Mietrecht Berlin · §§ 558, 558a, 559 BGB · Mietpreisbremse

Mieterhöhung in Berlin – wann sie zulässig ist und wie Sie sich wehren können

Kappungsgrenze Berlin: max. 15 % innerhalb von 3 Jahren (§ 558 Abs. 3 BGB)
Mietpreisbremse: max. 10 % über Vergleichsmiete bei Neuvermietung (§ 556d BGB)
Sperrfrist: 15 Monate nach letzter Erhöhung oder Einzug (§ 558 Abs. 1 BGB)
Zustimmungsfrist: 2 Monate nach Erhalt des Erhöhungsverlangens

Berlin ist Hochpreisgebiet – und trotzdem sind Mieterhöhungen doppelt begrenzt. Wer ein Erhöhungsverlangen erhält, muss ihm nicht einfach zustimmen.

Haben Sie ein Mieterhöhungsverlangen erhalten und möchten wissen, ob es rechtmäßig ist?

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Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Der häufigste Fall: Der Vermieter möchte die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen. Maßgeblich ist in Berlin der Berliner Mietspiegel. Das Erhöhungsverlangen muss schriftlich begründet werden und auf den Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen verweisen (§ 558a BGB).

Als Mieter haben Sie 2 Monate Zeit zu entscheiden. Stimmen Sie nicht zu, muss der Vermieter innerhalb von 3 weiteren Monaten auf Zustimmung klagen – ansonsten ist das Verlangen hinfällig.

Grenzen der Mieterhöhung

Kappungsgrenze BerlinMax. 15 % in 3 Jahren (statt 20 % im Bundesdurchschnitt)
OrientierungswertOrtsübliche Vergleichsmiete (Berliner Mietspiegel)
Sperrfrist15 Monate nach letzter Erhöhung oder Einzug
Mietpreisbremse (Neuvermietung)Max. 10 % über Vergleichsmiete (§ 556d BGB)
ModernisierungsumlageMax. 8 % der Modernisierungskosten p.a. (§ 559 BGB)

Mietpreisbremse bei Neuvermietung

Bei Neuvermietungen in Berlin gilt die Mietpreisbremse (§ 556d BGB): Die verlangte Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % übersteigen. Ausnahmen gelten für Neubauten (Erstbezug nach dem 01.10.2014) und umfassend modernisierte Wohnungen.

Wird die Mietpreisbremse verletzt, können Mieter die überhöhte Miete rügen und Rückzahlung verlangen – rückwirkend ab 30 Monate vor Rüge. Die Rüge muss schriftlich erfolgen.

Mieterhöhung nach Modernisierung

Nach einer Modernisierungsmaßnahme kann der Vermieter die Jahresmiete um bis zu 8 % der aufgewendeten Kosten erhöhen (§ 559 BGB). Kosten für Instandhaltung sind herauszurechnen. Es gilt zudem eine Kappungsgrenze von 3 €/m² in 6 Jahren.

Vorsicht vor Modernisierungsankündigungen: Prüfen Sie, ob die geplanten Maßnahmen wirklich Modernisierungen (Verbesserung) oder nur Instandhaltungen (Erhalt) sind – letztere dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Ihr Team für Mietrecht in Berlin

Rechtsanwalt Fabian Heyse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung. Selcan Erkan begleitet Mieter und Vermieter in sämtlichen mietrechtlichen Fragen.

Rechtsanwalt Fabian Heyse, Fachanwalt Mietrecht Berlin
Fabian Heyse
Fachanwalt Miet- & WEG-Recht
Rechtsanwältin Selcan Erkan, Mietrecht Berlin
Selcan Erkan
Rechtsanwältin, Miet- & WEG-Recht
Antworten auf häufige Fragen

FAQ: Mieterhöhung in Berlin

Nein – Sie müssen nicht widersprechen, aber innerhalb von 2 Monaten Stellung nehmen. Stimmen Sie nicht zu, muss der Vermieter innerhalb von weiteren 3 Monaten auf Zustimmung klagen. Versäumt er diese Klagefrist, ist das Erhöhungsverlangen hinfällig. Stimmen Sie zu, wird die erhöhte Miete ab dem 3. Monat nach Zugang des Verlangens fällig.

Der Berliner Mietspiegel ist öffentlich zugänglich. Sie können Ihre Wohnung anhand der Merkmale (Baujahr, Wohnfläche, Ausstattung, Lage) einordnen und den entsprechenden Mittelwert ablesen. Liegt die verlangte Miete darüber, kann das Erhöhungsverlangen ganz oder teilweise unwirksam sein. Wir helfen Ihnen bei der genauen Einordnung.

Ja, bei Verstoß gegen die Mietpreisbremse: Nach schriftlicher Rüge können Sie überhöhte Miete rückwirkend für bis zu 30 Monate zurückfordern. Bei sonstigen unzulässigen Erhöhungen besteht ebenfalls ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB, verjährt innerhalb von 3 Jahren.

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