Abfindung versteuern: Wird eine Abfindung besteuert? Das erfahren Sie hier

Muss man eine Abfindung versteuern? Lassen sich bei einer Abfindung Steuern vermeiden? Wie kann man bei einer Abfindung Steuern sparen? Die wichtigsten Infos rund um das Thema Abfindung und Steuer finden Sie hier.

  1. Ist eine Abfindung steuerfrei?
  2. Mit wieviel Prozent wird eine Abfindung versteuert?
  3. Abfindung: Steuer berechnen mit „Fünftelregelung“
  4. Abfindung und Steuererklärung – Was ist zu beachten?
  5. Abfindung – Welche Steuerklasse?

Viele Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern im Fall einer Kündigung eine Abfindung – obwohl sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind. Für gekündigte Mitarbeiter ist dieser Geldbetrag häufig nicht nur ein Trost, sondern eine wichtige finanzielle Stütze, um die Zeit bis zur nächsten Anstellung überbrücken zu können.

Ist eine Abfindung steuerfrei?

Nein. Eine Abfindung ist steuerpflichtig. Sie unterliegt in voller Höhe der Lohnsteuerpflicht. Das heißt, eine Abfindung muss komplett versteuert werden, da sie als außerordentliche Einkunft gilt. Die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer muss der Arbeitgeber übernehmen. Konkret muss er eine „Lohnabrechnung“ über die Abfindungsauszahlung ausstellen und die Lohnsteuer berechnen. Diesen Betrag behält er dann ein und führt ihn an das zuständige Finanzamt ab.

Gut zu wissen: Zwar ist die Abfindung nicht steuerfrei, aber immerhin werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Mit wieviel Prozent wird eine Abfindung versteuert?

Abfindung versteuern: Bei einer Abfindung Steuern sparen ist durchaus möglich.

Die gute Nachricht vorweg: Abfindungen werden steuerlich besonders behandelt – und zwar zum Vorteil der Arbeitnehmer. Geregelt ist das in § 34 des Einkommensteuergesetzes (EstG). Konkret heißt das, dass bei der Versteuerung der Abfindung nicht die gesamte Höhe in der Jahreseinkommenssteuererklärung berücksichtigt wird, sondern nur ein Fünftel der Summe. Das Prinzip, bei einer Abfindung eine ermäßigte Besteuerung möglich zu machen, nennt sich Fünftelregelung. Der Grund dafür ist, dass der Steuersatz bei einer Abfindung – also einer einmaligen recht hohen Geldsumme – besonders hoch ist. Mit der Fünftelregelung wurde die Möglichkeit geschaffen, die Höhe der Steuer ein wenig abzumildern, sodass sich tatsächlich bei einer Abfindung Steuern sparen lassen. Im Prinzip wird durch die Fünftelregelung die Abfindung so versteuert, als wenn sie über fünf Jahre ausgezahlt wurde.

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Abfindung: Steuer berechnen mit „Fünftelregelung“

Die Höhe der Steuer auf die Abfindung lässt sich folgendermaßen ermitteln: Zum regulären Jahresverdienst rechnet man ein Fünftel der Abfindung dazu. Nun vergleicht man die darauf entfallende Einkommensteuer mit derjenigen, die auf das zu versteuernde Einkommen ohne zu versteuernde Abfindung anfällt. Der fünffache Unterschiedsbetrag der beiden Summen gilt als Einkommensteuer für die Abfindung.

Ein Rechenbeispiel: Ein Angestellter wurde entlassen. Er erhält eine Abfindung von 30.000 Euro. In seinem letzten Jahr beim Arbeitgeber hat er 60.000 Euro als Lohn zu versteuern. Nun wird auf diesen Betrag ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet – das wären dann insgesamt 66.000 Euro. Die daraus resultierende Höhe der Einkommenssteuer wird dann verglichen mit der Höhe der Einkommenssteuer, die ohne Abfindung fällig wäre. Daraus ergibt sich beispielsweise ein Unterschiedsbetrag von vielleicht 2.000 Euro. Diesen nimmt man nun mal fünf und erhält somit die Besteuerung der Abfindung.

Tipp: Nutzen Sie unseren Abfindungsrechner 2022 / 2023 um Ihre individuelle Abfindung zu berechnen.

Abfindung und Steuererklärung – Was ist zu beachten?

Wer eine Abfindung erhält, muss diese auch in der Steuererklärung angeben. Die ausgezahlte Summe wird in dem Jahr versteuert, in dem sie ausgezahlt wird. Tipp: Die Kündigung oder der Abfindungsvertrag sollte der Steuererklärung beigefügt werden. Nur dann kann das Finanzamt prüfen, ob die Fünftelregelung angewandt werden kann. Hier sollte man sich nicht blind darauf verlassen, dass der Arbeitgeber dies automatisch tut.

Wichtig: Steuervorteile gibt es nur, wenn es sich um eine echte Abfindung handelt. Auszahlungen wie rückständiger Lohn oder Überstunden, die als Abfindung „getarnt“ werden, lässt das Finanzamt nicht durchgehen. Das gilt auch für Abfindungen, die ausgezahlt werden, weil ein befristetes Angestelltenverhältnis nicht verlängert wird. Bei einer unechten Abfindung lässt sich die Summe nicht günstiger versteuern.

Abfindung – Welche Steuerklasse?

Wird die Abfindung noch gemeinsam mit der letzten Lohnabrechnung abgerechnet, muss der Arbeitgeber die entsprechende bisherige Steuerklasse als Grundlage nehmen. Aber Vorsicht: Wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und der ehemalige Angestellte schon eine neue Beschäftigung aufgenommen hat, wird die günstige Steuerklasse nun bereits für dieses neue Arbeitsverhältnis genutzt. Dann kann die Abrechnung der Restbeträge aus dem alten Arbeitsverhältnis nur über die Steuerklasse 6 erfolgen.

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