Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung
Der Vermieter kann nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigen, wenn er die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Voraussetzung ist, dass vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen und der Nutzungswunsch ernsthaft und konkret ist.
Nicht ausreichend sind vage oder vorgeschobene Gründe. Berliner Gerichte hinterfragen die Eigenbedarfsbegründung sehr genau. Hat der Vermieter keine eigene Wohnung oder Nutzungsabsicht nach dem Auszug des Mieters verfolgt, droht ihm ein Schadensersatzanspruch.
Wichtige Fakten zur Eigenbedarfskündigung
Widerspruchsrecht wegen Härtegründen
Mieter können der Eigenbedarfskündigung widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte darstellt, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 BGB). Härtegründe sind z. B.:
- Hohes Alter des Mieters oder schwere Erkrankung
- Langjährige Verwurzelung im Kiez (Kinder in Schule/Kita, Pflegesituation)
- Fehlende Ersatzwohnung auf dem Berliner Mietmarkt
- Schwangerschaft oder kleine Kinder
- Behinderung, die einen Umzug unzumutbar macht
Der Widerspruch muss schriftlich und spätestens 2 Monate vor dem Ende der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen. Ein verspäteter Widerspruch kann grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf
Nutzt der Vermieter die Wohnung nach dem Auszug des Mieters nicht wie angekündigt – oder war der Eigenbedarf von Anfang an vorgetäuscht – hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch (§ 280 BGB). Ersatzfähig sind Umzugskosten, Maklergebühren und die Differenz zur höheren neuen Miete für einen angemessenen Zeitraum.
Anbietungspflicht beachten: Wird während der Kündigungsfrist eine andere Wohnung im selben Haus frei, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter diese anzubieten. Versäumt er dies, kann die Kündigung unwirksam werden.