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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Journal · Versicherungsrecht

Wenn die Hausratversicherung nach dem Einbruch nicht zahlt

15. Oktober 20266 Min. Lesezeit
Von Fabrice Hermes, Rechtsanwalt
Das Wichtigste in Kürze
  • Für die Entschädigung genügt in der Rechtsprechung regelmäßig das sogenannte äußere Bild eines Einbruchdiebstahls – Sie müssen den Täter nicht überführen.
  • Polizeiliche Anzeige und eine Aufstellung der abhandengekommenen Sachen (Stehlgutliste) gehören zu den wichtigsten Pflichten nach dem Schadenfall.
  • Falsche oder bewusst überhöhte Angaben können den Anspruch vollständig zum Erlöschen bringen.
  • Grobe Fahrlässigkeit führt nach dem Versicherungsvertragsgesetz in der Regel nicht zum Totalverlust, sondern zu einer Kürzung der Leistung.
  • Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren grundsätzlich in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Leistung fällig geworden ist.

Die Lage nach dem Einbruch

Die Wohnungstür ist aufgehebelt, Schubladen sind ausgeräumt, Schmuck, Bargeld und Elektronik fehlen. Die Polizei nimmt den Schaden auf, die Hausratversicherung schickt ein mehrseitiges Formular – und einige Wochen später kommt kein Geld, sondern ein Schreiben mit Rückfragen, der Bitte um Kaufbelege oder gleich die Ablehnung. Für viele Betroffene beginnt damit ein zweiter Schaden: Sie haben bereits ersetzt, was zum Leben nötig ist, und stehen auf die Erstattung wartend da.

Die Hausratversicherung deckt typischerweise Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Schäden durch Feuer, Leitungswasser und Sturm. Entschädigt wird der Hausrat in der Regel zum Neuwert, also zu dem Betrag, der für die Wiederbeschaffung gleichartiger neuer Sachen aufzuwenden ist. Streit entsteht fast nie über diesen Grundsatz, sondern über zwei Fragen: Ist überhaupt ein Einbruch bewiesen? Und wurden die Pflichten nach dem Schadenfall eingehalten?

Was Sie beweisen müssen – und was nicht

Grundsätzlich trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für den Versicherungsfall. Weil ein Einbruch typischerweise in Abwesenheit der Bewohner geschieht, verlangt die Rechtsprechung aber keinen Vollbeweis. Es genügt regelmäßig, dass Sie das sogenannte äußere Bild eines Einbruchdiebstahls darlegen und beweisen: Spuren oder Umstände, die nach der Lebenserfahrung auf ein Eindringen durch einen Dritten schließen lassen, und das Fehlen der Sachen, die vorher vorhanden waren.

Dazu gehören Hebelspuren an Tür oder Fenster, aufgebrochene Behältnisse, durchwühlte Räume und Zeugen, die den Zustand der Wohnung vor und nach der Tat bestätigen können. Fehlen Einbruchspuren vollständig, wird es schwierig – etwa wenn die Wohnung unverschlossen war oder ein Nachschlüssel verwendet wurde. In solchen Fällen kommt es auf Einzelheiten an: Wer hatte Zugang zu Schlüsseln, wie war die Schließanlage gesichert, welche Beobachtungen gibt es aus der Nachbarschaft.

Spuren dokumentieren, bevor aufgeräumt wird

Fotografieren Sie Tür, Fenster, Schließzylinder und die betroffenen Räume, bevor Sie Schäden beseitigen oder aufräumen. Bewahren Sie beschädigte Teile auf. Später lässt sich das äußere Bild oft nur noch schwer rekonstruieren, und der Versicherer darf verlangen, dass Sie den Schaden nachweisen.

Stehlgutliste, Anzeige und die Pflichten nach dem Schadenfall

Die Versicherungsbedingungen verpflichten Sie, den Schaden unverzüglich anzuzeigen, den Diebstahl bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und eine Aufstellung der abhandengekommenen Sachen einzureichen. Für diese Stehlgutliste setzen viele Bedingungswerke eine kurze Frist, teils 48 Stunden nach Entdeckung. Außerdem dürfen Sie den Schaden nicht ohne Not verändern und müssen Auskunft erteilen sowie Belege beibringen, soweit Ihnen das zumutbar ist.

Wird eine solche Pflicht verletzt, richtet sich die Folge nach dem Versicherungsvertragsgesetz. Bei vorsätzlicher Verletzung kann der Versicherer vollständig leistungsfrei werden, bei grober Fahrlässigkeit kommt eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens in Betracht. Entscheidend ist dabei häufig die Kausalität: Hatte die Pflichtverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistung Einfluss, bleibt der Anspruch im Grundsatz bestehen. Diese Berufung auf fehlende Kausalität ist Ihnen allerdings versperrt, wenn die Pflicht arglistig verletzt wurde.

Daraus folgt ein praktischer Hinweis, der nicht oft genug wiederholt werden kann: Listen Sie nur auf, was tatsächlich fehlte, und schätzen Sie Werte vorsichtig und erkennbar als Schätzung. Wer bewusst Gegenstände hinzuerfindet oder Werte deutlich übertreibt, riskiert den gesamten Anspruch – auch für den Teil des Schadens, der echt ist.

Grobe Fahrlässigkeit: gekipptes Fenster, Schlüssel im Versteck

Ein zweiter Ablehnungsgrund lautet, der Versicherungsnehmer habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt. Typische Vorwürfe sind das gekippte Fenster im Erdgeschoss während einer längeren Abwesenheit, die unverschlossene Wohnungstür oder der Schlüssel in einem naheliegenden Versteck. Seit der Reform des Versicherungsvertragsrechts gilt hier kein Alles-oder-nichts mehr: Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Nur bei vorsätzlicher Herbeiführung entfällt die Leistung ganz.

Viele Ablehnungsschreiben arbeiten mit pauschalen Quoten oder behaupten Vorsatz, wo allenfalls Unachtsamkeit vorlag. Die Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten und für die Kürzungsquote liegt beim Versicherer. Ob ein gekipptes Fenster überhaupt grob fahrlässig ist, hängt von den Umständen ab, etwa von Erreichbarkeit, Dauer der Abwesenheit und Lage der Wohnung.

Wann die Leistung fällig wird

Der Versicherer darf die notwendigen Erhebungen anstellen, aber er darf sie nicht unbegrenzt in die Länge ziehen. Die Geldleistung ist fällig, sobald die Erhebungen zum Versicherungsfall und zum Leistungsumfang abgeschlossen sind. Sind seit der Anzeige des Schadens mehr als einen Monat vergangen, können Sie eine Abschlagszahlung auf den Betrag verlangen, der nach Lage der Dinge mindestens zu zahlen ist. Das ist gerade dann wichtig, wenn nur ein Teil der Liste bestritten wird.

Für die Verjährung gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und fällig geworden ist. Zusätzlich ist die Verjährung gehemmt, solange der Anspruch beim Versicherer angemeldet ist und noch keine Entscheidung in Textform vorliegt. Lehnt der Versicherer ab, läuft die Frist weiter – und in den Bedingungen können kurze Fristen für die gerichtliche Geltendmachung oder für ein Sachverständigenverfahren vorgesehen sein. Prüfen Sie das Ablehnungsschreiben deshalb zeitnah.

Ablehnung der Hausratversicherung prüfen lassen

Sie haben nach einem Einbruch eine Kürzung oder Ablehnung erhalten? Wir sehen uns Bedingungen, Schadenanzeige und Begründung an und sagen Ihnen, wie die Rechtslage aussieht. Telefonisch erreichen Sie uns unter 030 / 200 590 770.

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Was im Streitfall hilft

Je besser der Schaden dokumentiert ist, desto geringer der Spielraum für Einwände. Hilfreich sind die polizeiliche Tagebuchnummer und die Anzeigebestätigung, Fotos der Spuren, Kontoauszüge und Rechnungen zu wertvolleren Gegenständen, Fotos aus der Zeit vor dem Einbruch sowie Angaben von Zeugen. Bei Schmuck und Uhren kommt es häufig auf Gutachten, alte Kaufbelege oder Versicherungsbewertungen an.

Zu prüfen ist außerdem, ob die Versicherungssumme zum Wert des Hausrats passt. Ist die Summe deutlich zu niedrig bemessen, kann der Versicherer die Entschädigung anteilig kürzen. Viele Verträge enthalten dafür eine Klausel zum Unterversicherungsverzicht, die an eine bestimmte Summe pro Quadratmeter Wohnfläche geknüpft ist. Ebenso relevant sind Entschädigungsgrenzen für Bargeld, Schmuck und andere Wertsachen sowie Anforderungen an deren Aufbewahrung in einem Safe.

Wir ordnen für Sie ein, ob die Begründung des Versicherers tragfähig ist, welche Nachweise tatsächlich geschuldet sind und ob eine Abschlagszahlung verlangt werden kann. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt sie im Versicherungsrecht häufig die Kosten; die Deckungsanfrage können wir mit übernehmen.

Muss ich der Versicherung Kaufbelege für alle gestohlenen Sachen vorlegen?

Nein. Geschuldet ist, was zumutbar und möglich ist. Für Alltagsgegenstände werden Belege selten vorhanden sein; hier kommt es auf eine plausible, nachvollziehbare Darstellung und gegebenenfalls auf Zeugen an. Bei hochwertigen Einzelstücken verlangt der Versicherer dagegen regelmäßig belastbare Nachweise zu Existenz und Wert.

Zahlt die Versicherung auch, wenn ich das Fenster gekippt gelassen habe?

Möglicherweise ja, aber unter Umständen gekürzt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens darf der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens reduzieren; nur Vorsatz führt zum vollständigen Verlust. Ob überhaupt grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab und muss der Versicherer beweisen.

Wie lange kann ich gegen eine Ablehnung vorgehen?

Der Anspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er fällig wurde; während der Bearbeitung durch den Versicherer ist die Verjährung gehemmt. Zusätzlich können die Bedingungen kurze Fristen etwa für ein Sachverständigenverfahren enthalten. Eine Ablehnung sollte deshalb nicht monatelang liegen bleiben.

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