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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Gruppe 137 · Steuerstrafrecht · YouTube, Instagram, TikTok, Twitch & OnlyFans

Social-Media-Einnahmen nicht versteuert?

Ein Schreiben vom Finanzamt, eine Nachfrage zu Werbekooperationen oder eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung: Wurden Einnahmen aus Social-Media-Plattformen nicht vollständig erklärt, müssen steuerliche Pflichten und strafrechtliche Risiken gemeinsam geprüft werden. Auch nebenberufliche Creator und Streamer können betroffen sein.

  • Zwei eigenständige Verteidiger als Team – Mandate bundesweit
  • Ansprechpartner in Berlin sowie in Trier und Saarburg
  • Vertrauliche Besprechung Ihres Falls

Welche Situation trifft auf Sie zu?

  • Sie haben Einnahmen bisher nicht erklärtZunächst müssen die betroffenen Jahre, Einnahmequellen, Plattformen und Steuerarten ermittelt werden. Anschließend ist zu prüfen, ob eine Berichtigung erforderlich ist und ob steuerstrafrechtliche Risiken bestehen.
  • Das Finanzamt verlangt UnterlagenEin Auskunftsersuchen ist nicht automatisch die Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahrens. Für eine mögliche Selbstanzeige können Zeitpunkt und Kenntnisstand der Behörden aber entscheidend sein.
  • Gegen Sie läuft ein SteuerstrafverfahrenDann stehen die Prüfung der Ermittlungsgrundlage und die Verteidigung gegen den konkreten Vorwurf im Mittelpunkt. Eine bekannt gegebene Verfahrenseinleitung kann eine Selbstanzeige sperren.
  • Eine Durchsuchung hat stattgefundenGeprüft werden Anlass und Umfang des Vorwurfs. Plattformabrechnungen, Verträge, Kontobewegungen und digitale Unterlagen müssen anschließend nachvollziehbar aufgearbeitet werden.

Ihre Vertretung

Gruppe 137: zwei eigenständige Rechtsanwälte als Verteidigerteam

Ihre Vertretung übernehmen Rechtsanwalt Johannes von Rüden in Berlin (VON RUEDEN Rechtsanwälte) und Rechtsanwalt Martin Scheibner mit eigener Kanzlei in Trier und Zweigstelle in Saarburg. Geprüft wird, welche Einnahmen und Steuerarten betroffen sind, ob eine Berichtigung oder Selbstanzeige in Betracht kommt und wie eine Verteidigung gegen einen steuerstrafrechtlichen Vorwurf aufgebaut werden kann.

Beide Rechtsanwälte üben ihren Beruf in jeweils eigener Kanzlei aus. Das Mandat kommt mit der von Ihnen beauftragten Kanzlei zustande; wer Ihren Fall bearbeitet und welche Termine wahrnimmt, wird vorher mit Ihnen abgestimmt. Eine zusätzliche Beauftragung des jeweils anderen Rechtsanwalts ist möglich, bedarf aber Ihrer ausdrücklichen Zustimmung – auch, weil sich dadurch die Vergütung ändern kann.

Einnahmen nicht erklärt? Erst prüfen, dann handeln.
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Strafrahmen

Welche Strafen drohen?

Steuerliche Nachforderungen sind davon getrennt zu betrachten. Welche Folgen im konkreten Fall zu erwarten sind, lässt sich erst nach einer Prüfung des Sachverhalts und des Verfahrensstands beurteilen.

Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 1 AO
Geldstrafe bis 5 Jahre
Besonders schwerer Fall, § 370 Abs. 3 AO
6 Monate bis 10 Jahre
Leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO
Geldbuße bis 50.000 Euro

Die wichtigsten Antworten

Social-Media-Einnahmen: Steuern und Strafbarkeit

Müssen Social-Media-Einnahmen versteuert werden?

Grundsätzlich ja. Bei einer betrieblichen Tätigkeit wird der Gewinn mit Einkommensteuer belastet. Abhängig vom Geschäftsmodell kommen Gewerbesteuer und Umsatzsteuer hinzu. Die Tätigkeit muss nicht hauptberuflich ausgeübt werden. Neben Geldzahlungen sind bestimmte Gratisprodukte, Reisen und andere Sachleistungen steuerlich relevant (Quelle: Finanzamt NRW, „Influencer & Steuern“).

Ist die Nichterklärung automatisch Steuerhinterziehung?

Nein. Eine vorsätzliche Steuerverkürzung kann Steuerhinterziehung nach § 370 AO sein. Ein versehentlicher Fehler ist anders zu beurteilen. Bei leichtfertigem Verhalten kommt eine leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit in Betracht.

Kann ich Einnahmen nachträglich erklären?

Ja. Entscheidend ist aber, wie die Korrektur erfolgen muss. Eine Berichtigung nach § 153 AO und eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO haben unterschiedliche Voraussetzungen. Eine unvollständige Nachmeldung kann die gewünschte Straffreiheit verfehlen.

Werden auch Mandate außerhalb von Berlin und Trier übernommen?

Ja. Beide Rechtsanwälte übernehmen Mandate bundesweit. Besprechung und Vorbereitung können je nach Fall persönlich, telefonisch oder per Video erfolgen. Die Wahrnehmung erforderlicher Termine wird mit Ihnen abgestimmt.

Nicht abwarten. Nicht lückenhaft nachmelden.

Weder bloßes Abwarten noch eine vorschnelle, lückenhafte Nachmeldung ist eine verlässliche Lösung. Die steuerliche Berechnung übernimmt Ihre steuerliche Beratung; die strafrechtliche Bewertung und die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden erfolgen anwaltlich.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Social-Media-Einnahmen und Steuerstrafrecht

Sind kleine Einnahmen aus YouTube, TikTok oder Twitch steuerfrei?

Nicht automatisch. Die Zahl der Abonnenten oder Follower und eine nebenberufliche Tätigkeit begründen keine allgemeine Steuerbefreiung. Entscheidend sind die steuerliche Einordnung und die gesamten Einkünfte.

Muss ich als Kleinunternehmer trotzdem Einkommensteuer zahlen?

Der Kleinunternehmerstatus betrifft die Umsatzsteuer. Er befreit nicht allgemein von der Einkommensteuer auf den betrieblichen Gewinn.

Sind OnlyFans-Einnahmen und Trinkgelder steuerpflichtig?

Grundsätzlich ja. Abonnements, Trinkgelder und Pay-per-View-Erlöse auf OnlyFans, Patreon oder Steady sind durch die Creator-Tätigkeit veranlasst. Die Bezeichnung „Tip“, „Donation“ oder „Support“ macht eine Zahlung nicht zu einer steuerfreien privaten Schenkung.

Kann ein Unternehmen die Steuer für Produkte übernehmen?

Teilweise ja. Ein Unternehmen kann die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen pauschal mit 30 Prozent übernehmen (§ 37b EStG). Dann bleiben die Zuwendung und die Pauschsteuer bei Ihrer eigenen Steuer außer Ansatz. Wichtig sind aber drei Einschränkungen: Die Pauschalierung gilt nur für Zuwendungen, die zusätzlich zur vereinbarten Gegenleistung erbracht werden – ein Produkt, das das Honorar für den Post ist, fällt nicht darunter. Sie ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je einzelner Zuwendung 10.000 Euro übersteigen. Und sie erfasst nur Zuwendungen, die bei Ihnen überhaupt zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Ob ein Unternehmen die Pauschalierung tatsächlich gewählt hat, sollte belegt werden.

Wie weit können Steuern nachgefordert werden?

Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Fristbeginn und mögliche Hemmungen sind gesondert zu prüfen. Die steuerliche Festsetzungsfrist ist nicht mit der strafrechtlichen Verjährung gleichzusetzen: Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verfolgungsverjährung 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO).

Was kostet die Vertretung?

Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung. Sie wird vor Beauftragung mit Ihnen besprochen. Ohne Beauftragung entstehen keine Kosten. Beauftragen Sie beide Kanzleien, entsteht die Vergütung grundsätzlich für jede Kanzlei gesondert; auch das wird vorher offengelegt.

Gibt es einen eigenen Freibetrag für Instagram oder TikTok?

Nein. Der einkommensteuerliche Grundfreibetrag gilt für das gesamte zu versteuernde Einkommen. Er beträgt 2026 bei Einzelveranlagung 12.348 Euro und wird nicht zusätzlich für jeden Kanal oder jede Plattform gewährt.

Welche Kleinunternehmergrenzen gelten?

Seit 2025 darf der maßgebliche Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Im Gründungsjahr gibt es noch keinen Vorjahresumsatz; maßgeblich ist dann die Grenze von 25.000 Euro.

Muss ich Gratisprodukte ohne vereinbarten Werbepost versteuern?

Auch unaufgefordert zugesandte Produkte können betrieblich veranlasst und steuerlich relevant sein. Eine fehlende Postingpflicht bedeutet nicht automatisch Steuerfreiheit. Anlass, Eigentumsübertragung und Verwendung müssen geprüft werden.

Kann ich alte Einnahmen in der nächsten Steuererklärung angeben?

Eine pauschale Verschiebung alter Einnahmen in ein späteres Steuerjahr ist keine verlässliche Korrektur. Die betroffenen Jahre und Steuerarten müssen richtig aufgearbeitet werden. Bei einem möglichen Hinterziehungsvorwurf sind außerdem die Voraussetzungen einer Selbstanzeige zu prüfen.

Wer übernimmt meinen Fall – Berlin oder Trier?

Das wird vorab mit Ihnen abgestimmt. Beide Rechtsanwälte arbeiten in eigenen Kanzleien und verteidigen fallbezogen als Team. Das Mandat kommt mit der Kanzlei zustande, die Sie beauftragen; eine zusätzliche Beauftragung des anderen Rechtsanwalts erfolgt nur mit Ihrem Einverständnis.

Welche Unterlagen sollte ich bereithalten?

Hilfreich sind insbesondere Plattformabrechnungen (z. B. AdSense, TikTok, Twitch, OnlyFans), Kontoauszüge, PayPal- und Zahlungsdienstleister-Übersichten, Kooperationsverträge, Rechnungen, Aufstellungen über Sachleistungen, bereits abgegebene Steuererklärungen und sämtliche Schreiben der Behörden. Fehlende Unterlagen werden bei der weiteren Aufarbeitung berücksichtigt.

Welche Einnahmen wurden möglicherweise nicht erklärt?

Bei Social-Media-Geschäftsmodellen verteilen sich Einnahmen häufig auf mehrere Plattformen, Unternehmen und Zahlungswege. Für eine zuverlässige Prüfung müssen diese Vorgänge vollständig zusammengeführt werden.

Plattform Typische Einnahmequellen
YouTube Werbeanteile (AdSense), Kanalmitgliedschaften, Super Chats und Super Thanks, YouTube Shopping, Kooperationen
Instagram Kooperationen und Sponsoring, Abonnements, Geschenke in Reels, Affiliate-Links, Sachleistungen
TikTok Creator Rewards Program, LIVE-Geschenke (Diamanten), Provisionen aus dem TikTok Shop, Kooperationen
Twitch und Kick Abonnements, Bits, Werbeanteile, Spenden über Drittanbieter, Sponsoring
OnlyFans, Patreon, Steady Abonnements, Trinkgelder, Pay-per-View-Inhalte, Mitgliedschaften
Facebook In-Stream-Werbung, Sterne, Abonnements, Kooperationen
Snapchat und X Creator-Vergütungen, Werbeumsatzbeteiligungen, Abonnements, Kooperationen

YouTube-Monetarisierung und AdSense

Vergütungen aus der Monetarisierung eines YouTube-Kanals sind grundsätzlich steuerlich relevant. Dass eine ausländische Google-Gesellschaft Vertragspartner ist, beseitigt nicht automatisch die deutsche Besteuerung des betrieblichen Gewinns. Dasselbe gilt für ausländische Vertragspartner anderer Plattformen.

Die Umsatzsteuer ist davon getrennt zu prüfen. Es geht dabei zunächst um die Frage, wo eine Leistung steuerbar ist und wer die Steuer schuldet: Wird ein in Deutschland ansässiger Creator von einem Unternehmen im Ausland beauftragt, liegt der Leistungsort grundsätzlich dort, von wo aus das auftraggebende Unternehmen betrieben wird (§ 3a Abs. 2 UStG). Sitzt dieses Unternehmen in der EU, geht die Steuerschuld auf den Auftraggeber über; der Creator rechnet dann netto mit Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ab (Quelle: Handelskammer Hamburg). Eine allgemeine Steuerfreiheit der Einnahmen folgt daraus ausdrücklich nicht.

Instagram-Kooperationen und Sponsoring

Honorare für Reels, Stories, Posts und Produktplatzierungen müssen grundsätzlich berücksichtigt werden. Maßgeblich ist die tatsächlich erbrachte Leistung, nicht allein die Bezeichnung der Zahlung.

TikTok: Creator Rewards, LIVE-Geschenke und TikTok Shop

Auszahlungen aus dem Creator Rewards Program, in Diamanten umgerechnete LIVE-Geschenke und Provisionen aus dem TikTok Shop sind grundsätzlich als Einnahmen aus der Creator-Tätigkeit zu erfassen. Die Umrechnung über plattforminterne Währungen ändert daran nichts.

Twitch und Kick: Abonnements, Bits und Spenden

Bei Streamern fließen Einnahmen aus Abonnements, Bits, Werbeanteilen und Sponsoring. Hinzu kommen häufig Spenden über Drittanbieter und Zahlungsdienste, die nicht in der Plattformabrechnung erscheinen und deshalb gesondert zusammengeführt werden müssen.

OnlyFans, Patreon und Steady: Abonnements, Trinkgelder und Mitgliedschaften

Einnahmen aus Mitgliedschaften, Abonnements, Pay-per-View-Inhalten und Zahlungen von Fans können durch die Creator-Tätigkeit veranlasst sein. Die Bezeichnung „Tip“, „Donation“ oder „Support“ macht eine Zahlung nicht automatisch zu einer steuerfreien privaten Schenkung.

Facebook, Snapchat und X

Werbeumsatzbeteiligungen, Creator-Vergütungen, Abonnements und virtuelle Geschenke wie Facebook-Sterne sind ebenfalls mögliche Betriebseinnahmen. Auch Plattformen mit geringerem Anteil am Gesamtumsatz gehören in eine vollständige Aufstellung.

Affiliate-Provisionen und Rabattcodes

Provisionen aus Affiliate-Links und personalisierten Rabattcodes gehören ebenfalls zu den möglichen Betriebseinnahmen. Auch viele kleine Auszahlungen können zusammen einen erheblichen Betrag ergeben.

Gratisprodukte, Reisen und Hotelaufenthalte

Steuerlich relevante Einnahmen setzen keinen Geldtransfer voraus. In Betracht kommen beispielsweise:

  • ein Smartphone als Gegenleistung für ein Video,
  • Kosmetik, Kleidung oder Schmuck für eine Kooperation,
  • Gutscheine,
  • kostenlose Hotelübernachtungen,
  • vom Unternehmen bezahlte Reisen.

Ob eine steuerpflichtige Sachzuwendung vorliegt, hängt insbesondere vom Anlass, der Eigentumsübertragung, dem Wert und der weiteren Verwendung ab. Ein nachweislich zurückgegebenes Leihgerät ist anders zu behandeln als ein dauerhaft überlassenes Produkt.

Akute Ermittlungsmaßnahme

Durchsuchung, Vorladung oder Besuch der Steuerfahndung? Rufen Sie direkt an.

Nicht jeder Zahlungseingang ist hinterzogene Steuer

Die Summe der Plattformauszahlungen ist nicht automatisch die Höhe der verkürzten Steuer. Bei einer betrieblichen Tätigkeit wird für die Einkommensteuer grundsätzlich der Gewinn ermittelt: Betriebseinnahmen abzüglich abzugsfähiger Betriebsausgaben.

Für die rechtliche Aufarbeitung sind deshalb unter anderem relevant:

  • vollständige Plattformabrechnungen,
  • tatsächlich vereinnahmte Kooperationsvergütungen,
  • Sachleistungen und deren Bewertung,
  • betrieblich veranlasste Ausgaben,
  • private Nutzungsanteile,
  • ausländische Leistungsbeziehungen,
  • bereits erklärte Einnahmen und bereits abgeführte Steuern.

Eine belastbare Verteidigung darf weder Einnahmen übersehen noch steuerlich anzuerkennende Ausgaben unberücksichtigt lassen. Bei der Umsatzsteuer muss zusätzlich jede Leistungsbeziehung richtig eingeordnet werden.

Kleidung und Lifestyle-Ausgaben sind nicht automatisch absetzbar

Nicht jede Ausgabe wird betrieblich, weil sie in einem Video oder auf einem Foto erscheint. Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 13. November 2023 – 3 K 11195/21 – entschieden, dass Aufwendungen einer Mode-Influencerin für bürgerliche Kleidung und Mode-Accessoires unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Grund ist das gesetzliche Abzugsverbot für Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG).

Absetzbar bleibt dagegen typische Berufskleidung, also Kleidung, die nicht auch privat getragen werden kann (BFH, Urteil vom 16. März 2022 – VIII R 33/18). Ähnlich hat das Finanzgericht Köln bei einer Influencerin entschieden (Urteil vom 22. September 2021 – 12 K 1016/19). Wichtig für die Höhe einer Nachforderung: Auch der Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung ist ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 24. August 2022 – XI R 3/22).

Auch bei Reisen und anderen gemischt veranlassten Aufwendungen müssen betriebliche und private Bestandteile geprüft werden.

Steuerhinterziehung: Was muss nachgewiesen werden?

§ 370 AO erfasst insbesondere unrichtige oder unvollständige Angaben sowie das pflichtwidrige Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen, wenn dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Für eine Strafbarkeit ist Vorsatz erforderlich.

Bei nicht erklärten Social-Media-Einnahmen sind daher sowohl die steuerliche Berechnung als auch die persönliche Verantwortlichkeit zu prüfen:

  • Welche Angaben fehlten tatsächlich?
  • Welche Erklärungspflichten bestanden?
  • Welche Steuern wurden dadurch verkürzt?
  • Was wusste die betroffene Person über ihre Pflichten?
  • Wie waren Buchhaltung und steuerliche Beratung organisiert?
  • Welche Informationen lagen dem Finanzamt bereits vor?

Eine hohe Reichweite beweist keine Steuerhinterziehung. Ebenso lässt sich aus einer sichtbaren Werbekooperation allein nicht ableiten, ob deren Vergütung erklärt wurde.

Selbstanzeige für YouTuber, Streamer und Influencer

Eine wirksame Selbstanzeige kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Straffreiheit wegen Steuerhinterziehung ermöglichen. Sie muss jedoch vollständig sein und darf nicht durch einen gesetzlichen Sperrgrund ausgeschlossen werden.

Vollständigkeit statt einzelner Nachmeldung

Die Berichtigung muss alle unverjährten Steuerstraftaten der jeweiligen Steuerart erfassen, mindestens aber alle Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Zusätzlich müssen die hinterzogenen Steuern sowie die Hinterziehungs- und Nachzahlungszinsen fristgerecht bezahlt werden.

Wer nur aktuelle AdSense- oder TikTok-Auszahlungen nachmeldet, Einnahmen von anderen Plattformen, ältere Kooperationen oder relevante Sachleistungen aber auslässt, riskiert eine unvollständige Selbstanzeige.

Sonderfall Umsatzsteuer-Voranmeldung

Für die Umsatzsteuer gilt eine Erleichterung: Bei einer korrigierten oder nachgeholten Umsatzsteuer-Voranmeldung tritt Straffreiheit grundsätzlich schon im Umfang der Korrektur ein, ohne dass alle zehn Jahre aufgearbeitet werden müssen. Für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung gilt diese Erleichterung dagegen nicht (§ 371 Abs. 2a AO). Wer laufend Voranmeldungen abgibt, sollte diesen Unterschied vor jeder Korrektur klären lassen.

Sperrgründe prüfen

Eine Selbstanzeige kann unter anderem ausgeschlossen sein, wenn

  • ein Straf- oder Bußgeldverfahren bekannt gegeben wurde,
  • eine einschlägige Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde,
  • ein Amtsträger zur Prüfung oder Ermittlung erschienen ist,
  • die Tat bereits entdeckt war und die betroffene Person dies wusste oder damit rechnen musste.

Ein Schreiben des Finanzamts muss deshalb anhand seines konkreten Inhalts eingeordnet werden. Nicht jede Nachfrage hat dieselbe rechtliche Bedeutung.

Mehr als 25.000 Euro verkürzte Steuer

Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat, tritt die gewöhnliche Straffreiheit nach § 371 AO nicht ein. Unter den Voraussetzungen des § 398a AO kann jedoch von der Verfolgung abgesehen werden, wenn innerhalb einer gesetzten Frist die hinterzogene Steuer, die Zinsen und zusätzlich ein gestaffelter Geldbetrag gezahlt werden. Stellt sich später heraus, dass die Selbstanzeige unvollständig war, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.

Diese Grenze betrifft die verkürzte Steuer je Tat – nicht den Umsatz eines Kanals.

Berichtigungspflichten dürfen nicht übersehen werden

Wer nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig war und dadurch eine Steuerverkürzung eingetreten sein kann, muss dies nach § 153 Abs. 1 AO unverzüglich anzeigen und richtigstellen.

Eine zusätzliche Pflicht besteht nach einer Außenprüfung: Wirken sich unanfechtbar umgesetzte Prüfungsfeststellungen auch auf andere Erklärungen aus, die nicht Gegenstand der Prüfung waren, muss ebenfalls angezeigt und berichtigt werden (§ 153 Abs. 4 AO). Das betrifft Creator häufig, weil mehrere Steuerarten parallel betroffen sind.

Deshalb ist weder bloßes Abwarten noch eine vorschnelle, lückenhafte Nachmeldung eine verlässliche Lösung. Geprüft wird, welche Pflichten bestehen und wie die erforderliche Aufarbeitung rechtlich einzuordnen ist. Die steuerliche Berechnung selbst übernimmt dabei Ihre steuerliche Beratung; die strafrechtliche Bewertung und die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden erfolgen anwaltlich. Falls Sie noch keine steuerliche Beratung haben, wird dies mit Ihnen abgestimmt.

Bundesweit verteidigen: Berlin, Trier und Saarburg

Zwei eigenständige Rechtsanwälte arbeiten fallbezogen als Verteidigerteam zusammen und übernehmen Mandate bundesweit. In Berlin ist Rechtsanwalt Johannes von Rüden Ihr Ansprechpartner bei VON RUEDEN Rechtsanwälte am Leipziger Platz. Für Trier, Saarburg und den Südwesten steht Rechtsanwalt Martin Scheibner zur Verfügung; er führt seine eigene Kanzlei und arbeitet als Kooperationsanwalt mit VON RUEDEN zusammen.

Die Zusammenarbeit wird auf Ihren Fall abgestimmt. Dazu können insbesondere gehören:

  • gemeinsame Prüfung des Sachverhalts,
  • Abstimmung der Verteidigungsstrategie,
  • Koordination der Kommunikation mit den Behörden,
  • Vorbereitung einer möglichen Selbstanzeige,
  • Abstimmung mit der steuerlichen Beratung,
  • Wahrnehmung erforderlicher Verfahrens- und Gerichtstermine.

Eine bestimmte Verfahrensdauer oder ein bestimmtes Ergebnis lässt sich nicht garantieren. Entscheidend sind eine sorgfältige Vorbereitung und eine auf den konkreten Vorwurf ausgerichtete Vertretung.

Vertraulich Kontakt aufnehmen

Hinterlassen Sie Ihren Namen und Ihre Telefonnummer. Den vollständigen Sachverhalt müssen Sie im Rückrufformular nicht schildern.

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Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.

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