Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Der häufigste Fall: Der Vermieter möchte die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen. Maßgeblich ist in Berlin der Berliner Mietspiegel. Das Erhöhungsverlangen muss schriftlich begründet werden und auf den Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen verweisen (§ 558a BGB).
Als Mieter haben Sie 2 Monate Zeit zu entscheiden. Stimmen Sie nicht zu, muss der Vermieter innerhalb von 3 weiteren Monaten auf Zustimmung klagen – ansonsten ist das Verlangen hinfällig.
Grenzen der Mieterhöhung
Mietpreisbremse bei Neuvermietung
Bei Neuvermietungen in Berlin gilt die Mietpreisbremse (§ 556d BGB): Die verlangte Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % übersteigen. Ausnahmen gelten für Neubauten (Erstbezug nach dem 01.10.2014) und umfassend modernisierte Wohnungen.
Wird die Mietpreisbremse verletzt, können Mieter die überhöhte Miete rügen und Rückzahlung verlangen – rückwirkend ab 30 Monate vor Rüge. Die Rüge muss schriftlich erfolgen.
Mieterhöhung nach Modernisierung
Nach einer Modernisierungsmaßnahme kann der Vermieter die Jahresmiete um bis zu 8 % der aufgewendeten Kosten erhöhen (§ 559 BGB). Kosten für Instandhaltung sind herauszurechnen. Es gilt zudem eine Kappungsgrenze von 3 €/m² in 6 Jahren.
Vorsicht vor Modernisierungsankündigungen: Prüfen Sie, ob die geplanten Maßnahmen wirklich Modernisierungen (Verbesserung) oder nur Instandhaltungen (Erhalt) sind – letztere dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden.

