- Synthetische Bilder, Videos und Stimmen greifen regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein – auch dann, wenn nie eine echte Aufnahme von Ihnen existierte.
- Zentrale Ansprüche sind Unterlassung und Löschung, bei schweren Verletzungen zusätzlich eine Geldentschädigung.
- Plattformen müssen gemeldete rechtswidrige Inhalte nach dem Digital Services Act zügig prüfen; eine Meldung ersetzt aber keine rechtliche Durchsetzung.
- Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-Verordnung für künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte.
- Sichern Sie Beweise, bevor Sie melden: Inhalte verschwinden oft schneller als die Rechtsverfolgung läuft.
Der typische Fall
Ein Bekannter schickt Ihnen einen Link: In einem kurzen Video sagen Sie Sätze, die Sie nie gesagt haben. Oder ein Werbeclip nutzt eine Stimme, die Ihrer zum Verwechseln ähnlich klingt. Oder es kursieren intime Bilder, die aus einem harmlosen Urlaubsfoto erzeugt wurden. Diese Fälle erreichen uns inzwischen regelmäßig – von Privatpersonen, von Selbstständigen, deren Reichweite plötzlich gegen sie verwendet wird, und von Unternehmen, deren Geschäftsführer scheinbar zu Investitionen aufruft.
Rechtlich ist das kein neues Feld, sondern ein alter Kern in neuer Technik. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Ihr Bild, Ihre Stimme, Ihren Namen und Ihre Ehre. Entscheidend ist nicht, ob eine Kamera beteiligt war, sondern ob der Inhalt Sie erkennbar macht und ob er beim Publikum einen falschen Eindruck über Sie erzeugt.
Bild, Stimme, Identität: Was geschützt ist
Für Fotos und Filmaufnahmen gilt das Recht am eigenen Bild. Veröffentlichungen sind grundsätzlich nur mit Einwilligung zulässig, soweit keine Ausnahme greift – etwa Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Bei Deepfakes kommt ein zweiter Punkt hinzu: Wird eine Szene erfunden, liegt darin typischerweise eine unwahre Tatsachenbehauptung über die abgebildete Person. Je stärker der Eindruck der Echtheit, desto schwerer wiegt der Eingriff.
Die Stimme ist ebenfalls Teil der Persönlichkeit. Die Rechtsprechung erkennt seit langem an, dass die Nachahmung einer charakteristischen Stimme – etwa in der Werbung – in das Persönlichkeitsrecht eingreifen kann. Für geklonte Stimmen aus KI-Modellen gilt derselbe Gedanke: Wer so tut, als äußere sich eine bestimmte Person, benutzt deren Identität.
Besonders schwer wiegen sexualisierte Darstellungen. Sie treffen den intimen Lebensbereich und werden in der Abwägung regelmäßig als schwerwiegende Verletzung bewertet. Dass das Material synthetisch ist, entlastet den Verbreiter nicht; es ändert nichts daran, dass die abgebildete Person in der Wahrnehmung Dritter bloßgestellt wird.
Unterlassung, Löschung, Geld
Der erste Anspruch richtet sich auf Unterlassung: Der Verantwortliche soll den Inhalt nicht weiter verbreiten. Daneben besteht in der Regel ein Anspruch auf Löschung beziehungsweise Beseitigung, also auf Entfernung aus dem jeweiligen Angebot. Durchgesetzt wird das außergerichtlich mit einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – einer Erklärung, mit der sich der Gegner für den Wiederholungsfall zu einer Vertragsstrafe verpflichtet – und, wenn es schnell gehen muss, im Wege der einstweiligen Verfügung.
Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt eine Geldentschädigung in Betracht. Sie setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht anders befriedigend ausgeglichen werden kann; Höhe und Erfolg hängen von Intensität, Verbreitungsgrad, Dauer und Verschulden ab. Pauschale Beträge gibt es nicht. Wird Ihre Stimme oder Ihr Bild kommerziell eingesetzt, können zusätzlich Ansprüche wegen der Nutzung des vermögenswerten Teils des Persönlichkeitsrechts bestehen – praktisch also auf das, was eine Lizenz gekostet hätte. Hinzu treten Auskunftsansprüche und der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, wenn die Abmahnung berechtigt war.
Das Formular finden Sie am Ende dieser Seite – kostenfrei und unverbindlich.
Plattformen und Suchmaschinen
Inhalte stehen selten beim Urheber, sondern bei einem Dienst. Nach dem Digital Services Act müssen Online-Plattformen leicht zugängliche Meldewege bereitstellen und gemeldete Inhalte zügig und sorgfältig prüfen; über die Entscheidung müssen sie begründet informieren. Bekommt ein Dienst Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung und bleibt untätig, kann er selbst in Anspruch genommen werden.
Parallel greift das Datenschutzrecht: Für personenbezogene Daten – und ein erkennbares Gesicht ist ein personenbezogenes Datum – besteht ein Recht auf Löschung. Bei Suchmaschinen kommt die Auslistung einzelner Treffer in Betracht, wenn die beanstandete Information offensichtlich unrichtig ist. Nützlich ist das besonders dann, wenn das Video selbst im Ausland gehostet wird und nur über die Suche gefunden wird.
Kennzeichnungspflichten seit August 2026
Die europäische KI-Verordnung verlangt Transparenz bei künstlich erzeugten oder manipulierten Inhalten. Die betreffenden Pflichten gelten seit dem 2. August 2026. Anbieter müssen synthetische Ausgaben maschinenlesbar markieren; wer Deepfakes veröffentlicht, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde. Für Betroffene ist das vor allem ein zusätzliches Argument: Eine fehlende Kennzeichnung unterstreicht, dass der Inhalt gezielt den Anschein der Echtheit erwecken sollte. Die Verordnung ersetzt die zivilrechtlichen Ansprüche nicht, sie tritt daneben.
Strafrecht: Anzeige kann sinnvoll sein
Einen eigenen Straftatbestand speziell für Deepfakes gibt es nach derzeitigem Stand nicht. In Betracht kommen aber Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede, bei intimen Darstellungen auch Vorschriften zum Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs, bei Betrugsmaschen mit geklonter Stimme zusätzlich Betrug und Identitätsmissbrauch. Eine Anzeige ersetzt die zivilrechtliche Löschung nicht, kann aber helfen, Urheber zu identifizieren.
Beweise sichern, und zwar zuerst
Bevor Sie melden, dokumentieren Sie: vollständige Adresse der Seite, Datum und Uhrzeit, Screenshots mit sichtbarer Umgebung, eine Kopie der Datei, Zahl der Aufrufe und Kommentare. Halten Sie fest, wie Sie von dem Inhalt erfahren haben. Für Eilverfahren gilt zudem: Wer zu lange zuwartet, verliert die Dringlichkeit. In der Praxis sollte die Rechtsverfolgung innerhalb weniger Wochen nach Kenntnis eingeleitet werden – je nach Gericht werden Fristen von etwa einem Monat angesetzt.
Wir prüfen, welche Ansprüche bestehen, und fordern Löschung und Unterlassung gegenüber Verbreitern und Plattformen. Erste Einschätzung telefonisch unter 030 / 200 590 770.
Was realistisch erreichbar ist
Ein Inhalt lässt sich aus dem Netz drängen, aber nicht zuverlässig aus allen Kopien entfernen. Deshalb arbeiten wir zweigleisig: Druck auf den identifizierbaren Verbreiter, damit die Verbreitung endet und Wiederholungen Geld kosten, und Druck auf die Dienste, über die der Inhalt gefunden wird. Wie weit das trägt, hängt vom Einzelfall ab – von der Erkennbarkeit, vom Sitz des Anbieters und davon, wie gut die Verbreitung dokumentiert ist.
Hilft es, dass das Video offensichtlich gefälscht ist?
Nur begrenzt. Je erkennbarer die Satire oder Überzeichnung, desto eher kann die Meinungsfreiheit überwiegen. Wirkt der Inhalt dagegen echt, liegt typischerweise eine unwahre Tatsachenbehauptung vor, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Was kann ich tun, wenn der Urheber anonym ist?
Dann richtet sich das Vorgehen zunächst gegen die Plattform oder den Hostprovider und gegebenenfalls gegen Suchmaschinen. Parallel kann eine Strafanzeige helfen, weil Ermittlungsbehörden Zugriff auf Bestandsdaten erhalten können.
Kann ich Geld verlangen, wenn der Inhalt schnell gelöscht wurde?
Eine Geldentschädigung setzt eine schwere Verletzung voraus, die nicht anders ausgeglichen werden kann. Eine kurze Verbreitungsdauer spricht eher dagegen, schließt es bei intimen Darstellungen oder massiver Reichweite aber nicht aus.
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