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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Strafrecht

Strafmaß bei Gefährdung des Straßenverkehrs mit Fahrerflucht

Strafmaß und rechtliche Folgen bei Fahrerflucht nach Gefährdung des Straßenverkehrs. Wichtige Punkte & Verteidigungsstrategien im Überblick.

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Rechtliche Konsequenzen

  • Grunddelikt: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

  • Zusatzdelikt: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, „Fahrerflucht“ (§ 142 StGB)

Auswirkungen auf das Strafmaß

  • Erhöhung des Strafmaßes: Die Kombination von Gefährdung des Straßenverkehrs und anschließender Fahrerflucht führt in der Regel zu einer Erhöhung des Strafmaßes. Beide Delikte werden eigenständig bestraft, was zu einer kumulativen Strafe führen kann.

  • Schwere des Vergehens: Das Strafmaß richtet sich nach der Schwere der Gefährdung und der Fahrerflucht. Faktoren wie Personenschäden, die Höhe des Sachschadens und die Blutalkoholkonzentration spielen eine wesentliche Rolle.

  • Verteidigungsstrategie: Ein Rechtsanwalt für Strafrecht wird Ihnen vermutlich zu einer Selbstanzeige raten. Diese muss allerdings innerhalb von 24 Stunden nach der Fahrerflucht erfolgen und kann sich strafmildernd auswirken. Die gilt insbesondere, wenn kein Personenschaden, sondern ausschließlich ein Sachschaden von geringerem Ausmaß vorliegt und die Polizei noch nicht ermittelt hat.

Zusammenfassung

Die Fahrerflucht nach einer Gefährdung des Straßenverkehrs führt zu einer erheblichen Verschärfung der Strafe. Neben der Strafe für die Gefährdung des Straßenverkehrs kommt eine zusätzliche Strafe für die Fahrerflucht hinzu. Dies kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 8 Jahren (5 Jahre für die Gefährdung des Straßenverkehrs und 3 Jahre für die Fahrerflucht) oder entsprechenden Geldstrafen führen. Zudem drohen der Entzug der Fahrerlaubnis, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Eine Selbstanzeige kann unter bestimmten Bedingungen strafmildernd wirken.

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Johannes von RüdenRechtsanwalt · Strafrecht · Verkehrsrecht · liest jede Anfrage persönlich0177 805 70 16
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