Sind Sie von einer Wohnungs- bzw. Hausdurchsuchung oder Durchsuchung Ihrer Geschäftsräume betroffen?
Wann eine Durchsuchung zulässig ist und wie Sie sich im Fall der Fälle verhalten sollten, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.
Notfallnummer:
Eine Durchsuchung der Geschäftsräume oder der Wohnung stellt sich für Betroffene in der Regel als extrem belastende Situation dar.
Das Eindringen in die Privatsphäre geht dabei mit einem starken rechtlichen Eingriff in das Grundrecht des Einzelnen einher. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist in der Verfassung festgeschrieben. Eine Wohnungs- oder Hausdurchsuchung darf aus diesem Grund nur in besonderen Fällen zu bestimmtem Zweck erfolgen.
Für Betroffene ist das meist schockierend, sie fühlen sich ausgeliefert, verunsichert und fragen sich, was sie sagen und tun dürfen, ohne sich weiter zu belasten.
In dieser Ausnahmesituation ist es entscheidend, die eigenen Rechte zu kennen und schnellstmöglich Unterstützung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.
Als spezialisierter Anwalt für Strafrecht in Berlin und langjährig erfahrener Strafverteidiger begleite ich Sie in allen Phasen einer Durchsuchung: von der ersten telefonischen Krisenberatung während der Hausdurchsuchung über die nachträgliche Prüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Verteidigung in einem anschließenden Verfahren.
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Eine Hausdurchsuchung ist eine Ermittlungsmaßnahme der Strafverfolgungsbehörden gemäß §§ 102, 103 StPO. Sie dient zur Sicherstellung von Beweismitteln in privaten sowie geschäftlichen Räumen und stützt sich im Regelfall auf einen richterlichen Beschluss.
Eine Hausdurchsuchung erfolgt oft zu sehr früher Uhrzeit und erfordert Ruhe und Kooperation, ohne inhaltliche Aussagen sowie die Hinzuziehung eines Anwalts.
Dieser Beitrag kann Ihnen eine erste Orientierung geben, wie Durchsuchungen rechtlich einzuordnen sind und wie Sie sich im Ernstfall verhalten können – er ersetzt jedoch keine individuelle Rechtsberatung.
Zur Durchsuchung bedarf es eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses, den man Ihnen vor Ort zeigen muss. Ohne diesen ist eine Durchsuchung ausschließlich bei „Gefahr in Verzug“ zulässig.
Eine Durchsuchung bedeutet im rechtlichen Kontext das zielgerichtete Absuchen einer Person, einer Wohnung, eines Hauses, von Geschäftsräumen oder anderen Objekten.
Anders als bei einem bloßen Betreten der Wohnung oder des Büros geht es bei einer Durchsuchung stets um das explizite Suchen nach etwas Konkretem. Typischerweise wird gesucht nach:
Das Ziel einer Geschäftsraum-, Wohnungs- oder Hausdurchsuchung besteht darin, Sachverhalte aufzuklären und Beweise für ein späteres Strafverfahren zu sichern.
Bei Wohnungs- und Hausdurchsuchungen ist Art. 13 Grundgesetz (Unverletzlichkeit der Wohnung) besonders zu beachten. Dieser schützt Ihre Privatsphäre und setzt hohe Hürden für staatliche Eingriffe. Durchsuchungen sind deshalb grundsätzlich nur mit vorheriger richterlicher Anordnung zulässig.
In der Regel benötigt die Polizei für eine Haus- oder Wohnungsdurchsuchung einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Dieser wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen und muss bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Um rechtsgültig zu sein, muss dieser zunächst in schriftlicher Form vorliegen, und die folgenden Angaben enthalten.
Damit ein Gericht eine Durchsuchung anordnet, müssen unterschiedliche Voraussetzungen gegeben sein.
In Ausnahmefällen darf eine Hausdurchsuchung auch ohne richterlichen Beschluss durchgeführt werden. Die sogenannte „Gefahr im Verzug“ bezieht sich auf die konkrete Gefahr einer Vernichtung, Beseitigung oder Veränderung von Beweismitteln. In diesen Fällen kann die Staatsanwaltschaft oder – unter engen Voraussetzungen auch die Polizei – eine Durchsuchung eigenhändig anordnen.
Bei solchen Eilmaßnahmen muss im Nachgang allerdings durch ein Gericht überprüft werden, ob tatsächlich „Gefahr im Verzug“ vorlag. Das ist ein häufig strittiger Punkt und kann der anwaltlichen Verteidigung einen Ansatzpunkt bieten.
Das eigene Verhalten während der Durchsuchung kann entscheidenden Einfluss auf das weitere Verfahren haben. Typische Fehler – etwa unbedachte Äußerungen oder das freiwillige Herausgeben zusätzlicher Unterlagen – lassen sich später oft nicht mehr korrigieren.
Wichtig ist zunächst, die Ruhe zu bewahren. So schwer es in der akuten Situation einer Hausdurchsuchung auch fällt – Sie sollten unbedingt versuchen, ruhig zu bleiben. Aufbrausendes Verhalten, hitzige Diskussionen oder gar Versuche, Dinge zu verstecken oder zu vernichten, verschlimmern die Situation und bringen in der Regel nur weitere Probleme.
Durchsuchungsbeschluss verlangen und prüfen
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss und die Dienstausweise der eingesetzten Beamten zeigen. Prüfen Sie insbesondere:
Schweigerecht nutzen – keine ad hoc Aussagen
Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.
Unbedachte Erklärungen „zwischen Tür und Angel“, vermeintliche Entlastungen oder Erklärungsversuche können später als Einlassung gegen Sie verwendet werden.
Sagen Sie höflich, aber bestimmt, dass Sie sich zunächst anwaltlich beraten lassen möchten.
Anwalt kontaktieren
Versuchen Sie im Falle einer Hausdurchsuchung so früh wie möglich, einen Anwalt zu erreichen. Idealerweise bereits während der laufenden Durchsuchung.
Ein spezialisierter Anwalt kann:
Kooperation im Rahmen des rechtlich Erforderlichen
Sie sind nicht verpflichtet, aktiv bei der Beweissuche mitzuwirken oder sich zu belasten. Dennoch kann es sinnvoll sein, im Rahmen des rechtlich Erforderlichen zu kooperieren, um Eskalationen zu vermeiden, etwa:
Wichtig: Geben Sie ohne Rücksprache mit einem Anwalt keine zusätzlichen Unterlagen oder Datenträger heraus, die im Beschluss nicht genannt sind, und beantworten Sie keine inhaltlichen Fragen zur Sache.
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Im Zuge einer Durchsuchung können verschiedene Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden typischerweise Dinge wie Computer, Smartphones, USB-Sticks, Speicherkarten, externe Festplatten, Geschäftsunterlagen, Verträge, Buchhaltungsunterlagen, private Dokumente, Notizen, mutmaßliche Tatwerkzeuge, sowie illegale Substanzen, Drogen und Waffen.
Wichtig: Nicht alles, was die Beamten „interessant“ finden, dürfen sie ohne Weiteres mitnehmen. Es dürfen nur solche Gegenstände beschlagnahmt werden, die als Beweismittel für die konkrete Straftat in Betracht kommen.
Von einer Hausdurchsuchung Betroffene haben das Recht, eine Auflistung zu verlangen, die alle mitgenommenen Gegenstände protokolliert.
Im Anschluss an die Durchsuchung sollte Ihr Anwalt prüfen, ob gegen die Beschlagnahme einzelner Gegenstände rechtlich vorzugehen ist.
Ist die Durchsuchung beendet, beginnt die eigentliche strafrechtliche Auseinandersetzung oft erst.
Als Ihr Anwalt werde ich Akteneinsicht beantragen, um die Hintergründe und die Beweislage zu prüfen und anschließend mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickeln.
Nicht jede Durchsuchung ist rechtlich einwandfrei. Unter anderem kann geprüft werden:
Bei Rechtsverstößen kommen Beschwerden gegen den Durchsuchungsbeschluss oder gegen die Art und Weise der Durchführung in Betracht. Dies kann auch Auswirkungen auf die Verwertbarkeit erlangter Beweise haben.
Beschlagnahmte Gegenstände werden oft für längere Zeit einbehalten. Als Ihr Anwalt prüfe ich, ob die Voraussetzungen für die Beschlagnahme tatsächlich vorliegen. Sollte dies nicht (mehr) der Fall sein, lässt sich die Herausgabe beantragen. Gerade bei beruflich genutzten Datenträgern und Unterlagen ist häufig Eile geboten, damit Arbeitsfähigkeit und betriebliche Abläufe nicht ins Stocken geraten.
Bei einer Hausdurchsuchung müssen die Ermittlungsbehörden strenge gesetzliche Vorgaben beachten. Verstoßen sie dagegen, ist die Durchsuchung rechtswidrig. In diesem Zusammenhang aufgefundene Gegenstände können dann häufig nicht mehr als Beweismittel im Strafverfahren verwendet werden.
Eine Durchsuchung beim Beschuldigten nach § 102 StPO setzt regelmäßig einen richterlichen Beschluss voraus. Nur bei Gefahr im Verzug darf auch die Staatsanwaltschaft die Hausdurchsuchung anordnen. Voraussetzung für die Durchsuchungsmaßnahme ist hierbei grundsätzlich immer die begründete Erwartung,
– den/die Beschuldigte/n vor Ort anzutreffen und/oder
• vor Ort Beweismittel sicherstellen zu können.
Zudem muss die Maßnahme verhältnismäßig sein. Nur dann gilt sie als rechtmäßig.
Für eine Hausdurchsuchung bei einer unbeteiligten dritten Person gelten entsprechend § 103 StPO spezifischere Regelungen. Eine solche Maßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn diese
• zur Ergreifung des/der Beschuldigten oder
• zur Nachverfolgung von Spuren einer Straftat, d. h. zur Beschlagnahmung gesuchter Objekte, dient. In diesem Zusammenhang müssen konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass sich die gesuchte Person oder Sache tatsächlich in den Räumlichkeiten befindet, die für die Wohnungs- bzw. Hausdurchsuchung vorgesehen sind.
Nach § 104 StPO gelten für Durchsuchungen in der Nacht (21 Uhr bis 6 Uhr) besonders hohe Hürden. Eine solche Maßnahme ist nur bei Verfolgung auf frischer Tat zulässig.
Ob eine Haus- oder Wohnungsdurchsuchung im konkreten Fall rechtswidrig oder rechtmäßig ablief, klärt sich meistens erst im Nachhinein.
Als spezialisierter Anwalt und erster Ansprechpartner bei Wohnungs- oder Hausdurchsuchungen in Berlin prüfe ich die Maßnahme im Detail und setze mich für Ihre Rechte ein.
Unrechtmäßig erlangte Beweismittel sollten aus dem Verfahren herausgehalten werden.
Das Verhalten während einer Geschäftsraum-, Haus- oder Wohnungsdurchsuchung beeinflusst das spätere Verfahren entscheidend. Die Befolgung der nachfolgend erläuterten Verhaltenstipps kann unnötigen Nachteilen vorbeugen.
Bewahren Sie Ruhe und bleiben Sie freundlich. So belastend eine Wohnungs- oder Geschäftsraumdurchsuchung auch ist – mit Unfreundlichkeit werden Sie die Durchsuchungsmaßnahme in diesem Augenblick nicht beenden können. Bleiben Sie daher ruhig und verzichten Sie auf jegliche Form von Widerstand. Aggressives Gebaren provoziert unter Umständen weitere Maßnahmen, die sich für Sie am Ende als sehr ungünstig herausstellen können.
Konsultieren Sie bei einer Hausdurchsuchung sofort einen Anwalt. Dieser kann die Durchsuchung zwar nicht abbrechen, sorgt aber dafür, dass die Ermittler die gesetzlichen Grenzen respektieren, und dokumentiert mögliche Fehler.
Als Ihr spezialisierter Anwalt im Thema Hausdurchsuchung und Wohnungsdurchsuchung in Berlin, verschaffe ich mir umfassende Akteneinsicht und überprüfe, ob die Durchsuchung strafprozessual und verfassungsrechtlich Bestand hat. Ergibt sich etwa ein Beweisverwertungsverbot, kümmere ich mich darum, dass rechtswidrig erlangte Beweismittel im Verfahren nicht verwertet werden.
Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf. Während der Durchsuchung suchen Polizeibeamte oft das „lockere Gespräch“, um Informationen zu gewinnen. Gehen Sie darauf nicht ein. Antworten Sie nicht auf Fragen zum Tatvorwurf oder zu den aufgefundenen Gegenständen.
Berufen Sie sich ausdrücklich auf Ihr Schweigerecht und halten Sie daran fest, egal wie lange die Maßnahme dauert. Unüberlegte Äußerungen lassen sich später kaum korrigieren.
Wenn klar ist, dass bestimmte gesuchte Gegenstände ohnehin zum Vorschein kommen, kann eine freiwillige Herausgabe sinnvoll sein. Sobald der Zweck der Durchsuchung erreicht ist, muss die Maßnahme enden. Durch eine gezielte Herausgabe können Sie ein großflächiges Durchwühlen Ihrer Räume vermeiden und das Risiko sogenannter „Zufallsfunde“ (z. B. Drogen oder Waffen, die der Beschluss gar nicht erfasst) reduzieren.
Der Sicherstellung von Gegenständen können Sie widersprechen.
Findet die Polizei Beweismittel, nimmt sie diese in der Regel mit – auch ohne Ihre Zustimmung. Äußern Sie dennoch klar, dass Sie mit der Mitnahme nicht einverstanden sind, und verlangen Sie, dass dieser Widerspruch im Durchsuchungsprotokoll vermerkt wird.
Ohne Ihre Einwilligung muss ein Gericht über die Beschlagnahme entscheiden. Das verschafft Zeit und eröffnet weitere Verteidigungsmöglichkeiten. Das gilt auch, wenn Sie die Gegenstände zuvor selbst herausgegeben haben.
Geben Sie keine Passwörter zu Handy, Computer oder anderen Geräten heraus. Es gibt keine gesetzliche Pflicht dazu. Viele Systeme lassen sich technisch nur schwer oder gar nicht entschlüsseln. In der Regel vergeht zudem viel Zeit, bis eine Auswertung gelingt.
Wenn Sie später dringend Zugriff auf Ihre Geräte benötigen, können Sie immer noch erwägen, die Zugangsdaten herauszugeben – jedoch erst nach Rücksprache mit einem Anwalt, der die Vor- und Nachteile in Ihrem konkreten Fall einschätzt.
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