch nicht unumstritten. Die Kritik kommt dabei aus verschiedenen Richtungen:
1. Einwände des Vereins: Die Religionsfreiheit
Vor dem Bundesverwaltungsgericht berief sich der Verein auf den Schutz der Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Das Argument: Als Weltanschauungsgemeinschaft lebe man den Glauben „im stillen Kämmerlein“ und habe mit Politik nichts am Hut. Selbst verfassungsfeindliche Glaubensinhalte seien von der Religionsfreiheit gedeckt.
Dieser Verteidigungsansatz hatte sogar einen Teilerfolg: Das Gericht erkannte die „Artgemeinschaft“ (entgegen der Auffassung des BMI) als Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft an. Es zog daraus jedoch nicht den Schluss, dass der Verein deshalb unantastbar sei.
2. Rechtswissenschaftliche Bedenken
Auch aus der Wissenschaft regt sich Kritik an der Verbotsdogmatik:
- Streichung des Religionsprivilegs: Der Sicherheitsrechtler Tristan Barczak weist darauf hin, dass Vereinsverbote gegen Religionsgemeinschaften überhaupt erst seit der Streichung des sogenannten Religionsprivilegs im Zuge der Terrorbekämpfung möglich sind.
- Hohe Beweishürden: Das BMI musste die mündliche Verhandlung in Leipzig zwischenzeitlich sogar wiedereröffnen lassen, um neue Erkenntnisse aus einem laufenden Ermittlungsverfahren einzuführen. Wie schwer gerichtsfeste Beweise zu erbringen sind, zeigte sich unlängst beim (gescheiterten) Verbot des Compact-Magazins.
- Verhältnismäßigkeit: Nach der „Kalifatstaat“-Entscheidung des BVerwG (2003) ist das Verbot einer religiösen Vereinigung nur gerechtfertigt, wenn es im „schonenden Ausgleich“ kollidierender Verfassungsgüter unerlässlich ist – eine extrem hohe Schwelle.
3. Zweifel an der Wirksamkeit
Neben den dogmatischen Bedenken steht die praktische Wirksamkeit in Frage. NDR-Recherchen zeigten, dass das Netzwerk oft nicht vollständig zerschlagen wird. Mindestens vier Vereine ehemaliger „Artgemeinschafts“-Mitglieder bestehen regional teils legal weiter – obwohl ihre Satzungen jenes rassistische „Artbekenntnis“ festschreiben, das beim Hauptverein als verfassungsfeindliche Grundlagenschrift gewertet wurde.
Der Sicherheitsrechtler Barczak fasst das Dilemma treffend zusammen: „Verbote beseitigen Strukturen, aber nicht die dahinterstehende Ideologie.“
Dass dieser Verdacht berechtigt ist, zeigt die jüngste Entwicklung: Erst Ende August 2026 durchsuchte die Polizei Objekte in fünf Bundesländern, weil Anhänger den Verein trotz des rechtskräftigen Verbots mutmaßlich im Untergrund fortgeführt haben.
Die Einordnung: Die juristische Kritik richtet sich folglich weniger gegen das „Ob“ des Verbots (die Verfassungsfeindlichkeit wird kaum bestritten), sondern gegen das „Wie“ – insbesondere die Absenkung der Schutzschwelle für Religionsgemeinschaften, die wackelige Beweislage und die begrenzte praktische Reichweite solcher Verbote als Instrument gegen tief verwurzelte Ideologien.
Aktueller Kontext: Fortsetzungsverdacht und Grenzen der Aussagekraft
Auch nach dem Vereinsverbot blieb das frühere Umfeld Gegenstand journalistischer und behördlicher Beobachtung. Eine NDR-Recherche berichtete im Oktober 2024, dass mehrere Vereine ehemaliger Mitglieder nicht vom ursprünglichen Verbot erfasst worden seien und einzelne Strukturen mit vergleichbaren ideologischen Bezugspunkten weiterbestanden. Das ist jedoch juristisch genau zu trennen: Die Existenz eines Vereins oder die frühere Mitgliedschaft begründet für sich genommen weder eine Strafbarkeit noch automatisch die Annahme einer Ersatzorganisation.
Am 27. und 28. August 2026 berichteten mehrere Medien über erneute Durchsuchungen in mehreren Bundesländern. Ermittlungsansatz war demnach der Verdacht, dass Aktivitäten der verbotenen Artgemeinschaft fortgeführt worden sein könnten.
Fazit
Die Artgemeinschaft war ein Beispiel für eine rechtsextreme Organisation, die völkische Rassenideologie nicht nur über offene politische Agitation, sondern auch über Religion, Gemeinschaftsrituale, Familienstrukturen, Erziehung und Publikationen vermitteln wollte.
Rechtlich besonders bedeutsam ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, weil es zwei Grenzen sauber markiert: Einerseits genießen religiöse und weltanschauliche Vereinigungen einen hohen Schutz. Andererseits endet dieser Schutz dort, wo eine Organisation in aggressiv-kämpferischer Weise die Menschenwürde und die verfassungsmäßige Ordnung angreift. Das rechtskräftig bestätigte Verbot beruht auf dieser konkreten Gesamtwürdigung – nicht auf einem allgemeinen Verbot von Neuheidentum oder unbequemen weltanschaulichen Positionen.
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Johannes von Rüden
Rechtsanwalt und Partner bei VON RÜDEN | HEYSE in Berlin. Verteidigung in Verfahren wegen Sexualdelikten und Wirtschaftsstraftaten.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.