[VR WISSEN]
Der Drogenhandel ist ein Hauptgeschäftsfeld des organisierten Verbrechens. Dennoch gilt auch ein Kleinhändler, der etwa selbst angebautes Gras an Freunde verkauft, als Drogenhändler.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was unter den Handel mit Drogen fällt und welche Strafen drohen.
Sehen Sie sich aktuell mit dem Vorwurf des Drogenhandels konfrontiert?
Dann zögern Sie jetzt nicht! Kontaktieren Sie bei Vorwürfen, Vorladungen und Ermittlungen im Bereich „Drogenhandel” sofort Ihren Rechtsexperten!
Drogenhandel zielt auf den Verkauf und Vertrieb von Betäubungsmitteln ab. Strafbar sind dabei der Ankauf und der Verkauf sowie alle Handlungen, die den Handel unterstützen, bzw. ermöglichen. Die Straftatbestände des Drogenhandels sind im Betäubungsmittelgesetz und Konsumcannabisgesetz geregelt. Die Strafe kann abhängig vom Einzelfall und der Menge der Rauschmittel deutlich variieren. Eine Differenzierung erfolgt in (1.) einfachen, (2.) gewerbsmäßigen, (3.) bandenmäßigen und (4.) bewaffneten Drogenhandel.
Unter den Begriff „einfacher Drogenhandel“ fallen alle Taten rund um den aktiven Handel mit Betäubungsmitteln (BtM) – von der Einfuhr bis zur Abgabe. „Einfach” bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine erschwerenden Umstände wie gewerbsmäßiger oder bewaffneter Drogenhandel vorliegen.
Strafen drohen nicht nur klassischen Dealern, sondern auch Kurieren, die Drogen befördern, und Personen, die Geld für verkaufte Drogen eintreiben. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von maximal fünf Jahren. Beim Cannabishandel beträgt die Höchststrafe drei Jahre Freiheitsentzug.
Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt – wie beim Drogenanbau und -besitz – von der Menge ab. Der Handel mit einer geringen Menge führt in der Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung, da das Gesetz hier zwischen Eigenkonsum in geringen Mengen und Drogenhandel mit geringen Mengen unterscheidet. Beim Handel mit größeren Mengen beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Die nicht geringe Menge Drogen ist eine der wichtigsten Größen zur Beurteilung des Strafmaßes. Sie basiert stets auf der Menge des reinen Wirkstoffs.
Selbst ein sogenannter Gefälligkeitsdealer, der einem Freund ohne finanziellen Gewinn eine geringe Menge Kokain verkauft, macht sich des einfachen Drogenhandels schuldig. Beim Verkauf von Kokain droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Hinweis
Der Gesetzgeber beurteilt Handlungen zur Weitergabe von Drogen grundsätzlich strenger, als den Kauf und Besitz von Drogen zum Eigenkonsum.
Personen begehen gewerbsmäßigen Drogenhandel, wenn dieser eine regelmäßige Einnahmequelle darstellt, von einiger Dauer und einigem Umfang ist. Es reicht aus, wenn der Handel über mehrere Wochen einen Nebenerwerb darstellt.
Solche als besonders schwerwiegende Drogendelikte betrachtete Taten können eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zur Folge haben. Dies gilt auch für den erwerbsmäßigen Handel mit Cannabis, bei dem Freiheitsstrafen von drei Monaten bis fünf Jahren drohen.
Bei Drogenhandel begehen Täter oft nicht nur Straftaten gegen das Betäubungsmittel- und Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, sondern auch Vorbereitungsstraftaten wie Gewaltverbrechen, um ihre Ziele zu erreichen. Die Straftaten der organisierten Rauschgiftkriminalität bedeuten eine Gefahr für die innere Sicherheit und Ordnung in Deutschland und die Bekämpfung ist Aufgabe des Bundeskriminalamts.
Bandenmäßiger Drogenhandel liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen zusammenschließen, um gemeinsam Rauschgiftgeschäfte zu tätigen. Diese Art von Straftat gilt als besonders schwerwiegend und ist im Betäubungsmittelgesetz streng geregelt. Das Gesetz unterscheidet hier klar zwischen dem Handeln als Einzelperson und der organisierten Kriminalität. Das Ziel ist es, die Drahtzieher und Strukturen des organisierten Drogenhandels zu bekämpfen, der eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.
Bewaffneter Drogenhandel ist eine der schwersten Straftaten im Betäubungsmittelstrafrecht. Er liegt vor, wenn eine Person bei der Einfuhr, dem Anbau, der Herstellung oder dem Handel mit Drogen eine Waffe oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führt. Hierbei ist es nicht entscheidend, ob die Waffe tatsächlich benutzt wird – ein Mitführen reicht bereits aus, um das Strafmaß erheblich zu erhöhen. Dies zielt darauf ab, die Gewaltbereitschaft und das hohe Gefahrenpotenzial dieser Taten zu ahnden
Auch bei Ersttätern hängt das Strafmaß von den genauen Umständen ab. Relevant sind vor allem die Art und Menge der gehandelten Drogen sowie das Vorliegen erschwerender Umstände wie Gewerbsmäßigkeit, Bandenbildung oder das Mitführen von Waffen. Wenn kein solcher Umstand vorliegt, kann ein Ersttäter mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.
Die maximale Strafe beim Drogenhandel kann, je nach den genauen Umständen, bis zu 15 Jahre Freiheitsentzug betragen. In besonders schweren Fällen, die das Leben einer anderen Person gefährden oder gar zum Tod führen, müssen Täter sogar mit einer lebenslangen Haftstrafe rechnen. Grundsätzlich richtet sich das Strafmaß nach dem reinen Wirkstoffgehalt und der Menge der gehandelten Drogen.
Bei Vorwürfen, Vorladungen und Ermittlungen gegen Sie sollte Sie unbedingt einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Johannes von Rüden ist Anwalt für Strafrecht in Berlin und Ihr kompetenter Rechtsexperte für Drogenhandel.
Benötigen Sie anwaltliche Hilfe?
Jetzt anrufen und beraten lassen!
030 200 590 77 – 33Notfallrufnummer: 0177 - 80 57 016
Drogenhandel umfasst den Verkauf und Vertrieb von Betäubungsmitteln. Strafbar sind dabei nicht nur der eigentliche Kauf und Verkauf, sondern auch alle unterstützenden Handlungen wie Transport oder Geldeintreibung.
Als „Gefälligkeitsdealer” bezeichnet man Personen, die ohne finanziellen Gewinn Drogen an Freunde weitergeben. Dies wird ebenfalls als einfacher Drogenhandel gewertet und kann zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren führen.
Als gewerbsmäßiger Drogenhandel gelten Taten, die den Dealern eine regelmäßige Geldeinnahmequelle von bestimmter Dauer und von bestimmtem Umfang verschaffen. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der BtM-Handel über mehrere Wochen hinweg einen Nebenverdienst darstellt. Die zu erwartende Strafe hierfür beträgt mindestens ein Jahr Freiheitsentzug.
Der Gesetzgeber beurteilt Handlungen zur Weitergabe von Drogen grundsätzlich strenger als den Kauf und Besitz zum reinen Eigenkonsum. Während der Besitz geringer Mengen unter Umständen straffrei bleiben kann, wird der Handel mit geringen Mengen in der Regel strafrechtlich verfolgt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen