Mietrecht Berlin · §§ 543, 569, 573, 573c BGB

Kündigung des Wohnraummietvertrags – Fristen, Gründe und häufige Fehler

Ordentliche Kündigung: § 573 BGB – nur mit berechtigtem Interesse
Fristen: 3 / 6 / 9 Monate je nach Mietdauer (§ 573c BGB)
Fristlose Kündigung: § 543 BGB – wichtiger Grund erforderlich
Schonfristzahlung: bis 2 Monate nach Klageerhebung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB)

Berliner Gerichte legen die Anforderungen besonders streng aus. Fehler in Fristen, Form oder Begründung machen jede Kündigung unwirksam – ob vom Vermieter oder Mieter.

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Ordentliche Kündigung durch den Vermieter

Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat (§ 573 BGB). Das Gesetz nennt drei Hauptfälle: schuldhafter erheblicher Pflichtverstoß des Mieters, Eigenbedarf und wirtschaftliche Verwertung. Eine Kündigung ohne Angabe von Gründen ist unwirksam.

Kündigungsfristen im Überblick

Mietdauer bis 5 Jahre3 Monate zum Monatsende
Mietdauer 5–8 Jahre6 Monate zum Monatsende
Mietdauer über 8 Jahre9 Monate zum Monatsende
Fristlose KündigungSofortig – bei wichtigem Grund (§ 543 BGB)
FormSchriftform zwingend, eigenhändige Unterschrift

Fristlose Kündigung – wann ist sie zulässig?

Eine fristlose Kündigung (§ 543 BGB) ist nur bei einem wichtigen Grund möglich. Der klassische Fall: Mietrückstand von mindestens zwei Monatsmieten. Darüber hinaus: wiederholte erhebliche Störungen des Hausfriedens, unbefugte Untervermietung oder nachhaltiger vertragswidriger Gebrauch der Wohnung.

Schonfristzahlung: Zahlt der Mieter die ausstehende Miete innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, wird die fristlose Kündigung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Diese Möglichkeit gilt jedoch nur einmal innerhalb von 2 Jahren.

Widerspruch gegen die Kündigung

Der Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung für ihn eine Härte bedeuten würde (§ 574 BGB). Typische Härtegründe: hohes Alter, schwere Krankheit, langjährige Verwurzelung im Kiez, fehlende Ersatzwohnung oder schulpflichtige Kinder. Der Widerspruch muss spätestens 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen – schriftlich und begründet.

Achten Sie auf die Form: Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und von allen Vermietern bzw. allen Mietern eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp ist unwirksam.

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Rechtsanwalt Fabian Heyse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung. Selcan Erkan begleitet Mieter und Vermieter in sämtlichen mietrechtlichen Fragen.

Rechtsanwalt Fabian Heyse, Fachanwalt Mietrecht Berlin
Fabian Heyse
Fachanwalt Miet- & WEG-Recht
Rechtsanwältin Selcan Erkan, Mietrecht Berlin
Selcan Erkan
Rechtsanwältin, Miet- & WEG-Recht
Antworten auf häufige Fragen

FAQ: Kündigung des Mietvertrags

Ja. Mieter können ein unbefristetes Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen – unabhängig von der Mietdauer. Wichtig: Die Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein und fristgerecht zugehen.

Eine formell fehlerhafte Kündigung ist unwirksam. Formfehler sind z. B. fehlende Unterschriften, fehlende Begründung beim Vermieter oder Zugang nach dem Fristtag. Wir empfehlen, Formfehler zeitnah schriftlich gegenüber dem Vermieter zu rügen, um keine Fristen zu versäumen.

Der vorzeitige Auszug beendet das Mietverhältnis nicht. Sie sind zur Mietzahlung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie dem Vermieter einen geeigneten Nachmieter präsentieren, der das Mietverhältnis zu denselben Bedingungen fortführt.

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