Welche Einnahmen wurden möglicherweise nicht erklärt?
Bei Social-Media-Geschäftsmodellen verteilen sich Einnahmen häufig auf mehrere Plattformen, Unternehmen und Zahlungswege. Für eine zuverlässige Prüfung müssen diese Vorgänge vollständig zusammengeführt werden.
| Plattform | Typische Einnahmequellen |
|---|---|
| YouTube | Werbeanteile (AdSense), Kanalmitgliedschaften, Super Chats und Super Thanks, YouTube Shopping, Kooperationen |
| Kooperationen und Sponsoring, Abonnements, Geschenke in Reels, Affiliate-Links, Sachleistungen | |
| TikTok | Creator Rewards Program, LIVE-Geschenke (Diamanten), Provisionen aus dem TikTok Shop, Kooperationen |
| Twitch und Kick | Abonnements, Bits, Werbeanteile, Spenden über Drittanbieter, Sponsoring |
| OnlyFans, Patreon, Steady | Abonnements, Trinkgelder, Pay-per-View-Inhalte, Mitgliedschaften |
| In-Stream-Werbung, Sterne, Abonnements, Kooperationen | |
| Snapchat und X | Creator-Vergütungen, Werbeumsatzbeteiligungen, Abonnements, Kooperationen |
YouTube-Monetarisierung und AdSense
Vergütungen aus der Monetarisierung eines YouTube-Kanals sind grundsätzlich steuerlich relevant. Dass eine ausländische Google-Gesellschaft Vertragspartner ist, beseitigt nicht automatisch die deutsche Besteuerung des betrieblichen Gewinns. Dasselbe gilt für ausländische Vertragspartner anderer Plattformen.
Die Umsatzsteuer ist davon getrennt zu prüfen. Es geht dabei zunächst um die Frage, wo eine Leistung steuerbar ist und wer die Steuer schuldet: Wird ein in Deutschland ansässiger Creator von einem Unternehmen im Ausland beauftragt, liegt der Leistungsort grundsätzlich dort, von wo aus das auftraggebende Unternehmen betrieben wird (§ 3a Abs. 2 UStG). Sitzt dieses Unternehmen in der EU, geht die Steuerschuld auf den Auftraggeber über; der Creator rechnet dann netto mit Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ab (Quelle: Handelskammer Hamburg). Eine allgemeine Steuerfreiheit der Einnahmen folgt daraus ausdrücklich nicht.
Instagram-Kooperationen und Sponsoring
Honorare für Reels, Stories, Posts und Produktplatzierungen müssen grundsätzlich berücksichtigt werden. Maßgeblich ist die tatsächlich erbrachte Leistung, nicht allein die Bezeichnung der Zahlung.
TikTok: Creator Rewards, LIVE-Geschenke und TikTok Shop
Auszahlungen aus dem Creator Rewards Program, in Diamanten umgerechnete LIVE-Geschenke und Provisionen aus dem TikTok Shop sind grundsätzlich als Einnahmen aus der Creator-Tätigkeit zu erfassen. Die Umrechnung über plattforminterne Währungen ändert daran nichts.
Twitch und Kick: Abonnements, Bits und Spenden
Bei Streamern fließen Einnahmen aus Abonnements, Bits, Werbeanteilen und Sponsoring. Hinzu kommen häufig Spenden über Drittanbieter und Zahlungsdienste, die nicht in der Plattformabrechnung erscheinen und deshalb gesondert zusammengeführt werden müssen.
OnlyFans, Patreon und Steady: Abonnements, Trinkgelder und Mitgliedschaften
Einnahmen aus Mitgliedschaften, Abonnements, Pay-per-View-Inhalten und Zahlungen von Fans können durch die Creator-Tätigkeit veranlasst sein. Die Bezeichnung „Tip“, „Donation“ oder „Support“ macht eine Zahlung nicht automatisch zu einer steuerfreien privaten Schenkung.
Facebook, Snapchat und X
Werbeumsatzbeteiligungen, Creator-Vergütungen, Abonnements und virtuelle Geschenke wie Facebook-Sterne sind ebenfalls mögliche Betriebseinnahmen. Auch Plattformen mit geringerem Anteil am Gesamtumsatz gehören in eine vollständige Aufstellung.
Affiliate-Provisionen und Rabattcodes
Provisionen aus Affiliate-Links und personalisierten Rabattcodes gehören ebenfalls zu den möglichen Betriebseinnahmen. Auch viele kleine Auszahlungen können zusammen einen erheblichen Betrag ergeben.
Gratisprodukte, Reisen und Hotelaufenthalte
Steuerlich relevante Einnahmen setzen keinen Geldtransfer voraus. In Betracht kommen beispielsweise:
- ein Smartphone als Gegenleistung für ein Video,
- Kosmetik, Kleidung oder Schmuck für eine Kooperation,
- Gutscheine,
- kostenlose Hotelübernachtungen,
- vom Unternehmen bezahlte Reisen.
Ob eine steuerpflichtige Sachzuwendung vorliegt, hängt insbesondere vom Anlass, der Eigentumsübertragung, dem Wert und der weiteren Verwendung ab. Ein nachweislich zurückgegebenes Leihgerät ist anders zu behandeln als ein dauerhaft überlassenes Produkt.
Durchsuchung, Vorladung oder Besuch der Steuerfahndung? Rufen Sie direkt an.
Nicht jeder Zahlungseingang ist hinterzogene Steuer
Die Summe der Plattformauszahlungen ist nicht automatisch die Höhe der verkürzten Steuer. Bei einer betrieblichen Tätigkeit wird für die Einkommensteuer grundsätzlich der Gewinn ermittelt: Betriebseinnahmen abzüglich abzugsfähiger Betriebsausgaben.
Für die rechtliche Aufarbeitung sind deshalb unter anderem relevant:
- vollständige Plattformabrechnungen,
- tatsächlich vereinnahmte Kooperationsvergütungen,
- Sachleistungen und deren Bewertung,
- betrieblich veranlasste Ausgaben,
- private Nutzungsanteile,
- ausländische Leistungsbeziehungen,
- bereits erklärte Einnahmen und bereits abgeführte Steuern.
Eine belastbare Verteidigung darf weder Einnahmen übersehen noch steuerlich anzuerkennende Ausgaben unberücksichtigt lassen. Bei der Umsatzsteuer muss zusätzlich jede Leistungsbeziehung richtig eingeordnet werden.
Kleidung und Lifestyle-Ausgaben sind nicht automatisch absetzbar
Nicht jede Ausgabe wird betrieblich, weil sie in einem Video oder auf einem Foto erscheint. Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 13. November 2023 – 3 K 11195/21 – entschieden, dass Aufwendungen einer Mode-Influencerin für bürgerliche Kleidung und Mode-Accessoires unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Grund ist das gesetzliche Abzugsverbot für Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG).
Absetzbar bleibt dagegen typische Berufskleidung, also Kleidung, die nicht auch privat getragen werden kann (BFH, Urteil vom 16. März 2022 – VIII R 33/18). Ähnlich hat das Finanzgericht Köln bei einer Influencerin entschieden (Urteil vom 22. September 2021 – 12 K 1016/19). Wichtig für die Höhe einer Nachforderung: Auch der Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung ist ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 24. August 2022 – XI R 3/22).
Auch bei Reisen und anderen gemischt veranlassten Aufwendungen müssen betriebliche und private Bestandteile geprüft werden.
Steuerhinterziehung: Was muss nachgewiesen werden?
§ 370 AO erfasst insbesondere unrichtige oder unvollständige Angaben sowie das pflichtwidrige Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen, wenn dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Für eine Strafbarkeit ist Vorsatz erforderlich.
Bei nicht erklärten Social-Media-Einnahmen sind daher sowohl die steuerliche Berechnung als auch die persönliche Verantwortlichkeit zu prüfen:
- Welche Angaben fehlten tatsächlich?
- Welche Erklärungspflichten bestanden?
- Welche Steuern wurden dadurch verkürzt?
- Was wusste die betroffene Person über ihre Pflichten?
- Wie waren Buchhaltung und steuerliche Beratung organisiert?
- Welche Informationen lagen dem Finanzamt bereits vor?
Eine hohe Reichweite beweist keine Steuerhinterziehung. Ebenso lässt sich aus einer sichtbaren Werbekooperation allein nicht ableiten, ob deren Vergütung erklärt wurde.
Selbstanzeige für YouTuber, Streamer und Influencer
Eine wirksame Selbstanzeige kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Straffreiheit wegen Steuerhinterziehung ermöglichen. Sie muss jedoch vollständig sein und darf nicht durch einen gesetzlichen Sperrgrund ausgeschlossen werden.
Vollständigkeit statt einzelner Nachmeldung
Die Berichtigung muss alle unverjährten Steuerstraftaten der jeweiligen Steuerart erfassen, mindestens aber alle Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Zusätzlich müssen die hinterzogenen Steuern sowie die Hinterziehungs- und Nachzahlungszinsen fristgerecht bezahlt werden.
Wer nur aktuelle AdSense- oder TikTok-Auszahlungen nachmeldet, Einnahmen von anderen Plattformen, ältere Kooperationen oder relevante Sachleistungen aber auslässt, riskiert eine unvollständige Selbstanzeige.
Sonderfall Umsatzsteuer-Voranmeldung
Für die Umsatzsteuer gilt eine Erleichterung: Bei einer korrigierten oder nachgeholten Umsatzsteuer-Voranmeldung tritt Straffreiheit grundsätzlich schon im Umfang der Korrektur ein, ohne dass alle zehn Jahre aufgearbeitet werden müssen. Für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung gilt diese Erleichterung dagegen nicht (§ 371 Abs. 2a AO). Wer laufend Voranmeldungen abgibt, sollte diesen Unterschied vor jeder Korrektur klären lassen.
Sperrgründe prüfen
Eine Selbstanzeige kann unter anderem ausgeschlossen sein, wenn
- ein Straf- oder Bußgeldverfahren bekannt gegeben wurde,
- eine einschlägige Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde,
- ein Amtsträger zur Prüfung oder Ermittlung erschienen ist,
- die Tat bereits entdeckt war und die betroffene Person dies wusste oder damit rechnen musste.
Ein Schreiben des Finanzamts muss deshalb anhand seines konkreten Inhalts eingeordnet werden. Nicht jede Nachfrage hat dieselbe rechtliche Bedeutung.
Mehr als 25.000 Euro verkürzte Steuer
Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat, tritt die gewöhnliche Straffreiheit nach § 371 AO nicht ein. Unter den Voraussetzungen des § 398a AO kann jedoch von der Verfolgung abgesehen werden, wenn innerhalb einer gesetzten Frist die hinterzogene Steuer, die Zinsen und zusätzlich ein gestaffelter Geldbetrag gezahlt werden. Stellt sich später heraus, dass die Selbstanzeige unvollständig war, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.
Diese Grenze betrifft die verkürzte Steuer je Tat – nicht den Umsatz eines Kanals.
Berichtigungspflichten dürfen nicht übersehen werden
Wer nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig war und dadurch eine Steuerverkürzung eingetreten sein kann, muss dies nach § 153 Abs. 1 AO unverzüglich anzeigen und richtigstellen.
Eine zusätzliche Pflicht besteht nach einer Außenprüfung: Wirken sich unanfechtbar umgesetzte Prüfungsfeststellungen auch auf andere Erklärungen aus, die nicht Gegenstand der Prüfung waren, muss ebenfalls angezeigt und berichtigt werden (§ 153 Abs. 4 AO). Das betrifft Creator häufig, weil mehrere Steuerarten parallel betroffen sind.
Deshalb ist weder bloßes Abwarten noch eine vorschnelle, lückenhafte Nachmeldung eine verlässliche Lösung. Geprüft wird, welche Pflichten bestehen und wie die erforderliche Aufarbeitung rechtlich einzuordnen ist. Die steuerliche Berechnung selbst übernimmt dabei Ihre steuerliche Beratung; die strafrechtliche Bewertung und die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden erfolgen anwaltlich. Falls Sie noch keine steuerliche Beratung haben, wird dies mit Ihnen abgestimmt.
Bundesweit verteidigen: Berlin, Trier und Saarburg
Zwei eigenständige Rechtsanwälte arbeiten fallbezogen als Verteidigerteam zusammen und übernehmen Mandate bundesweit. In Berlin ist Rechtsanwalt Johannes von Rüden Ihr Ansprechpartner bei VON RUEDEN Rechtsanwälte am Leipziger Platz. Für Trier, Saarburg und den Südwesten steht Rechtsanwalt Martin Scheibner zur Verfügung; er führt seine eigene Kanzlei und arbeitet als Kooperationsanwalt mit VON RUEDEN zusammen.
Die Zusammenarbeit wird auf Ihren Fall abgestimmt. Dazu können insbesondere gehören:
- gemeinsame Prüfung des Sachverhalts,
- Abstimmung der Verteidigungsstrategie,
- Koordination der Kommunikation mit den Behörden,
- Vorbereitung einer möglichen Selbstanzeige,
- Abstimmung mit der steuerlichen Beratung,
- Wahrnehmung erforderlicher Verfahrens- und Gerichtstermine.
Eine bestimmte Verfahrensdauer oder ein bestimmtes Ergebnis lässt sich nicht garantieren. Entscheidend sind eine sorgfältige Vorbereitung und eine auf den konkreten Vorwurf ausgerichtete Vertretung.
Hinterlassen Sie Ihren Namen und Ihre Telefonnummer. Den vollständigen Sachverhalt müssen Sie im Rückrufformular nicht schildern.
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.








