Zum Inhalt springen
VON RUEDEN Rechtsanwälte

Journal · Verkehrsrecht

Fahrtenbuchauflage: Wann Halter sie abwenden können

22. Oktober 20265 Min. Lesezeit
Von Johannes von Rüden, Rechtsanwalt
Das Wichtigste in Kürze
  • Eine Fahrtenbuchauflage kann die Behörde anordnen, wenn nach einem Verkehrsverstoß der verantwortliche Fahrer nicht festgestellt werden konnte.
  • Rechtsgrundlage ist § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Der Verstoß muss nicht nachgewiesen, der Fahrer nur unbekannt geblieben sein.
  • Die Behörde muss zuvor angemessene eigene Ermittlungen angestellt haben – daran scheitern Auflagen in der Praxis häufig.
  • Gegen den Bescheid stehen Widerspruch oder Anfechtungsklage offen, in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
  • Wer das Fahrtenbuch nicht oder falsch führt, begeht eine eigene Ordnungswidrigkeit.

Ein Brief von der Straßenverkehrsbehörde, obwohl das Bußgeldverfahren längst eingestellt wurde: Der Halter soll für sechs oder zwölf Monate ein Fahrtenbuch führen. Das trifft vor allem Menschen, deren Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wird, sowie Firmen mit Dienstwagen. Der Anlass ist meist ein Blitzerfoto, auf dem die Person am Steuer nicht erkennbar war, oder ein Anhörungsbogen, der unbeantwortet geblieben ist.

Was eine Fahrtenbuchauflage bedeutet

Die Fahrtenbuchauflage ist keine Strafe und kein Bußgeld, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie soll sicherstellen, dass bei künftigen Verstößen mit diesem Fahrzeug der Fahrer schnell feststeht. Rechtsgrundlage ist § 31a StVZO. Zuständig ist nicht die Bußgeldstelle, sondern die Straßenverkehrsbehörde am Wohn- oder Firmensitz – deshalb kommt der Bescheid oft von einer anderen Stelle als der frühere Anhörungsbogen.

Wird die Auflage wirksam, muss der Halter für jede Fahrt Name und Anschrift des Fahrers sowie Datum, Beginn und Ende der Fahrt und das amtliche Kennzeichen eintragen. Die Eintragungen sind unverzüglich nach Fahrtende vorzunehmen; der Fahrer hat die Richtigkeit zu bestätigen. Das Fahrtenbuch ist auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung vorzulegen und nach Ablauf der Auflage noch eine Zeit lang aufzubewahren.

Voraussetzung: Der Fahrer war nicht feststellbar

Zwei Dinge müssen zusammenkommen. Erstens muss ein Verkehrsverstoß von einem gewissen Gewicht vorliegen – nach verbreiteter Verwaltungspraxis genügt bereits ein Verstoß, der mit mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister bewertet wird. Zweitens darf die Feststellung des Fahrers nicht möglich gewesen sein, obwohl die Behörde dies mit angemessenem Aufwand versucht hat.

An diesem zweiten Punkt setzt die rechtliche Prüfung regelmäßig an. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Behörde die nach den Umständen naheliegenden und zumutbaren Ermittlungsschritte tatsächlich unternimmt. Dazu gehört üblicherweise, den Halter zeitnah zu benachrichtigen, Lichtbilder auszuwerten, bei Firmenfahrzeugen nach dem Nutzerkreis zu fragen und – wenn Anhaltspunkte bestehen – Angehörige oder Mitarbeiter als Zeugen anzuhören. Bleibt die Behörde untätig und stützt sich allein darauf, dass der Halter geschwiegen hat, kann die Auflage angreifbar sein.

Ein weiterer Prüfpunkt ist die Zeit. Die Verwaltungsgerichte gehen regelmäßig davon aus, dass der Halter zügig – üblicherweise innerhalb von etwa zwei Wochen nach dem Verstoß – von dem Vorwurf erfahren soll, damit er sich noch erinnern und bei der Aufklärung mitwirken kann. Verstreichen Monate, bis sich die Behörde erstmals meldet, kann das zulasten der Behörde gehen. Es gibt dazu allerdings Ausnahmen, etwa wenn die Verzögerung die Aufklärung erkennbar gar nicht beeinträchtigt hat.

Schweigen ist erlaubt – aber nicht folgenlos

Wer als Halter einen Anhörungsbogen erhält und selbst gefahren ist, muss sich nicht selbst belasten. Als Zeuge gegenüber Angehörigen besteht außerdem ein Auskunftsverweigerungsrecht. Das bleibt auch so, wenn die Behörde später ein Fahrtenbuch anordnet: Das Schweigen ist weder strafbar noch bußgeldbewehrt.

Allerdings darf die Behörde aus der fehlenden Mitwirkung schließen, dass weitere Ermittlungen aussichtslos sind, und deshalb zur Fahrtenbuchauflage greifen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung kein Verstoß gegen das Schweigerecht, weil das Fahrtenbuch keine Sanktion für die Vergangenheit, sondern eine Vorsorge für die Zukunft ist. Wer schweigt, sollte diese Folge also einkalkulieren. Bei Firmenfahrzeugen gilt zusätzlich: Von Unternehmen wird erwartet, dass sie organisatorisch in der Lage sind, Fahrer bestimmten Fahrten zuzuordnen.

Dauer, Umfang und Verstöße

Die Dauer richtet sich nach dem Gewicht des Verstoßes und der Vorgeschichte. Üblich sind sechs Monate, bei schwereren oder wiederholten Verstößen auch neun oder zwölf Monate. Die Auflage kann sich auf das betroffene Fahrzeug beziehen, bei Bedarf aber auch auf weitere Fahrzeuge desselben Halters erstreckt werden. Die Behörde muss die Dauer begründen und darf nicht pauschal das Maximum ansetzen.

Wird das Fahrtenbuch nicht geführt, lückenhaft oder nachträglich erstellt oder auf Verlangen nicht vorgelegt, liegt darin eine eigene Ordnungswidrigkeit. Sie wird mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet und kann dazu führen, dass die Auflage verlängert wird. Ein nachträglich "rekonstruiertes" Fahrtenbuch genügt den Anforderungen nicht.

Fristen und Rechtsmittel

Die Fahrtenbuchauflage ist ein Verwaltungsakt. Gegen sie kann – je nach Bundesland – Widerspruch eingelegt oder direkt Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides; die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nennt den richtigen Weg. In Berlin und Brandenburg etwa ist das Widerspruchsverfahren in Teilbereichen abgeschafft, in anderen Ländern bleibt es bestehen.

Wichtig ist die Frage der Vollziehbarkeit. Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung an, muss das Fahrtenbuch trotz Rechtsbehelf geführt werden; dagegen kann ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt werden. Fehlt eine solche Anordnung, hat der Rechtsbehelf regelmäßig aufschiebende Wirkung. Weil die Fristen kurz sind und sich die Begründung des Bescheides nur anhand der Behördenakte beurteilen lässt, ist Akteneinsicht meist der erste Schritt.

Geblitzt worden?

Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.

Jetzt kostenlos prüfen →

Was das praktisch bedeutet

Wer einen Bescheid erhält, sollte zuerst das Datum der Bekanntgabe und die Rechtsbehelfsbelehrung festhalten und prüfen, ob die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Anschließend lohnt der Blick in die Akte: Wann wurde der Halter erstmals angeschrieben? Welche Ermittlungen hat die Behörde unternommen? Lag ein brauchbares Lichtbild vor? Daraus ergibt sich, ob die Auflage den Anforderungen des § 31a StVZO genügt.

Solange keine Entscheidung über den Rechtsbehelf gefallen ist und die Auflage vollziehbar ist, empfiehlt sich eine saubere Führung des Fahrtenbuchs – ein Verstoß dagegen schafft ein zusätzliches Verfahren, unabhängig davon, ob die Anordnung später aufgehoben wird. Wir prüfen Fahrtenbuchauflagen anhand der Akte und übernehmen das Verfahren gegenüber Behörde und Verwaltungsgericht; erreichbar sind wir unter 030 / 200 590 770.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Angaben zur Person wie Name und Anschrift müssen zutreffen. Zur Sache, also zur Frage, wer gefahren ist, müssen Sie sich nicht äußern, wenn Sie sich damit selbst oder einen Angehörigen belasten würden. Die Behörde darf daraus allerdings den Schluss ziehen, dass der Fahrer nicht ermittelbar ist, und ein Fahrtenbuch anordnen.

Hilft es, wenn das Bußgeldverfahren eingestellt wurde?

Nein, im Gegenteil. Die Einstellung wegen unbekannten Fahrers ist gerade der typische Anlass für eine Fahrtenbuchauflage. Für die Anordnung genügt, dass der Verstoß begangen wurde und der Fahrer offenblieb; eine Verurteilung ist nicht erforderlich.

Kann die Auflage auch mein zweites Auto betreffen?

Das ist möglich. Die Behörde kann die Auflage auf weitere Fahrzeuge desselben Halters erstrecken, wenn das zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist. Sie muss das aber begründen; eine pauschale Ausweitung ist angreifbar.

Sie benötigen eine klare Einschätzung?

Sprechen Sie mit unseren spezialisierten Anwältinnen und Anwälten – kostenfrei und unverbindlich, Antwort innerhalb eines Werktags.

Erstberatung anfragen →

Beiträge dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall sprechen Sie mit unseren spezialisierten Anwältinnen und Anwälten.

Weiterlesen

Das könnte Sie auch interessieren

Alle Beiträge →

Kontakt

Ihr Anliegen

Schritt 1 von 11 Min.
Anliegen
Bekannt aus
ARDZDFFOCUSCNNSPIEGEL ONLINEHandelsblattWirtschaftsWocheTagesspiegelBloomberg