Bei einer Kündigung ist die Hoffnung meist groß, vom Arbeitgeber eine Abfindung zu erhalten – ein Recht darauf haben Angestellte aber in der Regel nur unter ganz bestimmten Umständen. Welche das sind und worauf bei einer Abfindung zu achten ist, lesen Sie hier.
Was ist eine Abfindung?
Die Abfindung ist eine Art Entlassungsentschädigung, die der Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. Sie wird einmalig gezahlt und soll dazu dienen, den Verdienstausfall, der in der Regel nach einer Kündigung folgt, abzufedern.
Welche Voraussetzungen gibt es für eine Abfindung?

Einen generellen Anspruch auf Abfindung haben Angestellte nur unter einer Voraussetzung: Es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung. Aber auch dann müssen ganz bestimmte Umstände vorliegen. Geregelt ist das in § 1a Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Aber nicht nur bei betriebsbedingter Kündigung stehen die Chancen gut, eine Abfindung zu erhalten. Viele Arbeitgeber schließen gerne mit dem zu kündigenden Angestellten einen Aufhebungsvertrag ab und lassen sich auf Zahlung einer Abfindung ein. In der Regel bringt es dem Arbeitgeber den enormen Vorteil, dass sich im Aufhebungsvertrag regeln lässt, dass der Angestellte auf seinen Kündigungsschutz verzichtet und der Arbeitgeber so um ein aufwändiges und kostspieliges Rechtsverfahren herumkommt.
Gut zu wissen: Auch für Angestellte im öffentlichen Dienst gibt es keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung – es sei denn, es existiert ein entsprechender Tarifvertrag. Ähnlich ist es bei einem Sozialplan: Eine Entlassung nach Sozialplan garantiert noch keine Abfindung – außer, sie wird in der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausdrücklich erwähnt.
Unechte oder echte Abfindung?
Lassen sich Angestellte auf einen Aufhebungsvertrag plus Abfindung ein, sollten sie diesen Vertrag unbedingt vorab von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Wichtig ist es beispielsweise, zu vermeiden, dass es sich bei der Arbeitgeber-Zahlung nicht um eine sogenannte „unechte Abfindung“ handelt. Das ist deshalb so wichtig, weil nur echte Abfindungen nicht sozialversicherungspflichtig sind. Eine echte Abfindung gilt zwar nach § 34 EstG (Einkommensteuergesetz) als außerordentliche Einkunft und ist deshalb steuerpflichtig – es gilt jedoch die sogenannte „Fünftelregelung“, mit der sich die Steuerlast mindern lässt.
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Jetzt kostenlos prüfenWas ist eine Regelabfindung?
Bei Kündigung Abfindung? Regelabfindung bedeutet nicht, dass eine Abfindung bei einer Kündigung die Regel ist. Sie hilft vielmehr, wenn man die Abfindung berechnen will, und setzt sich aus dem aktuellen Gehalt und der Länge der Betriebszugehörigkeit zusammen. Denn: Schließt ein Arbeitgeber mit dem Angestellten einen Aufhebungsvertrag ab, ist die Höhe der Abfindung Verhandlungssache. Bei allem Spielraum gibt es eine Faustformel, an die sich Arbeitgeber häufig halten und die man auch Regelabfindung nennt. Berechnung der Regelabfindung:
Bruttogehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit in Jahren = Regelabfindung
Diese Faustformel, die auch in unserem Abfindungsrechner hinterlegt ist, wird allerdings nur dann verbindlich, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Laut § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss die Abfindungshöhe entsprechend berechnet werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ablauf einer bestimmten Frist auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Aber auch hier sind individuelle Vereinbarungen zulässig. Um die größtmöglichen Vorteile aus diesem „Deal“ samt Abfindung bei Kündigung mit dem Arbeitgeber zu ziehen, sollten Betroffene ihre Vereinbarungen von einem Anwalt überprüfen lassen.
Der Abfindungsrechner berechnet die sogenannte Regelabfindung. Dabei suggeriert der Begriff Regelabfindung etwas Falsches, eine wirkliche „Regel“ gibt es nicht. Die Regelabfindung dient dem Fachanwalt für Arbeitsrecht als Untergrenze, unter welche die Höhe der Abfindung nicht fallen sollte. Die „Regelabfindung“ beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Oft werden statt Abfindungen auf Basis von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr auch Abfindungen mit einem Faktor von 1,0 oder sogar 1,5 ausgehandelt. Selbst ein Faktor von 2,5 wurde von unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Herrn Wünsche, bereits erreicht.
Abfindung und Resturlaub: Hat man ein Recht auf die freien Tage?
Nicht nur die Höhe der Abfindung ist ein wichtiges Thema für gekündigte Angestellte, sondern auch die Frage nach dem Resturlaub. Denn häufig kommt es vor, dass nach Kündigung noch ungenutzte Urlaubstage bestehen. Ob diese freien Tage ausgezahlt oder genommen werden, wird häufig in einem Aufhebungsvertrag geregelt – beispielsweise, wenn sich der Arbeitgeber dazu entschließt, eine Abfindung zu zahlen und der Arbeitnehmer dafür seinen Urlaubsanspruch abtritt.
Abfindung und Arbeitslosengeld: Vorsicht vor Sperrfrist
Was viele Angestellte nicht wissen, aber unbedingt beachten sollten: Eine Abfindung kann sich unter Umständen negativ auf das Arbeitslosengeld auswirken – zumindest dann, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. In diesem Fall kann es zu einer sogenannten Ruhezeit oder Sperrfrist kommen. Das bedeutet, dass kein Arbeitslosengeld gezahlt wird bis zu dem Zeitpunkt, an dem die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre.
Ebenso wichtig zu wissen ist, dass eine Abfindung auf die Rentenversicherung übertragen werden kann, wenn man sich beispielsweise einige Jahre vor Renteneintritt mit einem Aufhebungsvertrag aus einem Unternehmen verabschiedet. Häufig kann das der sinnvollere Weg sein, als sich die Abfindung auszahlen zu lassen. Warum genau das so ist, lesen Sie hier.
Abfindung und Altersteilzeit: Das sollten Angestellte wissen
Viele Menschen, die in Altersteilzeit gehen, fragen sich, ob sie für ihre Entscheidung eine Abfindung bekommen. So ist es allerdings nicht. Denn mit der Altersteilzeit endet nicht die Betriebszugehörigkeit – und nur wenn diese vom Arbeitgeber beendet werden soll, kann es Ansprüche auf Abfindung geben.
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Jetzt kostenlos prüfenHäufige Fragen rund um das Thema Abfindung
Eine Abfindung ist steuerpflichtig. Sie unterliegt in voller Höhe der Lohnsteuerpflicht. Das heißt, eine Abfindung muss komplett versteuert werden, da sie als außerordentliche Einkunft gilt. Die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer muss der Arbeitgeber übernehmen. Konkret muss er eine „Lohnabrechnung“ über die Abfindungsauszahlung ausstellen und die Lohnsteuer berechnen. Diesen Betrag behält er dann ein und führt ihn an das zuständige Finanzamt ab.
Jedoch werden Abfindungen steuerlich besonders behandelt – und zwar zum Vorteil der Arbeitnehmer. Geregelt ist das in § 34 des Einkommensteuergesetzes (EstG). Konkret heißt das, dass bei der Versteuerung der Abfindung nicht die gesamte Höhe in der Jahreseinkommenssteuererklärung berücksichtigt wird, sondern nur ein Fünftel der Summe. Das Prinzip, bei einer Abfindung eine ermäßigte Besteuerung möglich zu machen, nennt sich Fünftelregelung. Der Grund dafür ist, dass der Steuersatz bei einer Abfindung – also einer einmaligen recht hohen Geldsumme – besonders hoch ist. Mit der Fünftelregelung wurde die Möglichkeit geschaffen, die Höhe der Steuer ein wenig abzumildern, sodass sich tatsächlich bei einer Abfindung Steuern sparen lassen. Im Prinzip wird durch die Fünftelregelung die Abfindung so versteuert, als wenn sie über fünf Jahre ausgezahlt wurde.
Die Höhe der Steuer auf die Abfindung lässt sich folgendermaßen ermitteln: Zum regulären Jahresverdienst rechnet man ein Fünftel der Abfindung dazu. Nun vergleicht man die darauf entfallende Einkommensteuer mit derjenigen, die auf das zu versteuernde Einkommen ohne zu versteuernde Abfindung anfällt. Der fünffache Unterschiedsbetrag der beiden Summen gilt als Einkommensteuer für die Abfindung. Beispiel: Ein Angestellter wurde entlassen. Er erhält eine Abfindung von 30.000 Euro. In seinem letzten Jahr beim Arbeitgeber hat er 60.000 Euro als Lohn zu versteuern. Jetzt wird auf diesen Betrag ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet – das wären dann insgesamt 66.000 Euro. Die daraus resultierende Höhe der Einkommensteuer wird dann verglichen mit der Höhe der Einkommensteuer, die ohne Abfindung fällig wäre. Daraus ergibt sich beispielsweise ein Unterschiedsbetrag von vielleicht 2.000 Euro. Diesen multipliziert man um den Faktor 5 und erhält damit die Besteuerung der Abfindung.
Wer eine Abfindung erhält, muss diese auch in der Steuererklärung angeben. Die ausgezahlte Summe wird in dem Jahr versteuert, in dem sie ausgezahlt wird. Tipp: Die Kündigung oder der Abfindungsvertrag sollte der Steuererklärung beigefügt werden. Nur dann kann das Finanzamt prüfen, ob die Fünftelregelung angewandt werden kann. Hier sollte man sich nicht blind darauf verlassen, dass der Arbeitgeber dies automatisch tut.
Wichtig: Steuervorteile gibt es nur, wenn es sich um eine echte Abfindung handelt. Auszahlungen wie rückständiger Lohn oder Überstunden, die als Abfindung „getarnt“ werden, lässt das Finanzamt nicht durchgehen. Das gilt auch für Abfindungen, die ausgezahlt werden, weil ein befristetes Angestelltenverhältnis nicht verlängert wird.
