
Der gläserne Verbraucher ist ein Mythos? Von wegen. Die Schufa sammelt Daten über Millionen Deutsche und berechnet daraus den sogenannten Score. Fällt dieser schlecht aus, gibt es oft weder Kredit noch Handyvertrag. Doch aktuelle Gerichtsurteile, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH), ziehen der Datensammelwut nun enge Grenzen. Und auch Verbraucherschutzorganisationen wie NOYB rüsten zur Sammelklage. Was bedeutet das für Sie?
Scoring ist eine „automatisierte Entscheidung“
Der EuGH (Urt. v. 7.12.2023 – C-634/21) hat unmissverständlich klargestellt: Die Berechnung des Schufa-Scores ist bereits eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ (Art. 22 DSGVO). Das gilt jedenfalls dann, wenn ein dritter Vertragspartner (z.B. eine Bank) seine Entscheidung über einen Vertrag maßgeblich von diesem Wert abhängig macht.
Die Folge: Die Schufa kann sich nicht länger hinter den Banken verstecken. Das grundsätzliche Verbot vollautomatisierter Entscheidungen greift direkt. Auch wenn der nationale Gesetzgeber in § 31 BDSG Ausnahmen zulässt, dürfen diese den strengen Datenschutz der DSGVO nicht unterlaufen.
Kürzere Speicherfristen für Zahlungsstörungen und Restschuldbefreiungen
Ein weiteres zentrales Thema: Wie lange darf die Schufa negative Einträge speichern?
Auch der BGH (Urt. v. 18.12.2025 – I ZR 97/25) hat die Regeln für die Speicherung von Zahlungsstörungen nachgeschärft. Er orientiert sich dabei an den brancheninternen Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO. Das bedeutet für Verbraucher: Negativeinträge müssen schneller gelöscht werden. Die alte Praxis der jahrelangen „Sippenhaft“ für vergangene finanzielle Engpässe ist gekippt.
Schadensersatz: Schon die Weitergabe kann teuer werden
Besonders interessant: Wenn Daten unrechtmäßig an die Schufa übermittelt werden, haben Betroffene gute Karten auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Der BGH (Urt. v. 12.05.2026 – VI ZR 375/24) hat seine Linie hier gefestigt: Bereits der Kontrollverlust über die eigenen Daten und die Gefahr weiterer Übermittlungen reichen für einen Schadensersatzanspruch aus. Ängste oder ein Gefühl des „Beobachtetwerdens“ müssen Verbraucher nicht extra nachweisen.
NOYB und die Sammelklagen
Die Datenschutzorganisation NOYB um Max Schrems hat nun angekündigt, mit einer Sammelklage gegen die Schufa vorzugehen. Solche Verbandsklagen im Datenschutzrecht sind seit dem EuGH-Urteil „Meta Platforms“ (Urt. v. 28.4.2022 – C-319/20) ausdrücklich zulässig. Verbraucherverbände können unabhängig von einem konkreten Auftrag klagen, wenn Rechte betroffener Personen beeinträchtigt werden. Der BGH hat dies 2025 (App-Zentrum III) nochmals für Verstöße gegen Informationspflichten bestätigt.
Fazit: Der Wind weht der Schufa und anderen Auskunfteien ins Gesicht. Verbraucher haben heute stärkere Hebel denn je, um sich gegen unberechtigte Einträge und falsche Scores zu wehren. Prüfen Sie regelmäßig Ihre Datenauskunft – es lohnt sich.
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Johannes von Rüden
Rechtsanwalt und Partner bei VON RÜDEN | HEYSE in Berlin. Verteidigung in Verfahren wegen Sexualdelikten und Wirtschaftsstraftaten.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.