Ordentliche Kündigung durch den Vermieter
Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat (§ 573 BGB). Das Gesetz nennt drei Hauptfälle: schuldhafter erheblicher Pflichtverstoß des Mieters, Eigenbedarf und wirtschaftliche Verwertung. Eine Kündigung ohne Angabe von Gründen ist unwirksam.
Kündigungsfristen im Überblick
Fristlose Kündigung – wann ist sie zulässig?
Eine fristlose Kündigung (§ 543 BGB) ist nur bei einem wichtigen Grund möglich. Der klassische Fall: Mietrückstand von mindestens zwei Monatsmieten. Darüber hinaus: wiederholte erhebliche Störungen des Hausfriedens, unbefugte Untervermietung oder nachhaltiger vertragswidriger Gebrauch der Wohnung.
Schonfristzahlung: Zahlt der Mieter die ausstehende Miete innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, wird die fristlose Kündigung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Diese Möglichkeit gilt jedoch nur einmal innerhalb von 2 Jahren.
Widerspruch gegen die Kündigung
Der Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung für ihn eine Härte bedeuten würde (§ 574 BGB). Typische Härtegründe: hohes Alter, schwere Krankheit, langjährige Verwurzelung im Kiez, fehlende Ersatzwohnung oder schulpflichtige Kinder. Der Widerspruch muss spätestens 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen – schriftlich und begründet.
Achten Sie auf die Form: Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und von allen Vermietern bzw. allen Mietern eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp ist unwirksam.

