Ein Vorwurf im Pflegestrafrecht kann Ihr Leben von einem Moment auf den anderen komplett verändern. Ob als Pflegekraft, Pflegeleitung, Betreiber einer Einrichtung oder Angehöriger einer pflegebedürftigen Person – die Belastung durch strafrechtliche Ermittlungen ist ungeheuer groß.
In dieser Situation macht es einen entscheidenden Unterschied, nicht allein zu sein.
RA Johannes von Rüden
Seit vielen Jahren unterstütze ich als Rechtsanwalt für Pflegestrafrecht Menschen in Ihrer Situation.
Ich bin mit den speziellen Gegebenheiten der Pflegebranche bestens vertraut und weiß, wie schnell aus einer unglücklichen Situation ein schwerwiegender Vorwurf entstehen kann.
Meine Aufgabe ist es, Ihnen frühzeitig beizustehen, Sie verständlich zu beraten, Ihre Rechte zu schützen und Sie gegebenenfalls rechtlich zu verteidigen.
Neben juristischer Expertise biete ich Ihnen ein authentisches Gegenüber, das Sie loyal begleitet!
Johannes von Rüden
Anwalt für Pflegestrafrecht
befasst sich mit Verfahren, die im Zusammenhang mit der Pflege stehen. Typische Taten bzw. Tatvorwürfe sind Totschlag, Körperverletzung, Diebstahl, Veruntreuung und Abrechnungsbetrug. Es umfasst die strafrechtliche Verfolgung von in der Pflege Tätigen sowie von Pflegeeinrichtungen und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen.
Das Pflegestrafrecht ist ein hoch spezialisiertes Feld, das eine genaue Kenntnis der Branche und ihrer Abläufe erfordert. Als Anwalt für Pflegestrafrecht bringe die notwendige Erfahrung mit, um auch komplexe Sachverhalte zu beleuchten und Missverständnisse oder unbegründete Vorwürfe zu entkräften.
Besonders ambulante Pflegedienste sehen sich häufig mit dem Vorwurf konfrontiert, gegenüber Kranken- und Pflegekassen Leistungen abgerechnet zu haben, die entweder nicht erbracht oder nicht qualifikationsgerecht durchgeführt wurden. Kaum ein Vorwurf wird so leichtfertig erhoben wie der des Abrechnungsbetrugs. Ein Anwalt für Pflegestrafrecht muss in der Lage sein, die komplexen Abrechnungsmodelle zu verstehen und zu erklären, warum ein Vorwurf möglicherweise unbegründet ist.
Aufgrund des Personalmangels in der Pflegebranche engagieren viele Einrichtungsleiter/innen über Vermittlungsagenturen selbstständige Pflegekräfte. Dabei kommt es immer wieder zu Ermittlungsverfahren wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelten (§ 266a StGB) aufgrund von Scheinselbstständigkeit. Ich berate Sie zu den rechtlichen Risiken und verteidige Sie in entsprechenden Verfahren.
Seit 2016 gibt es mit den Paragrafen § 299a und § 299b StGB spezifische Vorschriften zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen. Mangels nachvollziehbarer Rechtsprechung ist mitunter völlig unklar, welche wirtschaftlichen Kooperationsformen in der Pflegebranche strafbar sein könnten. Als Experte für Pflegestrafrecht helfe Ihnen dabei, sich in diesem unübersichtlichen Feld zu orientieren und vertrete Sie bei entsprechenden Vorwürfen.
In Pflegeeinrichtungen ist die körperliche Fixierung von Bewohner/innen zu ihrem eigenen Schutz gängige Praxis. Unterläuft dabei ein Fehler, ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Auch die Zwangsmedikation, die bei Bewohner/innen, die ihre Medikamente verweigern, Anwendung finden kann, wird oft als Körperverletzung oder Nötigung (§ 240 StGB) gewertet. Meine Aufgabe ist es, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu prüfen und eine juristisch saubere Verteidigung aufzubauen, sei es für die Einrichtung oder den Betroffenen.
Strafanzeigen wegen Körperverletzung (§ 223, § 224, § 226 StGB) oder Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB) sind gerade in stationären Einrichtungen, aber auch in der ambulanten Pflege keine Seltenheit. Sie basieren selten auf direkten Schlägen, sondern meist auf Fahrlässigkeitsvorwürfen, die aus Stress, Überlastung oder mangelhafter Dokumentation resultieren. Als Anwalt im Pflegestrafrecht vertrete ich dabei sowohl Träger, Einrichtungen und Pflegepersonal, als auch Bewohner, Pflegebedürftige in ambulanter Betreuung oder deren Angehörige. Meine Aufgabe ist es, die Umstände genau zu analysieren und zu prüfen, ob der Vorwurf der Misshandlung haltbar ist oder ob es sich um ein unglückliches Missgeschick handelt, das juristisch anders zu bewerten ist.
Wenn in der Pflege von Tötungsdelikten (§ 211, § 212, § 222 StGB) die Rede ist, denken viele an fiktive „Todesengel“. Die Realität sieht oft anders aus. In der Regel geht es um fahrlässige Tötung, die durch Fehler in der Medikation, unterlassene Hilfeleistungen oder unzureichende Aufsichtspflicht entstehen können. Ich vertrete sowohl medizinisches Personal, das mit solchen Vorwürfen konfrontiert ist, als auch Angehörige, die eine Aufklärung der Todesumstände eines Bewohners anstreben. Die juristische Aufarbeitung erfordert hier eine besonders sorgfältige Prüfung der Kausalitäten und der Verantwortlichkeiten.
Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht ist kein Kavaliersdelikt, und auch im Pflegestrafrecht relevant: Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht (§ 203 StGB) kann schwerwiegende Konsequenzen für Pflegekräfte und Einrichtungsleitung haben. Ohne das Vorliegen einer ausdrücklichen Befugnis kann z. B. die Weitergabe von Patientendaten (auch an Angehörige) zum Problem werden. Konkret: Das nicht befugte Weiterreichen ist eine strafbare Handlung. Ihr Anwalt für Pflegestrafrecht klärt Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf und vertritt Sie, falls Ihnen ein solcher Verstoß zur Last gelegt wird.
Wie im allgemeinen Strafrecht und im Bereich Medizinstrafrecht gilt auch im Pflegestrafrecht: Je früher Sie einen Anwalt kontaktieren, desto besser! Mein Ziel ist es, Ihre Reputation zu wahren und einen öffentlichen Prozess, wenn möglich, zu vermeiden.
Die Kosten für eine Vertretung im Pflegestrafrecht sind individuell und hängen vom Umfang des Falls ab. Nach dem ersten Gespräch erhalten Sie eine transparente Kostenaufstellung. Oftmals übernimmt auch eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten.
Prävention ist der beste Schutz. Regelmäßige Schulungen, klare Richtlinien und eine sorgfältige Dokumentation sind im Bereich Medizin und Pflege essenziell. Im Rahmen meiner Tätigkeit als Anwalt für Pflegestrafrecht berate ich auch proaktiv, um potenzielle Risiken zu minimieren.
Meine langjährige Erfahrung im Pflegestrafrecht und mein tiefes Verständnis für die menschlichen Aspekte der Pflegebranche. Bei mir geht es nicht nur um den Fall, sondern um Sie als Person. Empathie und fachliche Kompetenz bilden die Grundpfeiler meiner Arbeit.
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