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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Strafrecht

Welche Möglichkeiten von Strafmilderung oder Straferlass bestehen bei BtM-Delikten?

Erfahren Sie, wie bei einem Betäubungsmitteldelikt in Deutschland die Strafmilderung oder das Absehen von Strafe gehandhabt wird.

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Bei Betäubungsmitteldelikten bestehen verschiedene Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit Strafmilderungen oder einem Aussetzen der Strafe stehen:

  • Kronzeugenregelung (§ 31 BtMG): Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beiträgt, dass eine Straftat nach den §§ 29-30a BtMG aufgedeckt werden kann oder eine geplante Tat verhindert wird.

  • Absehen von der Verfolgung bei geringer Menge (§ 31a BtMG): Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt.

  • Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG): Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann zurückgestellt werden, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen. Eine Betäubungsmittelabhängigkeit kann ebenso Grund für eine Strafmilderung sein, wenn die Abhängigkeit des Täters dessen Schuldfähigkeit beeinflusst.

  • Einstellung des Verfahrens (§ 153 StPO, § 47 JGG): Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse kann das Strafverfahren eingestellt werden, insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden.

  • Strafmilderung bei minderschweren Fällen: Das BtMG sieht bei verschiedenen Delikten die Möglichkeit vor, einen minder schweren Fall anzunehmen, was zu einer geringeren Strafandrohung führt.

  • Präventionsprojekte: In einigen Bundesländern gibt es Präventionsprojekte wie "FreD", die eine Alternative zu strafrechtlichen Sanktionen darstellen können, speziell für Erstkonsumenten.

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Johannes von RüdenRechtsanwalt · Strafrecht · Verkehrsrecht · liest jede Anfrage persönlich0177 / 805 70 16
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