Wann besteht das Recht zur Mietminderung?
Das Minderungsrecht entsteht automatisch, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt (§ 536 BGB). Einer Genehmigung des Vermieters oder eines Gerichtsurteils bedarf es nicht – die Minderung tritt von Gesetzes wegen ein.
Typische Mängel: Schimmel, ausgefallene Heizung, Lärm durch Baustellen oder Nachbarn, Feuchtigkeit, Schädlingsbefall, defekte Fenster oder Aufzüge, fehlende Warmwasserversorgung.
Auf einen Blick
Wie hoch darf gemindert werden?
Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung, berechnet als prozentualer Abzug von der Bruttomiete:
- Schimmel (kleiner Fleck): 5–10 %
- Schimmel (mehrere Räume): 20–50 %
- Heizungsausfall im Winter: 20–100 %
- Baulärm tagsüber: 10–25 %
- Fehlende Warmwasserversorgung: 15–30 %
Diese Werte sind Richtwerte. Ob die konkrete Minderungsquote angemessen ist, sollte anwaltlich geprüft werden – zu hohe Minderung kann zur Kündigung führen.
Gefahr: Kündigung wegen Mietrückstands! Wer ohne Mangelanzeige mindert oder zu viel mindert, riskiert eine fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB), sobald ein Rückstand von zwei Monatsmieten erreicht ist.
Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
Der häufigste Fehler: Der Mieter mindert, ohne den Mangel zuvor schriftlich beim Vermieter anzuzeigen. Melden Sie jeden Mangel daher unverzüglich per Einschreiben oder E-Mail. Setzen Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung (2–4 Wochen). Erst danach sollten Sie mit der Minderung beginnen.

