Was sind Betriebskosten?
Betriebskosten sind laufende Kosten, die durch den Gebrauch des Gebäudes entstehen und auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Der abschließende Katalog umlagefähiger Kosten ergibt sich aus der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Dazu gehören typischerweise Grundsteuer, Wasserversorgung, Heizung, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege und Hausversicherungen.
Nicht umlagefähig sind hingegen Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie Reparaturen. Tauchen solche Positionen in der Abrechnung auf, können Sie Widerspruch einlegen.
Auf einen Blick: Fristen & Fakten
Häufige Fehler in Betriebskostenabrechnungen
Berliner Gerichte annullieren Abrechnungen regelmäßig wegen formeller oder inhaltlicher Mängel. Die häufigsten Fehler sind:
- Falscher Umlageschlüssel: Der Vermieter muss den vereinbarten Schlüssel (z. B. Wohnfläche) konsequent anwenden.
- Fehlende Gesamtkosten: Die Abrechnung muss die Gesamtkosten der Liegenschaft ausweisen, nicht nur den Mieteranteil.
- Nicht umlagefähige Positionen: Verwaltung, Reparaturen oder Instandhaltung dürfen nicht angesetzt werden.
- Fehlende Vorauszahlungsanrechnung: Ihre geleisteten Abschläge müssen korrekt berücksichtigt sein.
- Verstrichene Abrechnungsfrist: Legt der Vermieter die Abrechnung verspätet vor, entfällt sein Nachzahlungsanspruch.
Wichtig: Einwendungsfrist beachten! Haben Sie Einwände gegen die Abrechnung, müssen Sie diese innerhalb von 12 Monaten nach Zugang schriftlich geltend machen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Danach sind Einwände ausgeschlossen.
Belegeinsicht und Widerspruch
Als Mieter haben Sie das Recht, sämtliche Belege (Rechnungen, Verträge, Zählerprotokolle) einzusehen. Ein wirksamer Widerspruch muss schriftlich erfolgen, konkrete Einwände benennen und innerhalb der 12-Monats-Frist zugehen. Wir formulieren den Widerspruch für Sie präzise und fristwahrend.

