Wenn gegen Sie als Arzt, Pflegefachperson, Leitungskraft oder medizinischer Leistungserbringer ermittelt wird, sollten Sie zum Tatvorwurf schweigen und vor jeder Einlassung die Ermittlungsakte prüfen lassen. Rechtsanwalt Johannes von Rüden verteidigt persönlich – bei Durchsuchung, Abrechnungsverdacht, Behandlungsfehlervorwurf und berufsrechtlichen Folgeverfahren.
Rechtsanwalt Johannes von Rüden · zugelassen seit 2007 · Strafverteidigung im Medizinstrafrecht
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Stand: August 2026.

Notfallkontakt: Sofort persönlich erreichbar
- Mobil, 24/7: 0177 805 7016 – bei Durchsuchung, Festnahme oder laufender Vernehmung, in Praxis, Klinik, Apotheke, Pflegeeinrichtung oder Privatwohnung.
- Kanzlei: 030 200 590 770
Welche Schwerpunktseite passt zum Vorwurf?
Vorwürfe gegen Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten oder medizinische Einrichtungen werden auf der Seite zum Arztstrafrecht vertieft. Für Beschäftigte, Leitungskräfte und Unternehmen der ambulanten oder stationären Pflege führt die Seite zum Pflegestrafrecht weiter.
Was sollten Beschuldigte sofort tun, wenn morgens um 6 Uhr Ermittler in Praxis und Wohnung stehen?
Eine Durchsuchung trifft medizinische Einrichtungen häufig unvorbereitet. Der erste Schutz besteht nicht in einer spontanen Erklärung, sondern in Ruhe, dokumentiertem Widerspruch und einer schnellen rechtlichen Prüfung – ohne Patientenversorgung oder Datensicherheit zu gefährden.
Schweigen und Ruhe bewahren
Äußern Sie sich nicht zum Tatvorwurf und spekulieren Sie nicht über Patienten, Leistungen oder Mitarbeitende. Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.
Beschluss und Ablauf dokumentieren
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und geben. Notieren Sie Beginn, Beteiligte, durchsuchte Räume und mitgenommene Gegenstände; verlangen Sie das Verzeichnis nach § 107 StPO.
Nichts freiwillig herausgeben
Erklären Sie keine freiwillige Zustimmung zur Herausgabe von Patientenakten, Geräten oder Daten. Behindern Sie die Maßnahme nicht, lassen Sie Ihren Widerspruch aber protokollieren.
Daten unverändert sichern
Löschen, ergänzen oder „bereinigen“ Sie keine Akten, Abrechnungen, Dienstpläne, E-Mails oder Audit-Trails. Transparente Beweissicherung schützt besser als nachträgliche Korrekturversuche.
Bei laufender Durchsuchung: Dulden Sie die Maßnahme und leisten Sie keinen körperlichen Widerstand. Findet sie ohne Richter oder Staatsanwalt statt, sieht § 105 Abs. 2 StPO vor, dass – wenn möglich – ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder hinzugezogen werden. Rufen Sie Rechtsanwalt Johannes von Rüden direkt unter 0177 805 7016 an.
Patientenakten sind nicht automatisch beschlagnahmefrei: § 97 StPO enthält Schutzregeln und Ausnahmen; insbesondere bei einem Tatverdacht gegen den behandelnden Berufsgeheimnisträger ist eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich. Stimmen Sie einer freiwilligen Herausgabe nicht ungeprüft zu, lassen Sie den Umfang der Sicherstellung dokumentieren und klären Sie Widerspruch sowie gerichtliche Überprüfung mit dem Verteidiger. Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 21. Januar 2008 – 2 BvR 1219/07 – eine Praxisdurchsuchung bei nur schwachem Verdacht und geringem behauptetem Schaden für unverhältnismäßig. Das ist kein allgemeines Durchsuchungshindernis, zeigt aber: Tatverdacht, Reichweite und Verhältnismäßigkeit müssen konkret geprüft werden.
Wer bearbeitet Ihr Verfahren?
Medizinstrafrecht verbindet Strafprozess, medizinische Abläufe, Abrechnungsregeln und Berufsrecht. Rechtsanwalt Johannes von Rüden bearbeitet das Mandat persönlich und koordiniert die Verteidigung so, dass Erklärungen im Strafverfahren nicht unbedacht Approbation, Zulassung, Arbeitsverhältnis oder zivilrechtliche Positionen belasten.
Seit 2007 ist Johannes von Rüden als Rechtsanwalt zugelassen. Er verteidigt Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, Pflegefachpersonen, Hebammen, Therapeuten sowie Praxisinhaber, MVZ, Krankenhäuser, Pflegedienste und deren Leitungspersonal. Gespräche sind in Berlin sowie telefonisch oder per Video möglich, auf Deutsch und Englisch.
Ein Behandlungszwischenfall oder eine Abrechnungsprüfung ist noch keine Straftat. Im Strafverfahren müssen Pflichtverletzung, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Kausalität und persönliche Verantwortlichkeit nachgewiesen werden. Medizinische Dokumentation, Organisationsabläufe, Delegation, Abrechnungsdaten und Sachverständigengutachten werden deshalb getrennt und nicht nach vorschnellen Haftungsannahmen geprüft.
VON RUEDEN begleitet Beschuldigte vom ersten Kontakt über Akteneinsicht und Ermittlungsverfahren bis zu Strafbefehl, Anklage, Hauptverhandlung oder Rechtsmittel. Wo berufs-, arbeits-, gesellschafts- oder zivilrechtliche Fragen parallel laufen, wird die Kommunikation abgestimmt.

Rechtsanwalt Johannes von Rüden
- als Rechtsanwalt zugelassen seit 2007
- spezialisierter Strafverteidiger
- Schwerpunkt Medizinstrafrecht
- persönliche Bearbeitung des Mandats
- Deutsch und Englisch
Mehr dazu im persönlichen Profil von Johannes von Rüden.
Bei welchen Vorwürfen ist Verteidigung erforderlich?
Medizinstrafrecht ist kein einzelnes Gesetz. Der Begriff bündelt straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken bei Behandlung, Pflege, Abrechnung, Verordnung, Dokumentation und Organisation von Gesundheitsleistungen. Arzt- und Pflegestrafrecht bilden eigenständige Vertiefungen innerhalb dieses Themenclusters.
Arztstrafrecht für Praxis, MVZ und Klinik
Die Unterseite zum Arztstrafrecht vertieft Vorwürfe gegen Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten: Aufklärung und Einwilligung, Behandlungsfehler, Delegation, Abrechnung, Verordnung sowie Folgen für Approbation und vertragsärztliche Zulassung. Weiter zur Schwerpunktseite Arztstrafrecht.
Pflegestrafrecht für Beschäftigte und Einrichtungen
Die Unterseite zum Pflegestrafrecht behandelt ambulante und stationäre Pflege, Pflegedokumentation, Medikamentengabe, Unterlassungsvorwürfe, Abrechnung, Personaleinsatz sowie freiheitsentziehende Maßnahmen und Organisationsverantwortung. Weiter zur Schwerpunktseite Pflegestrafrecht.
Warum gilt eine Operation juristisch als Körperverletzung? (§ 223 StGB, §§ 630d, 630e BGB)
Nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung kann ein körperlicher Heileingriff den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen – auch wenn er medizinisch indiziert und fachgerecht durchgeführt wird. Rechtmäßig ist der Eingriff regelmäßig aufgrund einer wirksamen Einwilligung. Diese setzt grundsätzlich eine vorherige, verständliche Aufklärung über die für die Entscheidung wesentlichen Umstände voraus.
Ein unterschriebener Aufklärungsbogen kann das Gespräch dokumentieren, ersetzt die gesetzlich verlangte mündliche Aufklärung aber nicht. Der BGH hat im Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 StR 238/07 – die Aufklärung über Eingriff, Verlauf, Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Alternativen hervorgehoben. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann der mutmaßliche Patientenwille maßgeblich sein; auch Reichweite und Kausalität eines Aufklärungsmangels sind im Einzelfall zu prüfen.
Merksatz: Inhalt, Zeitpunkt und Verständlichkeit der Aufklärung sind ebenso wichtig wie die Frage, worin der Patient tatsächlich eingewilligt hat. Die Rechtsprechung zu Heileingriff und Einwilligung finden Sie unter Offizielle Quellen.
Wann wird aus einem Behandlungsfehler eine Straftat? (§§ 229, 222 und 13 StGB)
Ein unerwünschter Verlauf oder selbst ein zivilrechtlich relevanter Behandlungsfehler führt nicht automatisch zur Strafbarkeit. Fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung setzen eine konkrete Sorgfaltspflichtverletzung, einen zurechenbar verursachten Gesundheits- oder Todeseintritt und persönliche Vorwerfbarkeit voraus. Bei einem Unterlassungsvorwurf muss zusätzlich eine rechtliche Einstandspflicht bestehen.
Maßgeblich ist der medizinische Standard im Zeitpunkt der Behandlung, nicht eine rückschauende Idealbetrachtung. Behandlungsablauf, Zuständigkeiten, Übergaben, Dokumentation, Leitlinien und Gutachten sind getrennt zu prüfen. Zivilrechtliche Beweislastregeln aus § 630h BGB ersetzen im Strafverfahren nicht den Nachweis von Pflichtverletzung, Kausalität und Schuld.
Merksatz: Ein schlechter Behandlungsausgang ist noch kein strafrechtlicher Schuldnachweis. Weitere Antworten zu Behandlungsvorwürfen stehen in den häufigen Fragen am Ende dieser Seite.
Ist jeder Abrechnungsfehler Abrechnungsbetrug? (§ 263 StGB)
Nein. § 263 StGB verlangt Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden, Vorsatz und die Absicht rechtswidriger Bereicherung. Geprüft werden tatsächlich erbrachte Leistungen, Leistungslegenden, persönliche Leistungserbringung, Delegation, Qualifikation, Dokumentation, Rechnungen, Sammelerklärungen und die konkrete Schadensberechnung.
Bewusst abgerechnete Luftleistungen oder falsch dargestellte Leistungen können strafbar sein. Auch formale Abrechnungsvoraussetzungen können nach der BGH-Rechtsprechung Bedeutung haben. Daraus folgt aber nicht, dass jeder GOÄ-, EBM- oder Pflegeabrechnungsfehler Betrug wäre. Ein Auslegungs-, Zuordnungs- oder Organisationsfehler kann rechtlich anders zu bewerten sein als eine nachweisbar vorsätzliche Täuschung.
Merksatz: Abrechnungsfehler, Rückforderung und strafbarer Betrug sind drei unterschiedliche Prüfungen. Vertiefend: Verteidigung bei Betrugsvorwurf und Wirtschaftsstrafrecht.
Wann wird eine Kooperation zur Korruption? (§§ 299a und 299b StGB)
Strafbar ist nicht jede Zuwendung, Kooperation oder Zuweisung. Die Tatbestände wurden 2016 eingeführt, nachdem der Große Senat des BGH im Beschluss vom 29. März 2012 – GSSt 2/11 – einen niedergelassenen Vertragsarzt bei der Arzneimittelverordnung weder als Amtsträger noch als Beauftragten der gesetzlichen Krankenkassen eingeordnet hatte.
§§ 299a und 299b StGB verlangen einen Vorteil und eine Unrechtsvereinbarung: Der Vorteil muss als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung bei Verordnung, Bezug oder Zuführung von Patienten, Untersuchungsmaterial oder Diagnosedaten gefordert, versprochen, angenommen, angeboten oder gewährt werden. Kooperationsvertrag, Studienhonorar, Sponsoring, Rabatt und Beteiligung müssen deshalb im tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang geprüft werden. Bei öffentlichen Krankenhäusern können zusätzlich §§ 331 ff. StGB relevant sein.
Merksatz: Entscheidend ist nicht der Vorteil allein, sondern seine nachweisbare Verknüpfung mit einer unlauteren Bevorzugung. Wie Kooperationen und Zahlungsflüsse in der Verteidigung geprüft werden, steht im Abschnitt zur Verteidigungsstrategie weiter unten.
Wie sind Sterbehilfe und Behandlungsabbruch abzugrenzen? (§ 216 StGB, Patientenwille)
Palliative Symptomlinderung, Suizidassistenz, Behandlungsabbruch und Tötung auf Verlangen sind rechtlich verschiedene Fallgruppen. Ein Behandlungsabbruch kann gerechtfertigt sein, wenn er dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und die Begrenzung oder Beendigung einer medizinischen Behandlung betrifft. Der BGH hat dies im Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09 – auch für ein aktives Beenden der Behandlung anerkannt.
§ 216 StGB bleibt anwendbar. § 217 StGB in der Fassung von 2015 wurde vom Bundesverfassungsgericht 2020 für nichtig erklärt. Daraus folgt keine pauschale Straffreiheit jeder Mitwirkung: Patientenwille, Freiverantwortlichkeit, Tatherrschaft, Garantenpflichten und die konkrete Handlung müssen strikt getrennt geprüft werden.
Merksatz: Die rechtliche Grenze verläuft nicht schlicht zwischen „aktiv“ und „passiv“, sondern entlang von Patientenwillen, Behandlungskontext und Verantwortungsbereich. Die Entscheidungen zum Behandlungsabbruch finden Sie unter Offizielle Quellen.
Welche weiteren Vorwürfe gibt es im Gesundheitswesen? (§§ 203, 239, 266a, 278 StGB)
Je nach Sachverhalt können außerdem die Verletzung von Privatgeheimnissen, unrichtige Gesundheitszeugnisse, Urkunden- und Dokumentationsdelikte, Verstöße gegen Arzneimittel- oder Betäubungsmittelrecht, Untreue, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen oder Freiheitsberaubung geprüft werden. Bei einem Sexualvorwurf in einem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis kann § 174c StGB einschlägig sein.
In Pflegeeinrichtungen sind Fixierungen und vergleichbare Maßnahmen keine Routinefrage; Einwilligung, gesetzliche Grundlage und eine mögliche gerichtliche Genehmigung müssen konkret geprüft werden. Bei Beschäftigungsmodellen ist „Scheinselbstständigkeit“ nicht selbst der Straftatbestand. Für § 266a StGB kommt es unter anderem auf Arbeitgeberstellung, Beitragspflicht und Vorsatz an.
Merksatz: Die Nennung eines Paragraphen sagt noch nichts darüber aus, ob seine objektiven und subjektiven Voraussetzungen bewiesen sind. Zur Schnittstelle führt die Seite Anwalt für Sexualstrafrecht.
Weitere Vorwürfe und Schnittstellen
Zum Medizinstrafrecht gehören außerdem die Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB, Dokumentations- und Gesundheitszeugnisdelikte, Verstöße im Arzneimittel- oder Betäubungsmittelbereich, fahrlässige Organisationsmängel, Steuer- und Sozialversicherungsfragen sowie sexuelle Grenzverletzungen in Behandlungs- oder Betreuungsverhältnissen. Welche Vorschrift einschlägig ist, hängt von Rolle, Zuständigkeit, Dokumentation und dem konkret nachweisbaren Verhalten ab.
Wie entsteht eine belastbare Verteidigung im Medizinstrafrecht?
Eine tragfähige Strategie beginnt mit der vollständigen Ermittlungsakte. Erst danach lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist, welche medizinischen oder abrechnungsrechtlichen Fragen offen sind und welche Parallelverfahren berücksichtigt werden müssen.
Durchsuchung und Beschlagnahme
Beschluss, Tatverdacht, Reichweite und Verhältnismäßigkeit werden geprüft. Der Schutz von Patientengeheimnissen nach §§ 53, 97 StPO ist wichtig, aber bei einem Verdacht gegen den Berufsgeheimnisträger nicht grenzenlos. Ziel ist eine nachvollziehbare Sichtung und die Begrenzung auf verfahrensrelevante Daten.
Medizinische Standards und Kausalität
Leitlinien, Dokumentation, Aufklärung, Einwilligung, Delegation und tatsächlicher Behandlungsablauf werden getrennt bewertet. Bei Verletzung oder Tod ist zu prüfen, ob ein vorwerfbarer Fehler den konkreten Erfolg mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit verursacht hat.
Abrechnung und digitale Spuren
Rechnungen, Sammelerklärungen, Leistungslegenden, Zugriffsprotokolle und Organisationsabläufe können einen Tatvorwurf stützen oder entkräften. Nicht jede falsche Gebührenzuordnung ist eine Tatsachentäuschung. Entscheidend sind Erklärungswert, Vorsatz, Anspruch und Schadensberechnung.
Folgen außerhalb des Strafgerichts
Approbation, Berufserlaubnis, Zulassung, Kammerverfahren, Arbeitsverhältnis, Regress, Einziehung und Versicherung können parallel betroffen sein. Erklärungen werden deshalb nicht isoliert abgegeben, sondern auf mögliche Folgen in allen Verfahren geprüft.
Wie läuft die Verteidigung ab – vom ersten Anruf bis zum Verfahrensabschluss?
- Vertraulicher Erstkontakt – Sie schildern nur so viel, wie für die erste Einordnung nötig ist. Bei laufender Durchsuchung wird das weitere Verhalten sofort abgestimmt.
- Sofortmaßnahmen und Vollmacht – Rechtsanwalt Johannes von Rüden ordnet die Verfahrenslage ein, zeigt die Verteidigung an und koordiniert die Kommunikation mit Ermittlungsbehörden.
- Akteneinsicht – Die Ermittlungsakte zeigt, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird, welche Daten vorliegen und welche medizinischen oder abrechnungsbezogenen Annahmen zugrunde liegen.
- Fachliche Beweisanalyse – Dokumentation, Leitlinien, Gutachten, Abrechnungsvoraussetzungen, Kausalität, Organisations- und IT-Daten werden gezielt geprüft; externe Expertise wird bei Bedarf eingebunden.
- Individuelle Strategie – Erst auf belastbarer Tatsachengrundlage wird entschieden, ob geschwiegen, schriftlich Stellung genommen oder eine andere Verfahrenslösung angestrebt wird.
Rechtsanwalt Johannes von Rüden meldet sich noch am selben Tag zurück – Sie schildern nur so viel, wie für die erste Einordnung nötig ist.
Warum kann schon der Tatverdacht berufliche Folgen haben?
Das Strafverfahren ist nur ein Teil des Risikos: Im Gesundheitswesen können Ermittlungen weitere Behörden und Vertragspartner auf den Plan rufen. Keine Folge tritt automatisch ein; jede verlangt eine eigene gesetzliche Grundlage und Einzelfallprüfung. Trotzdem muss die Verteidigung diese Verfahren von Anfang an mitdenken.
Approbation und Berufserlaubnis: Ruhen bereits während des Strafverfahrens
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO kann das Ruhen der ärztlichen Approbation angeordnet werden, wenn ein Strafverfahren wegen eines Verdachts eingeleitet ist, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergeben kann. Eine Anklage oder Verurteilung ist dafür nicht zwingend; die Maßnahme ist aber weder bei jedem Vorwurf zulässig noch automatisch.
Zulassung und Berufsrecht: Widerruf, Kammerverfahren und Zulassungsentzug
Ein späterer Approbationswiderruf richtet sich nach § 5 Abs. 2 BÄO. Daneben können vertragsärztliche Zulassung, berufsgerichtliche Maßnahmen, ein vorläufiges oder endgültiges Berufsverbot und arbeitsrechtliche Schritte relevant werden. Straf- und Berufsverfahren dürfen dabei nicht mit widersprüchlichen Erklärungen geführt werden.
Vermögen und Folgeakten: Einziehung, Regress, Steuern und Schadensersatz
Abrechnungsverfahren können Rückforderungen, Honorarkürzungen, Einziehung, steuerliche Korrekturen, Sozialversicherungsfragen und zivilrechtliche Ansprüche auslösen. Bei Einrichtungen kommen außerdem Verbandsgeldbußen oder Aufsichtspflichtvorwürfe in Betracht. Eine abgestimmte Gesamtstrategie verhindert vermeidbare Folgeprobleme.
Die möglichen Nebenfolgen hängen von Beruf, Träger, Vorwurf und Verfahrensstand ab. Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Was Mandanten über die Strafverteidigung berichten
„ruhig, strategisch und mit klaren Worten begleitet“
Barbaros Kaman · Fünf-Sterne-Rezension auf Google
„Man fühlt sich bei ihm als Mandant von Anfang an verstanden.“
T. S. · 5 von 5 Sternen · Bewertung vom 11. April 2024 auf anwalt.de
„Seine ruhige, souveräne Art gab mir in dieser belastenden Zeit viel Sicherheit.“
H. M. · 5 von 5 Sternen · Bewertung vom 1. April 2025 auf anwalt.de
Was möchten Beschuldigte im Medizinstrafrecht häufig wissen?
Was ist bei einer Durchsuchung in Praxis, Klinik oder Pflegedienst sofort zu tun?
Leisten Sie keinen Widerstand, äußern Sie sich aber nicht zum Tatvorwurf. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss und anschließend ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände geben, dokumentieren Sie den Ablauf und rufen Sie möglichst sofort einen Strafverteidiger an. Patientenversorgung und zwingende Sicherheitsmaßnahmen müssen weiter gewährleistet bleiben.
Sind Patientenakten bei einer Durchsuchung immer beschlagnahmefrei?
Nein. § 97 StPO schützt bestimmte Unterlagen von Berufsgeheimnisträgern, enthält aber Ausnahmen, insbesondere bei einem Beteiligungsverdacht gegen die zeugnisverweigerungsberechtigte Person. Erklären Sie deshalb keine freiwillige Herausgabe, behindern Sie die Maßnahme aber nicht; lassen Sie Umfang, Verhältnismäßigkeit und den Schutz nicht verfahrensrelevanter Patientendaten anwaltlich prüfen.
Ist jeder ärztliche Eingriff eine strafbare Körperverletzung?
Nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung kann ein ärztlicher Heileingriff den Tatbestand des § 223 StGB erfüllen. Strafbar ist er deshalb nicht automatisch: Eine wirksame Einwilligung nach ordnungsgemäßer Aufklärung kann den Eingriff rechtfertigen. Entscheidend sind unter anderem Reichweite der Einwilligung, Aufklärung, Indikation und fachgerechte Durchführung.
Ist jeder Behandlungsfehler strafbar?
Nein. Ein unerwünschter Verlauf oder ein zivilrechtlicher Behandlungsfehler reicht für eine Verurteilung nicht aus. Bei § 229 StGB oder § 222 StGB müssen eine konkrete Sorgfaltspflichtverletzung, persönliche Vorwerfbarkeit und die Ursächlichkeit für Verletzung oder Tod strafprozessual nachgewiesen werden; zivilrechtliche Beweislastregeln ersetzen diesen Nachweis nicht.
Ist jede fehlerhafte Abrechnung bereits Abrechnungsbetrug?
Nein. § 263 StGB verlangt Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden, Vorsatz und Bereicherungsabsicht. Allerdings können auch formale Abrechnungsvoraussetzungen relevant sein, selbst wenn eine medizinische Leistung tatsächlich erbracht wurde. Ob ein bloßer Auslegungs- oder Organisationsfehler oder ein strafbarer Betrug vorliegt, muss anhand der konkreten Abrechnungsregeln und Daten geprüft werden.
Wann liegt Korruption im Gesundheitswesen vor?
§§ 299a und 299b StGB erfassen nicht jede Kooperation oder Zuwendung. Erforderlich ist eine Unrechtsvereinbarung: Ein Vorteil muss als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung bei Verordnung, Bezug oder Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial gefordert, versprochen, angenommen, angeboten oder gewährt werden. Vertragsgestaltung und tatsächliche Zusammenarbeit sind deshalb getrennt zu prüfen.
Kann schon ein Ermittlungsverfahren die Approbation gefährden?
Ja, aber nicht automatisch. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn ein Strafverfahren wegen eines Verdachts eingeleitet ist, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergeben kann. Ein Widerruf richtet sich nach § 5 Abs. 2 BÄO und setzt eine gesonderte behördliche Prüfung voraus.
Darf eine Patientenakte nachträglich berichtigt werden?
Eine transparente Berichtigung kann zulässig sein, wenn der ursprüngliche Inhalt und der Zeitpunkt der Änderung erkennbar bleiben. Heimliches Umschreiben, Rückdatieren oder Löschen ist zu unterlassen. Nach Bekanntwerden eines Vorwurfs sollten Behandlungsakten, Audit-Trails, Abrechnungsdaten, Dienstpläne und E-Mails unverändert gesichert werden.
Wie lange dauert ein medizinstrafrechtliches Verfahren?
Eine feste Dauer gibt es nicht. Umfangreiche Patientenakten, digitale Abrechnungsdaten, Zeugenvernehmungen und medizinische oder abrechnungsbezogene Gutachten können das Ermittlungsverfahren erheblich verlängern. Nach Akteneinsicht lässt sich meist besser einschätzen, welche Prüfungen noch ausstehen und ob eine frühe Einstellung erreichbar erscheint.
Was ist der Unterschied zwischen Medizinstrafrecht, Arztstrafrecht und Pflegestrafrecht?
Medizinstrafrecht ist der Oberbegriff für Straf- und Bußgeldrisiken bei Behandlung, Pflege, Abrechnung, Verordnung, Dokumentation und Organisation von Gesundheitsleistungen. Arztstrafrecht vertieft vor allem ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Sachverhalte. Pflegestrafrecht betrifft insbesondere ambulante und stationäre Pflege, Pflegedokumentation, freiheitsentziehende Maßnahmen und die Organisation von Pflegebetrieben.
Offizielle Quellen: Rechtsgrundlagen und ausgewählte Entscheidungen
Die Seite fasst die Rechtslage allgemeinverständlich zusammen. Für die Prüfung des Einzelfalls sind die amtlichen Gesetzesfassungen, die vollständigen Entscheidungen und die konkrete Ermittlungsakte maßgeblich.
- § 136 StPO – Schweigerecht bei der ersten Vernehmung
- § 147 StPO – Akteneinsichtsrecht
- § 97 StPO – Beschlagnahmeverbot und Ausnahmen
- § 105 StPO – Verfahren bei der Durchsuchung
- § 107 StPO – Durchsuchungsbescheinigung und Verzeichnis
- § 13 StGB – Begehen durch Unterlassen
- § 223 StGB – Körperverletzung
- § 222 StGB – fahrlässige Tötung
- § 229 StGB – fahrlässige Körperverletzung
- § 263 StGB – Betrug
- §§ 299a und 299b StGB – Korruption im Gesundheitswesen
- § 216 StGB – Tötung auf Verlangen
- § 217 StGB – Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (nichtig)
- § 630d BGB – Einwilligung
- § 630e BGB – Aufklärungspflichten
- § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung
- § 630h BGB – zivilrechtliche Beweislast
- § 5 BÄO – Rücknahme und Widerruf der Approbation
- § 6 BÄO – Ruhen der Approbation
- § 30 OWiG – Geldbuße gegen juristische Personen
- § 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht
- BVerfG, 21.01.2008 – 2 BvR 1219/07 (Durchsuchung einer Arztpraxis)
- BGH, 23.10.2007 – 1 StR 238/07 (Heileingriff und Einwilligung)
- BGH, 29.03.2012 – GSSt 2/11 (Stellung des Vertragsarztes)
- BGH, 25.06.2010 – 2 StR 454/09 (Behandlungsabbruch)
- BVerfG, 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 u. a. (selbstbestimmtes Sterben)
Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Kurze Rückrufanfrage
Sie müssen im Nachrichtenfeld noch keine Angaben zum Tatvorwurf oder zu Patientendaten machen. Für eine Rückrufbitte genügt ein kurzer Hinweis.
Das Formular finden Sie am Ende dieser Seite – kostenfrei und unverbindlich.
Rückruf noch am selben Tag, Termin in der Regel innerhalb von 24 Stunden.








