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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Journal · Strafrechtsangelegenheiten

Zahngold-Prozess Freiburg: Was Bestattern, Juwelieren und Hinweisgebern strafrechtlich droht

30. Oktober 2026Aktualisiert am 29. Oktober 20266 Min. Lesezeit
Von Johannes von Rüden, Rechtsanwalt

Das Amtsgericht Freiburg hat am 14. Oktober 2026 einen städtischen Bestatter zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Er hatte Verstorbenen vor der Einäscherung über Jahre Zahngold aus dem Mund gebrochen, seine frühere Ehefrau hat die Beute verkauft. Sie erhielt anderthalb Jahre auf Bewährung, rund 250.000 Euro werden eingezogen. Der Fall zeigt, wie mehrere Straftatbestände ineinandergreifen, warum ein Teil der Taten trotz Geständnis ungeahndet bleibt und weshalb auch der Goldankäufer verurteilt wurde.

Das Wichtigste in Kürze
  • Störung der Totenruhe (§ 168 StGB): Wer einem Verstorbenen Teile des Körpers wegnimmt, macht sich strafbar. Fest eingesetzter Zahnersatz zählt dazu.
  • Verwahrungsbruch (§ 133 StGB): Wer Sachen in dienstlicher Verwahrung beiseiteschafft, haftet zusätzlich. Für Amtsträger steigt die Höchststrafe auf fünf Jahre.
  • Verjährung nach fünf Jahren: Taten vor 2019 waren nicht mehr verfolgbar. Den Erlös daraus nimmt der Staat trotzdem.
  • Geldwäsche (§ 261 StGB): Der Juwelier, der das Gold ankaufte, erhielt einen Strafbefehl über zehn Monate auf Bewährung und muss rund 102.000 Euro zahlen.
  • Selbstbelastung: Die Taten flogen auf, weil die Ehefrau ihren Mann anzeigte und sich dabei selbst belastete.

Was in Freiburg geschehen ist

Nach den Feststellungen im Prozess öffnete der Bestatter in der Frühschicht die Särge vor der Einäscherung. Er brach den Toten Kronen, Brücken und Füllungen aus und nahm Schmuck und Uhren an sich. Die Ermittler stellten im Keller 198 Zähne, 44 Prothesen, 62 Brücken und 37 Uhren sicher. Zwischen 2013 und 2024 verkaufte das Paar mehr als acht Kilogramm Zahngold und Goldschmuck für rund 250.000 Euro, überwiegend an einen Juwelier im Umland.

Beide Angeklagten haben gestanden. Angeklagt blieben mindestens 250 Fälle aus den Jahren 2019 bis 2024. Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

Welche Straftaten vorliegen

Störung der Totenruhe, § 168 Abs. 1 StGB

Der Kern des Falls ist § 168 Abs. 1 StGB. Strafbar ist, wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines Verstorbenen wegnimmt. Mit dem Körper fest verbundener Zahnersatz gilt als Körperteil. Gewahrsam hatte hier die Friedhofsverwaltung, der die Verstorbenen zur Einäscherung übergeben waren. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Geschützt ist das Pietätsgefühl der Angehörigen und der Allgemeinheit. Auf den Wert des Goldes kommt es nicht an.

Verwahrungsbruch, § 133 StGB

Die Verstorbenen und ihre Wertsachen befanden sich in dienstlicher Verwahrung der Stadt. Wer solche Sachen beiseiteschafft oder beschädigt, begeht Verwahrungsbruch. Der Grundtatbestand sieht bis zu zwei Jahre vor. Ist der Täter Amtsträger, dem die Sache anvertraut wurde, steigt der Strafrahmen nach § 133 Abs. 3 StGB auf bis zu fünf Jahre. Mitarbeiter eines städtischen Eigenbetriebs können Amtsträger sein (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Diebstahl, § 242 StGB

Schmuck und Uhren gehen mit dem Tod auf die Erben über. Wer sie dem Verstorbenen abnimmt, stiehlt fremde Sachen. Beim Zahngold ist die eigentumsrechtliche Einordnung umstritten, solange es mit dem Leichnam verbunden ist. Die Strafbarkeit des Täters hängt daran nicht: § 168 und § 133 StGB greifen unabhängig davon.

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Geldwäsche, § 261 StGB

Die Ehefrau verkaufte das Gold. Der Juwelier nahm nach Auffassung der Staatsanwaltschaft in Kauf, dass es aus einer Straftat stammte. Seit 2021 kann jede rechtswidrige Tat Vortat einer Geldwäsche sein. Bedingter Vorsatz genügt, nach § 261 Abs. 6 StGB sogar Leichtfertigkeit. Wer Altgold, Zahngold oder Schmuck ankauft und bei auffälligen Mengen nicht nachfragt, bewegt sich damit schnell im Strafbaren.

Warum die Taten vor 2019 straflos blieben

Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach der Höchststrafe des Tatbestands. § 168 StGB droht bis zu drei Jahre an, § 242 StGB und § 133 Abs. 3 StGB bis zu fünf Jahre. Für alle gilt deshalb eine Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Ermittlungen begannen 2024. Taten aus der Zeit vor 2019 waren nicht mehr verfolgbar.

Den Gewinn behält der Täter trotzdem nicht. Nach § 76a Abs. 2 StGB ist die Einziehung auch dann zulässig, wenn die Tat selbst verjährt ist. Deshalb müssen die Verurteilten den gesamten Erlös seit 2013 von rund 250.000 Euro zahlen (§§ 73, 73c StGB) und nicht nur den Erlös aus den verurteilten Fällen.

Zweieinhalb Jahre ohne Bewährung

Eine Freiheitsstrafe kann nur bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 2 StGB). Mit zweieinhalb Jahren lag das Gericht darüber. Das Geständnis hat die Strafe gemildert. Gegen eine Bewährung sprachen die Zahl der Taten, ihre Dauer über mehr als zehn Jahre und der Missbrauch der Vertrauensstellung gegenüber den Angehörigen.

Die frühere Ehefrau erhielt anderthalb Jahre auf Bewährung. Für sie sprach, dass sie die Taten offengelegt und damit die Aufklärung erst ermöglicht hat.

Strafbefehl über zehn Monate: Ohne Verteidiger nicht zulässig

Gegen den Juwelier gab es keine Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Strafbefehl, das Gericht erließ ihn. Ein Strafbefehl darf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nur festsetzen, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wird und der Beschuldigte einen Verteidiger hat (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hat er keinen, bestellt das Gericht ihm einen Pflichtverteidiger (§ 408b StPO).

Für Beschuldigte heißt das: Das Strafbefehlsverfahren erspart die öffentliche Hauptverhandlung, aber der Strafbefehl wirkt wie ein Urteil. Ein Strafbefehl mit Freiheitsstrafe ist eine Vorstrafe. Vor seiner Annahme gehört der Strafbefehl deshalb auf den Prüfstand: Tatvorwurf, Höhe der Einziehung und die Frage, ob ein Einspruch binnen zwei Wochen (§ 410 StPO) ein besseres Ergebnis bringt.

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Wer eine Anzeige erstattet, belastet sich oft selbst

Aufgeflogen ist der Fall, weil sich das Ehepaar im Streit um das Sorgerecht trennte und die Ehefrau ihren Mann anzeigte. Dabei belastete sie sich selbst und steht nun als Verurteilte da. Wer eine Straftat anzeigt, an der er selbst beteiligt war, sollte vorher mit einem Strafverteidiger sprechen. Der Zeitpunkt der Offenbarung, ihr Umfang und die Möglichkeit der Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) entscheiden über das eigene Strafmaß.

Was der Fall für die Praxis bedeutet

  • Für Mitarbeiter in Bestattung, Krematorium und Friedhofsverwaltung: Jede Wegnahme vom Verstorbenen ist strafbar, auch bei Wertsachen, die „ohnehin verbrannt würden“. Im öffentlichen Dienst kommen Verwahrungsbruch und dienstrechtliche Folgen hinzu.
  • Für Juweliere, Gold- und Edelmetallankäufer: Zahngold in größeren Mengen von Privatpersonen ist ein Warnsignal. Ohne plausible Herkunft droht ein Geldwäscheverfahren. Neben die Strafe tritt die Einziehung des Erlangten.
  • Für Beschuldigte mit Strafbefehl: Den Strafbefehl nicht ungeprüft rechtskräftig werden lassen. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung.

Häufige Fragen

Ist es strafbar, Zahngold eines Verstorbenen zu entnehmen?

Ja. Wer ohne Befugnis Zahngold aus dem Körper eines Verstorbenen entfernt, begeht Störung der Totenruhe nach § 168 Abs. 1 StGB. Die Höchststrafe beträgt drei Jahre. Bei Amtsträgern kommt Verwahrungsbruch mit bis zu fünf Jahren hinzu.

Wann verjährt die Störung der Totenruhe?

Nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Einziehung des Erlöses ist auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch möglich (§ 76a Abs. 2 StGB).

Macht sich ein Juwelier strafbar, der gestohlenes Zahngold ankauft?

Ja, wenn er die kriminelle Herkunft für möglich hält und in Kauf nimmt. Das ist Geldwäsche nach § 261 StGB, und schon Leichtfertigkeit reicht aus. Bei einem Ankauf in Kenntnis des Diebstahls kommt Hehlerei (§ 259 StGB) hinzu.

Kann ein Strafbefehl eine Freiheitsstrafe festsetzen?

Ja, bis zu einem Jahr, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wird und der Beschuldigte einen Verteidiger hat (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Was tun, wenn ein Strafbefehl zugestellt wurde?

Die Frist notieren: Der Einspruch muss binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Amtsgericht eingehen (§ 410 Abs. 1 StPO). Danach wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.

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Quelle

Quelle der Sachverhaltsangaben: Presseberichterstattung zum Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg, u. a. DER SPIEGEL 45/2026.

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