Ist die Rücknahme einer Abmahnung durch den Arbeitgeber möglich?

Kann der Arbeitgeber eine bereits ausgesprochene Abmahnung revidieren? Kann man eine Abmahnung überhaupt zurücknehmen? Wir haben für Sie zusammengefasst, wann Sie einen Anspruch auf Rücknahme einer Abmahnung haben und wie Sie die Rücknahme durchsetzen.

  1. Wann hat man ein Recht auf Rücknahme der Abmahnung?
  2. Muss ich gegen eine unberechtigte Abmahnung gerichtlich vorgehen?
  3. Muster: Rücknahme eine Abmahnung einfordern

Wann hat man ein Recht auf Rücknahme der Abmahnung?

Hat der Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen, die falsche Tatsachenbehauptungen enthält, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung sowie auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Der Grund: Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers wurde verletzt. Der gerichtlich durchsetzbare Anspruch auf die Rücknahme einer Abmahnung und die Entfernung dieser aus der Personalakte ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 242, § 1004 Abs. 1 BGB).

Können Sie erfolgreich gegen Ihre Kündigung vorgehen?

Machen Sie den kostenfreien und unverbindlichen Kündigungs-Check!

Jetzt kostenlos prüfen  

Aus folgenden Gründen kann eine Abmahnung rechtswidrig sein:

  • Die Abmahnung ist inhaltlich unbestimmt und nicht konkret.
  • Sie enthält Tatsachenbehauptungen, die nicht der Wahrheit entsprechen.
  • Sie bewertet ein Verhalten eines Mitarbeiters rechtlich unzutreffend.
Rücknahme einer Abmahnung

Führt der Arbeitgeber in der Abmahnung verschiedene Pflichtverstöße gleichzeitig auf und treffen davon nicht alle zu, muss der Arbeitgeber die Sammelabmahnung auf Verlangen des Arbeitnehmers zurücknehmen und vollständig aus der Personalakte entfernen. Dem Arbeitgeber ist überlassen, ob er die Abmahnung zurücknehmen und neu aussprechen will, indem er nur die zutreffenden Pflichtverletzungen aufführt.

Hat der Arbeitgeber eine Abmahnung zurückgenommen, ist sie gegenstandslos und kann als Grundlage für eine Kündigung nicht mehr herangezogen werden. Ob die Abmahnung dann noch in der Personalakte ist oder nicht, spielt keine Rolle. In der Regel wird die Abmahnung dann zusammen mit der Rücknahme des Arbeitgebers abgelegt. Entfernt der Arbeitgeber eine unwirksame Abmahnung aus der Akte, muss er auch die entsprechende Rücknahme beseitigen.

Muss ich gegen eine unberechtigte Abmahnung gerichtlich vorgehen?

Abmahnung zurücknehmen

Der Arbeitnehmer muss gegen eine unberechtigte Abmahnung nicht unbedingt gerichtlich vorgehen. Sollte er später tatsächlich aufgrund dieser unrichtigen Abmahnung gekündigt werden, kann er gegen die Abmahnung im Kündigungsschutzprozess vorgehen. Dort ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, zu beweisen, dass die in der Abmahnung genannten Pflichtverstöße wirklich stattgefunden haben.

Selbst wenn der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung, die unrichtige Behauptungen enthält, nicht vorgeht, bedeutet das kein Schuldeingeständnis des Arbeitnehmers. Betroffene Arbeitnehmer, die eine unrichtige Abmahnung erhalten haben, sollten genau abwägen, ob sie ihr Arbeitsverhältnis durch einen gerichtlichen Prozess belasten wollen.

Hinweis: Eine Abmahnung, ob gerechtfertigt oder nicht, verliert nach einigen Jahren ihre Wirksamkeit ohnehin beziehungsweise kommt es zur Verjährung der Abmahnung. Sie kann dann nicht mehr als Grund für eine Kündigung dienen.

Muster: Rücknahme einer Abmahnung einfordern

Möchte ein Arbeitnehmer für eine unberechtigte Abmahnung die Rücknahme durch den Arbeitgeber sowie die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erreichen, kann er seinem Arbeitgeber ein entsprechendes Schreiben zukommen lassen und gegen die Abmahnung Widerspruch einlegen:

Können Sie erfolgreich gegen Ihre Kündigung vorgehen?

Machen Sie den kostenfreien und unverbindlichen Kündigungs-Check!

Jetzt kostenlos prüfen  
VON RUEDEN Arbeitnehmerkanzlei
Erfahrungen & Bewertungen zu VON RUEDEN - Partnerschaft für Rechtsanwälte
  Ansprechpartner
Fabian Heyse

Fabian Heyse

Rechtsanwalt


Yulia Shmeleva-Kurz

Yulia Shmeleva-Kurz

Rechtsanwältin


Maik Wünsche

Maik Wünsche

Fachanwalt für
Arbeitsrecht

  Unsere Standorte
Standorte
Hauptstandort
  Berlin
Zweigstellen
  •   Dresden
  •   Düsseldorf
  •   Essen
  •   Frankfurt am Main
  •   Hamburg
  •   Hannover
  •   Köln
  •   Leipzig
  •   München
  •   Oberhausen
  •   Stuttgart