Betriebsrat: Rechte und Pflichten bei einer Abmahnung

Ist der Betriebsrat bei einer Abmahnung mitbestimmungspflichtig? Welche Rechte und Pflichten hat der Betriebsrat im Zusammenhang mit Abmahnungen? Wir erklären, warum Arbeitnehmer im Falle einer Abmahnung den Betriebsrat um Unterstützung bitten sollten.

  1. Muss der Betriebsrat bei einer Abmahnung informiert werden?
  2. Betriebsverfassungsgesetz und Abmahnung
  3. Ungerechtfertigte Abmahnung: Was kann der Betriebsrat tun?
  4. Abmahnung und Betriebsrat: Wer kann wen abmahnen?

Muss der Betriebsrat bei einer Abmahnung informiert werden?

Abmahnung Betriebsrat

Im Gegensatz zu einer Kündigung bedarf eine Abmahnung keiner Zustimmung durch den Betriebsrat eines Unternehmens. Das heißt, der Arbeitgeber ist rechtlich nicht dazu verpflichtet, vor Aussprache einer Abmahnung den Betriebsrat zu informieren. Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) existiert keine Norm, die sich mit der Abmahnung als solche befasst. Abmahnungen sind gesetzlich nicht geregelt. Aus diesem Grund ist für den Arbeitgeber bei einer Abmahnung die Anhörung durch den Betriebsrat keine Voraussetzung.

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Bei einer Entscheidung über eine Abmahnung hat der Betriebsrat keine Mitbestimmung, nach Erteilung einer Abmahnung hat er aber einen Informationsanspruch. Allerdings ist auch dieser Informationsanspruch durch das Betriebsverfassungsgesetz nicht eindeutig geregelt. Gleichwohl setzen Arbeitgeber das Betriebsratsgremium häufig darüber in Kenntnis, wenn eine Abmahnung erteilt werden soll oder erteilt wurde, da der Betriebsrat spätestens, wenn es zur Kündigung kommt, sowieso informiert werden muss. Zudem gewährleistet die frühe Inkenntnissetzung des Betriebsrats über den Vorgang eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsgremium.

Gibt es im Betrieb eine Betriebsvereinbarung, kann bezüglich Abmahnungen etwas anderes gelten. Eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann unter anderem Regelungen zu Abmahnfristen, Abmahngesprächen und dem Abmahnverfahren als solches enthalten. So kann es sein, dass dem Betriebsrat auch ein Mitbestimmungsrecht bei einer Abmahnung zukommt. Existiert keine Betriebsvereinbarung, richten sich die Rechte des Betriebsrats stets nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

Ermahnung und Betriebsrat: Auch bei einer Ermahnung muss der Betriebsrat seine Zustimmung nicht erteilen. Eine Ermahnung ist als Vorstufe zur Abmahnung zu betrachten; sie hat keine rechtlichen Konsequenzen.

Betriebsverfassungsgesetz und Abmahnung

Abmahnung im Betriebsverfassungsgesetz

Eine Abmahnung ist ohne den Betriebsrat und seine Zustimmung rechtens, dennoch entstehen für das Betriebsratsgremium nach Ausspruch einer Abmahnung wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten verschiedene Aufgaben, Rechte und Pflichten. In erster Linie hat der Betriebsrat dann die Aufgabe, abgemahnte Arbeitnehmer zu beraten.

Arbeitnehmer können sich, nachdem sie eine Abmahnung erhalten haben, Unterstützung beim Betriebsrat suchen. Das Betriebsverfassungsgesetz räumt Arbeitnehmern dafür ein konkretes Beschwerderecht ein (§ 84 BetrVG). Im Gegenzug hat der Betriebsrat die Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen.

Hat ein Arbeitnehmer gemäß Paragraf 85 BetrVG bei einer Abmahnung oder einer anderen personellen Maßnahme Beschwerde beim Betriebsrat eingelegt, muss sich der Betriebsrat dieser Beschwerde annehmen. Insofern zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Beschwerde durch den Arbeitnehmer bestehen, kann der Betriebsrat eine Einigungsstelle anrufen.

Muss eine Abmahnung vom Betriebsrat unterschrieben werden? Da eine Abmahnung ohne Betriebsrat gültig ist und seiner Zu- und Mitbestimmung nicht bedarf, muss kein Betriebsratsmitglied die Abmahnung unterschreiben.

Ungerechtfertigte Abmahnung: Was kann der Betriebsrat tun?

Der Betriebsrat kann die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen und gegebenenfalls dabei unterstützen, eine Gegendarstellung zu verfassen. War die Abmahnung ungerechtfertigt, ist der Betriebsrat sogar dazu verpflichtet, den Arbeitgeber zur Rücknahme der Abmahnung zu bewegen.

Arbeitnehmer haben stets das Recht, zu einer Abmahnung eine Gegendarstellung zu verfassen, die der Arbeitgeber der Abmahnung in der Personalakte beilegen muss. Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer später wegen einer vergleichbaren Pflichtverletzung, muss er die Abmahnung samt Gegendarstellung dem Betriebsrat vorlegen. Andernfalls wurde der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört und die Kündigung gilt als unwirksam.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten im Falle einer Abmahnung und beim Widerspruch gegen eine Abmahnung stets den Betriebsrat informieren.

Abmahnung und Betriebsrat: Wer kann wen abmahnen?

Engagiert sich ein Arbeitnehmer im Betriebsrat, hat er gemäß Betriebsverfassungsgesetz verschiedene Sonderrechte, die ihn vor einer Benachteiligung schützen sollen. Eines dieser Sonderrechte ist etwa der besondere Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern, der bewirkt, dass ein Betriebsratsmitglied nicht ordentlich gekündigt werden darf. Darf der Arbeitgeber dennoch Betriebsratsmitglieder abmahnen? Und ist es andersherum möglich, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber abmahnt?

Abmahnung von Betriebsratsmitglied – Geht das?

Abmahnung Betriebsratsmitglied

Die Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich möglich, allerdings nur im Rahmen ihrer Beschäftigung als normaler Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber darf also ein Betriebsratsmitglied abmahnen, wenn der Grund für die Maßnahme nicht aus der Stellung als Betriebsrat resultiert. Aus all den Gründen, aus denen auch alle anderen Arbeitnehmer abgemahnt werden können, kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Abmahnung aussprechen. Solch eine individualrechtliche Abmahnung, die aufgrund einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung ausgesprochen wird, darf der Arbeitgeber der Personalakte des Arbeitnehmers beifügen.

Würde der Arbeitgeber den Betriebsrat abmahnen, weil dieser eine Amtspflichtverletzung begangen hat, spräche man von einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung. Diese dürfte der Arbeitgeber der Personalakte des betreffenden Mitarbeiters nicht beilegen. Der Grund: Personalakten dienen der Dokumentation der persönlichen und dienstlichen Umstände der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis. Umstritten ist, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung in diesem Fall überhaupt rechtmäßig ist.

Kann der Betriebsrat den Arbeitgeber abmahnen?

Nicht nur der Arbeitnehmer kann seinen Arbeitgeber abmahnen, sondern auch eine Abmahnung des Arbeitgebers durch den Betriebsrat ist möglich. Das Betriebsverfassungsgesetz räumt dem Betriebsrat verschiedene Rechte ein und der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Rechte zu beachten. Tut er dies nicht, ist seine Abmahnung durch den Betriebsrat möglich.

Eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung durch den Betriebsrat muss drei Punkte enthalten:

  • Der Betriebsrat muss den Rechtsverstoß im Abmahnschreiben so genau wie möglich darlegen.
  • Er muss den Arbeitgeber zur Einhaltung des Rechts des Betriebsrats auffordern.
  • Der Betriebsrat sollte bei einer weiteren Missachtung der Rechte des Betriebsrats androhen, die Hilfe des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Betriebsrat hat bei einer Abmahnung kein Recht zur Mitbestimmung.
  • Nach Erteilung einer Abmahnung besteht für den Betriebsrat ein Informationsanspruch und er muss über die Abmahnung informiert werden.
  • Laut Betriebsverfassungsgesetz haben Arbeitnehmer ein Beschwerderecht gegenüber dem Betriebsrat und der Betriebsrat muss Beschwerden von Arbeitnehmern entgegennehmen.
  • Der Betriebsrat kann Arbeitnehmer nach einer Abmahnung unterstützen und Arbeitgeber dazu bewegen, eine ungerechtfertigte Abmahnung zurückzunehmen.
  • Betriebsratsmitglieder dürfen nicht wegen ihrer Tätigkeit als Betriebsrat abgemahnt werden, wohl aber im Rahmen ihrer Rolle als Arbeitnehmer.
  • Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber abmahnen, wenn dieser Rechte des Betriebsrats missachtet.

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