Schönheitsreparaturen – wer muss renovieren?
Grundsätzlich ist die Instandhaltung der Mietsache Aufgabe des Vermieters. Schönheitsreparaturen (Streichen, Tapezieren, Lackieren) können jedoch durch eine wirksame Vertragsklausel auf den Mieter übertragen werden. Viele in der Praxis verwendeten Klauseln sind jedoch unwirksam.
Unwirksame Klauseln – BGH-Rechtsprechung
Kaution – Höhe, Anlage und Rückgabe
Die Mietkaution darf maximal 3 Nettokaltmieten betragen (§ 551 BGB). Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen – z. B. auf einem Kautionskonto – und nach Beendigung des Mietverhältnisses mit den aufgelaufenen Zinsen zurückzahlen.
Eine gesetzlich fixierte Rückgabefrist gibt es nicht. Die Rechtsprechung billigt dem Vermieter jedoch eine Prüfungsfrist von 3 bis 6 Monaten zu, um mögliche Ansprüche (Schäden, Betriebskosten) zu prüfen. Wer nach 6 Monaten noch keine Kaution zurückerhalten hat, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Schäden an der Wohnung – was muss der Mieter ersetzen?
Der Mieter haftet für Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen (§ 538 BGB). Normale Abnutzung – wie verblasste Tapeten oder leichte Kratzer im Parkett – ist kein ersatzpflichtiger Schaden. Tiefe Kratzer, Brandflecken, kaputte Fliesen oder selbst vorgenommene bauliche Veränderungen ohne Erlaubnis sind jedoch grundsätzlich ersatzpflichtig.
Übergabeprotokoll ist entscheidend! Sowohl beim Einzug als auch beim Auszug sollten Sie ein detailliertes schriftliches Übergabeprotokoll erstellen und von beiden Seiten unterzeichnen lassen. Es dokumentiert den Zustand der Wohnung und schützt Sie bei späteren Streitigkeiten.