Arbeitsrecht: Abfindung trotz eigener Kündigung?

Bekomme ich eine Abfindung, wenn ich selber kündige? In der Regel ist es so, dass Arbeitnehmer bei eigener Kündigung keine Abfindung erhalten. Wir zeigen Ihnen, unter welchen Umständen Sie selber kündigen und dennoch mit einer Abfindung rechnen können.

  1. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung, wenn ich selber kündige?
  2. Bei Selbstkündigung Abfindung? – In diesen Fällen ist es möglich
  3. Abfindung aushandeln bei eigener Kündigung
  4. Abfindung bei Eigenkündigung wegen Krankheit

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung, wenn ich selber kündige?

Abfindung bei eigener Kündigung

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei eigener Kündigung besteht grundsätzlich nicht. Auch bei einer Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber besteht ein solcher Anspruch nicht. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Regelungen vorsieht, nach denen eine Abfindungszahlung entrichtet werden muss.

Abfindungen sind in der Regel Verhandlungssache und eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Gerade bei einer Eigenkündigung ist die Abfindung mit viel Verhandlungsgeschick verbunden.

Kündigung provozieren und Abfindung erhalten? Manchmal versuchen Arbeitnehmer ihre Vorgesetzten soweit zu bringen, sie kündigen zu wollen, um schließlich in Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes auszuhandeln. Dieser Weg ist nicht immer erfolgversprechend, da Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, Abfindungen zu zahlen.

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Bei Selbstkündigung Abfindung? – In diesen Fällen ist es möglich

Kündigt ein Arbeitnehmer seinen Job, weil er beispielsweise einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, erhält er in der Regel keine Abfindung. Es gibt aber drei klassische Konstellationen, in denen Arbeitnehmer mit einer Entschädigungszahlung rechnen können:

  • Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer: Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch besteht bei berechtigter fristloser Kündigung durch den Arbeitnehmer ein gesetzlicher Abfindungsanspruch (§ 628 BGB). Die Selbstkündigung ist dann berechtigt, wenn der Arbeitgeber sich vertragswidrig verhalten hat. Beispiele für schwerwiegende Pflichtverletzungen sind rückständige Lohnzahlungen oder sexuelle Übergriffe am Arbeitsplatz. Per Gesetz steht dem Arbeitnehmer dann eine Abfindung trotz Eigenkündigung zu. Die Abfindung ist hier allerdings eher als ein Schadensersatz für den Verlust des Jobs zu betrachten, denn die fristlose Kündigung wurde erst durch das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers herbeigeführt.
  • Arbeitgeber will Kündigung des Arbeitnehmers: Ist vor allem der Arbeitgeber daran interessiert, dass der Arbeitnehmer kündigt, weil er es aufgrund des Kündigungsschutzes nicht kann, bestehen gute Chancen auf eine Abfindung. Arbeitnehmer sollten erst eine Eigenkündigung anbieten, wenn der Arbeitgeber bereit ist, eine Abfindung zu zahlen. Eine Alternative zur Abfindung bei eigener Kündigung ist ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung.
  • Abfindung nach Sozialplan: Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Abfindung bei eigener Kündigung nach Sozialplan, wenn der Arbeitgeber die Eigenkündigung oder den Aufhebungsvertrag veranlasst hat. Von einer Veranlassung ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber etwa auf der Betriebsversammlung der Arbeitnehmerschaft rät, sich aufgrund bevorstehender Entlassungen nach neuen Jobs umzuschauen. Ein Arbeitnehmer kann auch veranlasst werden, selbst zu kündigen, indem der Arbeitgeber ihm mitteilt, dass nach einer Betriebsänderung für ihn keine Weiterbeschäftigung möglich sein wird. Kommt der Arbeitnehmer mit seiner Selbstkündigung einer betriebsbedingten Kündigung zuvor, steht ihm eine Sozialplanabfindung zu.

Abfindung bei eigener Kündigung und öffentlicher Dienst: Für Angestellte des öffentlichen Dienstes gelten dieselben Regelungen zum Erhalt einer Abfindung wie für Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag. Sieht der Tarifvertrag eine Abfindung bei Kündigung vor, muss der Arbeitgeber diese zahlen.

Abfindung aushandeln bei eigener Kündigung

Abfindung aushandeln bei Eigenkündigung

Will ein Arbeitnehmer selbst kündigen und eine Abfindung erhalten, ist die Grundlage dafür, den Arbeitgeber zunächst vor der Eigenkündigung auf eine mögliche Abfindung anzusprechen. Der kündigungswillige Arbeitnehmer darf also nicht erst die Kündigung einreichen und dann versuchen, eine Abfindung auszuhandeln. Kein Arbeitgeber wird sich nach erfolgter Kündigung darauf einlassen, eine Entschädigungszahlung zu leisten, zumal er dazu auch nicht verpflichtet ist.

Der Arbeitgeber wird erst dazu bereit sein, eine Abfindung zu zahlen, wenn er das Ausscheiden des Arbeitnehmers gutheißt. Der Arbeitnehmer benötigt daher gute Argumente, um den Arbeitgeber von einer Abfindung bei Eigenkündigung zu überzeugen. Begünstigend wirkt sich auf die Situation aus, dass Arbeitgeber langwierige und kostenintensive Kündigungsschutzprozesse in aller Regel vermeiden wollen. Unter Umständen sind sie deswegen bereit, eine Entschädigungszahlung zu leisten.

Die Chancen auf eine Entschädigungszahlung steigen für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber sich vom Arbeitnehmer trennen möchte, es aber nicht kann, weil er dafür einen Kündigungsgrund benötigt. Die Wahrscheinlichkeit, eine Abfindung zu erhalten, ist demnach umso höher, je mehr der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter loswerden möchte und je weniger er in der Lage ist, eine wirksame Kündigung durchzusetzen.

Eine gute Verhandlungsposition beim Aushandeln einer Abfindung haben Arbeitnehmer zudem, wenn sie besonderen Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis genießen. Soll zum Beispiel einer sich im Mutterschutz befindlichen Arbeitnehmerin gekündigt werden, ist die Entlassung an sehr hohe rechtliche Hürden geknüpft. Im Falle einer Kündigungsklage hätte die Arbeitnehmerin gute Erfolgsaussichten, den Prozess zu gewinnen. Hier ist der Arbeitgeber sicherlich häufig dazu bereit, eine hohe Abfindung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt.

Hinweis: Arbeitnehmer, die es auf eine Abfindung trotz Eigenkündigung abgesehen haben, sollten ihren Arbeitgeber keinesfalls wissen lassen, dass sie bereits eine neue Stelle in Aussicht haben beziehungsweise dass ein neuer Job der Grund für die Kündigung ist.

Abfindung bei Eigenkündigung wegen Krankheit

Geht ein Arbeitnehmer davon aus, dass er aufgrund häufiger Kurzerkrankungen oder einer langen Krankheit ohnehin gekündigt wird, lohnt es sich nur selten, selbst zu kündigen. Hier sind die Chancen auf eine Abfindung nach eigener Kündigung äußerst gering:

  • Eine Kündigung wegen Krankheit ist arbeitgeberseitig oft nur schwer durchzusetzen, sodass Arbeitgeber Arbeitnehmer relativ selten sofort aufgrund einer Erkrankung kündigen. Die Beweisführung und der Nachweis einer negativen Gesundheitsprognose vor dem Arbeitsgericht sind besonders schwierig.
  • Ein kranker Arbeitnehmer erhält Lohnfortzahlung für sechs Wochen. Nach den sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Kündigt der kranke Arbeitnehmer, verliert er den Anspruch.

Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit dennoch loswerden, sollte der Arbeitnehmer in eine Selbstkündigung nur einwilligen, wenn er im Gegenzug eine hohe Abfindung erhält. In solchen Fällen bietet sich auch der Abschluss eines Auflösungsvertrages mit Abfindung an.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer kein Anspruch auf Abfindung bei einer Selbstkündigung.
  • Die Chancen auf eine Entschädigungszahlung sind umso besser, je mehr der Arbeitgeber den Mitarbeiter loswerden will.
  • In einigen Kündigungsszenarien ist eine Abfindung bei eigener Kündigung möglich, etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitgebers.
  • Eine Abfindung ist auch bei eigener Kündigung möglich, wenn der Arbeitgeber die Kündigung veranlasst hat und ein Sozialplan eine Abfindung vorsieht.

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