Zum Inhalt springen
VON RUEDEN Rechtsanwälte

Strafrecht · Arztstrafrecht

Anwalt für Arzt- & Medizinstrafrecht

Ein Ermittlungsverfahren wegen Behandlungsfehler, Abrechnungsbetrug oder Korruption kann für Ärztinnen und Ärzte existenzielle Folgen haben. Rechtsanwalt Johannes von Rüden verteidigt Heilberufler im Medizin- und Arztstrafrecht und berät präventiv zur Arzthaftung.

  • Sofortige Unterstützung
  • Spezialisiert im Medizin- und Arztstrafrecht
  • Diskrete Verhandlungsführung

Einordnung

Ein Vorwurf im Arztstrafrecht trifft Sie auf drei Ebenen zugleich

Im Medizinstrafrecht steht zunächst der Vorwurf einer Straftat im Mittelpunkt, etwa ein Behandlungsfehler oder eine fehlerhafte Abrechnung. Neben der Strafe drohen zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und berufsrechtliche Konsequenzen bis zum Entzug der Approbation.

Diese drei Haftungsebenen verlaufen parallel. Im Zivilrecht kann bereits leichte Fahrlässigkeit zu Ansprüchen führen. Im Strafrecht muss die Staatsanwaltschaft zusätzlich eine persönliche Schuld und eine strafbare Handlung nachweisen, zum Beispiel eine fahrlässige Körperverletzung. Eine Verteidigung im Medizinstrafrecht muss daher alle drei Ebenen strategisch berücksichtigen. Je früher Sie anwaltliche Unterstützung nutzen, desto größer ist die Chance, ein Ermittlungsverfahren früh zu beenden oder ganz zu vermeiden.

Chancen und Risiken

Wo die Verteidigung ansetzt und was auf dem Spiel steht

Gerade beim Abrechnungsbetrug muss die Staatsanwaltschaft mehrere Voraussetzungen nachweisen.

Ansatzpunkte der Verteidigung

  • Fehlender VorsatzBetrug setzt wissentliches und absichtliches Handeln voraus. Ein Fehler bei der Abrechnung ist noch kein Betrug.
  • Kein VermögensschadenOhne eingetretenen Vermögensschaden liegt kein Betrug vor.
  • Rücktritt vom VersuchBei nicht vollendeter Tat kann ein Rücktritt strafmildernd oder strafbefreiend wirken.
  • VerjährungDie Verjährungsfrist beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Eine erste Vernehmung kann die Frist allerdings hemmen.
  • BeweislastGrundsätzlich ist der Patient beweispflichtig. Bei Aufklärungsvorwürfen und groben Behandlungsfehlern kehrt sich die Beweislast jedoch um.

Mögliche Folgen

  • Geld- oder FreiheitsstrafeBei nachgewiesenem Betrug im Gesundheitswesen und bei fahrlässiger Tötung drohen hohe Haftstrafen.
  • Entzug der ApprobationEine Verurteilung führt häufig zum Entzug der ärztlichen Approbation durch die zuständige Behörde.
  • SchadensersatzZivilrechtliche Ansprüche können auch ohne Strafverurteilung bestehen.
  • FreistellungErmittlungen aufgrund eines Anfangsverdachts haben oft eine Freistellung zur Folge.
  • VorverurteilungMediale Berichterstattung geht meist mit Rufschädigung einher. Ziel ist, die Öffentlichkeit weitestgehend auszuschließen.

Checkliste

Typische Tatvorwürfe im Medizin- und Arztstrafrecht

Unterschieden wird zwischen Vorwürfen im Rahmen der Heilbehandlung und Delikten im beruflichen oder wirtschaftlichen Kontext.

01AbrechnungsbetrugLeistungen wurden angeblich nicht oder nicht in der angegebenen Höhe erbracht. Strafbar nach § 263 StGB.
02Korruption im GesundheitswesenZuwendungen etwa von Pharma-Unternehmen können den Vorwurf nach §§ 299a, 299b StGB auslösen.
03BtM-DelikteVerstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz im Praxisalltag.
04BehandlungsfehlerDiagnose- und Therapiefehler können als fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB gewertet werden.
05MedikationsfehlerVerwechslung von Medikamenten oder fehlerhafte Dosierung.
06AufklärungsmängelFehlende Aufklärung über Behandlungsrisiken, Alternativen und das Selbstbestimmungsrecht.
07Unterlassene MaßnahmenDas Unterlassen notwendiger lebenserhaltender Maßnahmen kann bei tödlichem Ausgang § 222 StGB berühren.
Unsicher, ob ein Problem vorliegt?Dann liegt bereits eines vor. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf. →

Rechtsgrundlagen

Die wichtigsten Vorschriften auf einen Blick

§ 263 StGBAbrechnungsbetrug

Abrechnungsbetrug ist eine spezielle Form des Betrugs. Die Zahl der Ermittlungen steigt kontinuierlich.

§§ 299a, 299b StGBKorruption im Gesundheitswesen

Erfasst unter anderem Zuwendungen von Pharma-Unternehmen.

§ 229 StGBFahrlässige Körperverletzung

Ein Behandlungsfehler kann als fahrlässige Körperverletzung gelten. Bei tödlichem Ausgang greift § 222 StGB.

5 JahreVerjährung beim Betrug

Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Eine erstmalige Vernehmung kann die Frist hemmen.

Vorwurf im Arztstrafrecht? Jetzt Kontakt aufnehmen

Sie erhalten sofortige Unterstützung und eine vertrauliche Ersteinschätzung Ihrer Lage.

Jetzt prüfen lassen →

So gehen wir vor

Verteidigung, Beweislast und Diskretion

Frühestmögliche Intervention

Betroffene erfahren meist durch eine Beschuldigtenanhörung oder eine Vorladung von dem Verfahren. Oft gibt es vorher Anzeichen, etwa Hinweise von Kollegen oder Patienten. Schon dann empfiehlt sich anwaltliche Beratung, denn unbedachte Äußerungen erschweren die Verteidigung. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Ziel ist, Ermittlungsverfahren frühzeitig zu beenden oder ganz zu vermeiden.

Arzthaftung und Beweislast

Für eine Haftung müssen ein Fehler, ein Schaden, ein Zusammenhang zwischen beiden und schuldhaftes Handeln vorliegen. Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast. Bei einer Aufklärungspflichtverletzung müssen jedoch Sie die ordnungsgemäße Aufklärung nachweisen. Ein grober Behandlungsfehler führt regelmäßig zur Beweislastumkehr: Dann müssen Sie belegen, dass der Fehler nicht die Ursache der Schädigung war.

Öffentlichkeit vermeiden

Für Krankenhäuser, Praxen und Apotheken kann mediale Berichterstattung weitreichende Folgen haben. Durch eine diskrete, zielgerichtete Verhandlungsführung und enge Absprache mit den Ermittlungsbehörden kann es gelingen, die Öffentlichkeit weitestgehend auszuschließen. Ob eine Verhandlung öffentlich stattfindet, entscheidet letztlich das Gericht. Einrichtungen berät die Kanzlei zudem zu Compliance und zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Medizinstrafrecht und Arztstrafrecht

Was ist der Unterschied zwischen Medizinrecht und Medizinstrafrecht?

Das Medizinrecht ist der Oberbegriff für alle Gesetze und Regelungen im Gesundheitswesen. Es umfasst das Zivilrecht wie Arzthaftung und Schmerzensgeld, das öffentliche Recht wie das Approbationsrecht und das Medizinstrafrecht. Das Medizinstrafrecht ist also ein Teilbereich des Medizinrechts.

Welche Strafen drohen im Medizinstrafrecht?

Geld- oder Freiheitsstrafen. Bei nachgewiesenem Betrug im Gesundheitswesen und bei fahrlässiger Tötung drohen hohe Haftstrafen. Eine Verurteilung führt zudem häufig zum Entzug der ärztlichen Approbation.

Muss ich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft Angaben machen?

Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen und müssen keine Angaben zur Sache machen. Halten Sie vor einer Aussage immer Rücksprache mit einem im Arztstrafrecht spezialisierten Anwalt. So vermeiden Sie, sich selbst zu belasten.

Was unterscheidet Medizinstrafrecht und Arztstrafrecht?

Beide Begriffe werden meist synonym verwendet. Das Medizinstrafrecht ist weiter gefasst und umfasst alle Gesundheitsberufe. Das Arztstrafrecht konzentriert sich auf Regelungen, die in der Regel ausschließlich Ärzte betreffen.

Wann erfahre ich, dass gegen mich ermittelt wird?

In der Regel durch eine schriftliche Beschuldigtenanhörung oder eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung. Häufig gibt es vorher Anzeichen, etwa Hinweise von Kollegen, Patienten oder dem Praxispersonal. Schon dann empfiehlt sich anwaltliche Beratung.

Ausführlich: Anwalt für Arzt- & Medizinstrafrecht

Nutzen Sie die Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwalts – wenden Sie sich vertrauensvoll an RA von Rüden!

Sofortige Unterstützung im Arztstrafrecht

Rechtsanwalt Johannes von Rüden, Strafverteidiger – rufen Sie an oder schildern Sie den Fall über das Formular.

Spezialisten kontaktieren →

Telefon: 030 200 590 77 – 33, Notfall: 0177 805 70 16, auch per WhatsApp.

Anwalt für Medizinstrafrecht – spezialisiert im Arztstrafrecht

Als Anwalt für Medizinstrafrecht mit Spezialisierung auf das Arztstrafrecht unterstütze ich explizit Ärzte und Ärztinnen in Situationen, die Ihrer möglicherweise ähnlich sind.

Ich kenne die Gegebenheiten der Branche sehr gut und weiß, wie schnell aus einer unglücklichen Situation ein schwerwiegender Vorwurf entstehen kann.

Ich biete Ihnen sofortige Unterstützung, starke Fachkompetenz und erfahrene Verteidigung.

– Johannes von Rüden, Anwalt für Medizinstrafrecht

Patienten verklagen immer häufiger Ärzte, denen sie ein Fehlverhalten während der beruflichen Ausübung vorwerfen – zum Beispiel wegen Körperverletzung, eines Behandlungsfehlers oder Aufklärungsmängeln. Zudem leiten in jüngerer Zeit auch Staatsanwaltschaften vermehrt Ermittlungsverfahren wegen Vorwürfen wie Abrechnungsbetrug und anderen Verstößen gegen berufsspezifische Pflichten ein. Ermittlungen wegen eines Anfangsverdachts können schnell zu existenziellen Fragen führen.

Mit langjähriger Erfahrung im Medizinstrafrecht / Arztstrafrecht sowie besonderer Expertise im Thema Arzthaftung berate, vertrete und verteidige ich Ärzte, Zahnärzte, Krankenpfleger, Hebammen, Physiotherapeuten sowie geschäftsführendes Personal und Inhaber medizinischer Einrichtungen.

RA von Rüden kontaktieren & sofortige Unterstützung erhalten

  • langjährig erfahrene Verteidigung
  • präventive Beratung zur Arzthaftung
  • spezialisiert im Medizin- & Arztstrafrecht
  • frühestmögliche Intervention bei Anzeigen
  • schnelles, durchsetzungsstarkes Handeln

Straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit als Arzt

Die Arzthaftung befasst sich mit der zivilrechtlichen und, je nach Fall, auch mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Ärzten und anderen Heilberuflern für Schäden, die Patienten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung erleiden. Als Anwalt für Strafrecht liegt mein Schwerpunkt auf der Verteidigung. Die Kenntnis der zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen ist jedoch essenziell, da Strafverfahren oft zivilrechtliche Folgen haben.

Haftungsebenen

Im Medizinstrafrecht und Arztstrafrecht steht zunächst der Vorwurf einer Straftat im Mittelpunkt, beispielsweise wegen eines Behandlungsfehlers oder einer fehlerhaften Abrechnung. Ein solcher Vorwurf hat für Ärztinnen und Ärzte oft weitreichendere Folgen: Neben der Strafe drohen bei Fehlverhalten auch zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und berufsrechtliche Konsequenzen.

Diese parallel verlaufenden Haftungsebenen sind charakteristisch für das Medizinrecht. So können Sie zivilrechtlich zur Schadensersatzzahlung verpflichtet sein, ohne dass eine Strafverurteilung stattfindet – und umgekehrt kann eine Strafverurteilung zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen.

Während im Zivilrecht bereits leichte Fahrlässigkeit zu Schadensersatzansprüchen führen kann, werden im Medizinstrafrecht zusätzlich eine persönliche Schuld und die strafrechtliche Relevanz der Pflichtverletzung vorausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft muss also eine strafbare Handlung, wie beispielsweise eine fahrlässige Körperverletzung nachweisen.

Auch das Berufsrecht steht mit dem Arztstrafrecht in Verbindung. Hier erfolgt die Prüfung, ob ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung vorliegt. Mögliche Konsequenzen reichen von einer Rüge bis zum Entzug der Approbation.

Eine Verteidigung im Medizinstrafrecht muss alle drei Haftungsebenen strategisch berücksichtigen. Beschuldigte Mediziner sollten daher auf die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Medizinstrafrecht zurückgreifen.

Typische Tatvorwürfe im Medizin- und Arztstrafrecht

Im Medizinstrafrecht wird grundsätzlich zwischen Delikten im Zusammenhang mit der Behandlung selbst und Straftaten im beruflichen oder wirtschaftlichen Kontext unterschieden.

Anschuldigungen im Bereich Wirtschafts- und Berufsstrafrecht

Häufige Anschuldigungen sind:

(1) Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB) bei Privat- und Kassenleistungen, (2) Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB), beispielsweise durch Zuwendungen von Pharma-Unternehmen sowie (3) BtM-Delikte, bzw. Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Ein strafrechtlicher Vorwurf kann Ihr Leben als Mediziner von einem Moment auf den anderen komplett verändern. Ob als Arzt oder sonstiger Heilberufler – die Belastung durch strafrechtliche Ermittlungen ist ungeheuer groß. In dieser Situation macht es einen entscheidenden Unterschied, nicht allein zu sein.

Vorwürfe im Rahmen der Heilbehandlung

Oftmals stehen das Medizinstrafrecht betreffende Tatvorwürfe im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung. Insbesondere der Aspekt Fahrlässigkeit ist hierbei zentral. So kann ein ärztlicher Behandlungsfehler als fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB gelten. Bei einem „Kunstfehler“ mit tödlichem Ausgang kann entsprechend ebenso § 222 StGB (fahrlässige Tötung) greifen. Typische Beispiele sind in diesem Zusammenhang:

  • Diagnose- und Behandlungsfehler.
  • Verwechslung von Medikamenten und Medikationsfehler.
  • Mangelnde Aufklärung über Behandlungsrisiken.
  • Unterlassen notwendiger lebenserhaltender Maßnahmen.
Unsicher, ob ein Problem vorliegt? Dann liegt bereits eines vor!

Ich helfe Ihnen – nehmen Sie Kontakt auf.

Kontakt aufnehmen →

Abrechnungsbetrug

Die Zahl der Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrugs steigt kontinuierlich. Dabei stellen Krankenhäuser, Ärzte, Psychotherapeuten und andere Leistungserbringer Leistungen in Rechnung, die sie gar nicht oder nicht in der angegebenen Höhe erbracht haben.

Die Einführung neuer Abrechnungsvorgaben und der elektronischen Patientenakte hat eine beispiellose Kontrolldichte der Abrechnungen zur Folge. Schon kleine Abweichungen von den Vorgaben führen heute schnell zum Verdacht des Abrechnungsbetrugs – und allein der Verdacht kann existenzgefährdende Konsequenzen haben. Abrechnungsbetrug ist eine spezielle Form des Betrugs und nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.

In der Praxis zeigt sich häufig, wie aus einem Fehler bei einer Abrechnung eine strafrechtliche Angelegenheit wird. Die Vorwürfe beruhen dabei oft auf missverständlichen Regelungen und der zunehmenden Zahl automatisierter Prüfungen. Deshalb ist eine rechtzeitige Verteidigung für Ihre Rechte und Ihre Reputation so wichtig. Als Anwalt für Medizinstrafrecht und Arztstrafrecht berate und verteidige ich Sie im Falle von Vorwürfen.

Eine wesentliche Frage in diesem Zusammenhang ist stets, ob der Straftatbestand »Abrechnungsbetrug« tatsächlich gegeben ist. Als Anwalt für Medizinstrafrecht prüfe ich gründlich, ob ein Tatbestand überhaupt gegeben ist. Insbesondere bei komplexen Tatbeständen wie dem Abrechnungsbetrug muss die Staatsanwaltschaft verschiedene Voraussetzungen nachweisen. Dies scheitert nicht selten an einem der nachfolgend aufgeführten Gründe:

  • Fehlender Vorsatz: Ein Täter muss den Betrug wissentlich und in voller Absicht durchführen.
  • Kein Vermögensschaden: Für den Tatbestand des Betrugs muss ein Vermögensschaden eingetreten sein. Fehlt dieser, liegt kein Betrug vor.
  • Nichtvollendung, bzw. Rücktritt vom Betrugsversuch: Bei noch nicht vollendeter Tat besteht immer die Möglichkeit des Rücktritts. Dafür müssen die Täter die Tatausführung beenden bzw. proaktiv zur Schadensvermeidung beitragen. Ein solches Verhalten kann strafmildernd oder strafbefreiend wirken.
  • Verjährung: Die Verjährungsfrist beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Eine erstmalige Vernehmung kann allerdings zur Hemmung der Frist führen.
Für Sie zur Stelle, wenn es brennt.

Rechtsanwalt Johannes von Rüden, Anwalt für Medizinstrafrecht – rufen Sie an oder schildern Sie den Fall.

Jetzt Kontakt aufnehmen →

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Arzthaftung

Dies kann jedoch im Konflikt mit dem Selbstbelastungsverbot stehen. Für eine Haftung eines Arztes, Zahnarztes, Krankenhausträgers oder sonstigen Heilberuflers müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

  1. Ein Fehler des Arztes oder des sonstigen Leistungserbringers muss vorliegen.
  2. Durch die Behandlung muss ein patientenseitiger Schaden entstanden sein.
  3. Zwischen Fehler und Schaden muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.
  4. Es muss ein schuldhaftes Handeln vorliegen.

Typische Behandlungsfehler und ihre Bedeutung für die Arzthaftung

Im Rahmen einer Behandlung können Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler oder Organisationsfehler auftreten, die zur Arzthaftung führen können. Zu Behandlungsfehlern gehören:

  • Fehler bei der Diagnose und Therapie sowie Koordinationsfehler.
  • Zu Aufklärungsfehlern zählen eine mangelnde Aufklärung zur Therapie, zum Selbstbestimmungsrecht sowie zu Behandlungsalternativen.
  • Organisationsfehler betreffen meist die Krankenhaushaftung. Typische Beispiele sind eine falsche Dienstplanung, bei der unerfahrene Assistenzärzte ohne Aufsicht arbeiten, eine fehlende Dokumentation von Patientendaten oder unzureichende Hygienemaßnahmen.

Nicht nur für die Arzthaftung, sondern auch im Medizinstrafrecht relevant

Diese Fehler sind nicht nur für die Arzthaftung, sondern auch im Medizinstrafrecht relevant. Bei Haftungsprozessen ist die Frage der Beweislastverteilung häufig entscheidend. Grundsätzlich ist der Patient als Anspruchsteller beweispflichtig. Im Fall einer Klage wegen einer Aufklärungspflichtverletzung müssen Sie als Behandler allerdings die ordnungsgemäß und rechtzeitig durchgeführte Aufklärung nachweisen. Ein grober Behandlungsfehler hat regelmäßig eine Beweislastumkehr zur Folge: Das Gericht vermutet dann zugunsten des Patienten die Kausalität zwischen Fehler und Schaden. Dann müssen Sie mit der Unterstützung Ihres Anwalts für Medizinstrafrecht beweisen, dass der grobe Behandlungsfehler nicht die Ursache der Schädigung ist.

Spezialisierte anwaltliche Hilfe im Medizin- und Arztstrafrecht

Wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Anfangsverdachts Ermittlungen gegen Sie einleitet, hat dies oft eine Freistellung zur Folge. Für eine effektive Verteidigung ist die frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem Anwalt für Medizinstrafrecht essenziell. Ich setze mich für Sie ein, um Ermittlungsverfahren frühzeitig zu beenden oder ganz zu vermeiden. Die Beratung von Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen zum Medizinstrafrecht und Arztstrafrecht zielt vor allem auf die Vermeidung strafrechtlicher Risiken und die Umsetzung von Compliance-Richtlinien ab.

Öffentliche Verhandlungen bestmöglich vermeiden

Denn für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Ärzte, Zahnärzte und Apotheker kann eine mediale Berichterstattung weitreichende Folgen haben. Insbesondere geht diese meist zwangsläufig mit einer Vorverurteilung und Rufschädigung einher. Als erfahrener Anwalt im Arztstrafrecht arbeite ich daher mit allen Mitteln daran, dies für meine Mandanten abzuwehren. Durch eine diskrete, aber kompromisslos zielgerichtete Verhandlungsführung und eine enge Absprache mit den Ermittlungsbehörden kann es unter Umständen gelingen, die Öffentlichkeit weitestgehend auszuschließen. Ob und in welchem Umfang eine Verhandlung öffentlich stattfindet, obliegt letztlich dem Gericht.

Jetzt Anfrage stellen

Das Formular finden Sie am Ende dieser Seite – kostenfrei und unverbindlich.

Zum Formular →

Häufige Fragen zu Medizinstrafrecht & Arztstrafrecht beantwortet Ihr Anwalt

Was ist der Unterschied zwischen Medizinrecht und Medizinstrafrecht?

Das Medizinrecht ist der Oberbegriff für alle Gesetze und Regelungen im Gesundheitswesen. Es umfasst das Zivilrecht (z. B. Arzthaftung, Schmerzensgeld), das öffentliche Recht (z. B. Approbationsrecht) und das Medizinstrafrecht. Das Medizinstrafrecht ist also ein Teilbereich des Medizinrechts, der sich ausschließlich mit entsprechenden Rechtsthemen befasst.

Was unterscheidet Medizinstrafrecht und Arztstrafrecht?

In der Regel werden beide Begriffe synonym verwendet, da sie denselben Rechtsbereich bezeichnen. Allerdings ist der Bereich des Medizinstrafrechts weiter gefasst. Er umfasst alle strafrechtlichen Regelungen im medizinischen Kontext und somit alle Gesundheitsberufe. Das Arztstrafrecht ist spezifischer und konzentriert sich auf Regelungen, die in der Regel ausschließlich Ärzte betreffen.

Welche Strafen drohen im Kontext des Medizinstrafrechts?

Geld- oder Freiheitsstrafen. Sowohl bei nachgewiesenem Betrug im Gesundheitswesen als auch bei fahrlässiger Tötung drohen hohe Haftstrafen. Eine medizinstrafrechtliche Verurteilung führt in der Folge zudem häufig zum Entzug der ärztlichen Approbation durch die zuständige Behörde.

Wann erfahre ich als Arzt überhaupt, dass gegen mich ermittelt wird?

In der Regel erfahren betroffene Ärztinnen und Ärzte durch eine schriftliche Mitteilung („Beschuldigtenanhörung“) oder durch eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Häufig gibt es aber auch bereits vorher Anzeichen, etwa durch informelle Hinweise von Kollegen, Patienten oder dem Praxispersonal. Wichtig: Schon bei ersten Anzeichen empfiehlt sich die frühzeitige anwaltliche Beratung, da unbedachte Äußerungen die eigene Verteidigung erschweren können.

Muss ich als Beschuldigter gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft Angaben machen?

Nein. Als Beschuldigter in einem Verfahren haben Sie das Recht zu schweigen und müssen entsprechend keine Angaben zur Sache machen. Dies ist sogar dringend anzuraten! Halten Sie vor einer Aussage immer Rücksprache mit einem im Arztstrafrecht / Medizinstrafrecht spezialisierten Anwalt. So vermeiden Sie das Risiko, sich selbst zu belasten und erhöhen die Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie.

Strafrecht-Soforthilfe

Rückruf anfordern

Schritt 1 von 31 Min.
Anliegen

Worum geht es?*

Wir melden uns so schnell wie möglich – bei Durchsuchung oder Festnahme rufen Sie bitte direkt die Notfallnummer an.

Schilderung

Läuft eine Frist?

Rückruf
✓ Vertraulich✓ Rückruf noch am selben Tag bei Fristen✓ Keine Kosten ohne Beauftragung
Johannes von RüdenRechtsanwalt · Strafrecht · Verkehrsrecht · liest jede Anfrage persönlich0177 805 70 16
Bekannt aus
ARDZDFFOCUSCNNSPIEGEL ONLINEHandelsblattWirtschaftsWocheTagesspiegelBloomberg