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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Gruppe 137 · Steuerstrafrecht · bundesweit

Steuerstrafrecht: Verteidigung bundesweit

Ein Schreiben vom Finanzamt, eine Prüfungsanordnung oder die Steuerfahndung vor der Tür: Im Steuerstrafrecht müssen steuerliche Pflichten und strafrechtliche Risiken gemeinsam geprüft werden. Unser Verteidigerteam aus Berlin und Trier übernimmt Mandate bundesweit.

  • Zwei Verteidiger, ein Team
  • Selbstanzeige und Verteidigung
  • Vertraulich von Anfang an

Welche Lage trifft auf Sie zu?

Ihre Situation

  • Einnahmen bisher nicht erklärtBetroffene Jahre, Einnahmen und Steuerarten ermitteln – dann klären, ob Berichtigung oder Selbstanzeige der richtige Weg ist.
  • Das Finanzamt verlangt UnterlagenNicht jede Nachfrage ist ein Strafverfahren. Aber Zeitpunkt und Kenntnisstand der Behörden können über eine Selbstanzeige entscheiden.
  • Steuerstrafverfahren oder DurchsuchungErmittlungsgrundlage prüfen, Akteneinsicht nehmen, Verteidigung gegen den konkreten Vorwurf aufbauen.

Steuerstrafrecht

Steuerliche Pflichten und strafrechtliche Risiken gemeinsam prüfen

Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt voraus, dass unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschwiegen wurden – und zwar vorsätzlich. Ein versehentlicher Fehler ist anders zu beurteilen; bei leichtfertigem Verhalten kommt eine Ordnungswidrigkeit in Betracht.

Die Summe der nicht erklärten Einnahmen ist nicht automatisch die Höhe der verkürzten Steuer. Für eine belastbare Verteidigung müssen Einnahmen vollständig erfasst und steuerlich anzuerkennende Ausgaben berücksichtigt werden. Die steuerliche Berechnung übernimmt Ihre steuerliche Beratung; die strafrechtliche Bewertung und die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden erfolgen anwaltlich durch das Verteidigerteam.

Post vom Finanzamt? Erst prüfen, dann antworten.
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Strafrahmen und Fristen

Strafrahmen und Fristen

Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 1 AO
Geldstrafe bis 5 Jahre
Besonders schwerer Fall, § 370 Abs. 3 AO
6 Monate bis 10 Jahre
Leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO
Geldbuße bis 50.000 Euro
Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung
10 Jahre
Verfolgungsverjährung, besonders schwerer Fall, § 376 AO
15 Jahre

Worauf es ankommt

Selbstanzeige: vollständig oder gar nicht

Vollständigkeit

Eine Selbstanzeige nach § 371 AO muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfassen, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre. Hinterzogene Steuern und Zinsen müssen fristgerecht gezahlt werden.

Sperrgründe

Ist ein Strafverfahren bekannt gegeben, eine Prüfung angeordnet oder die Tat bereits entdeckt, kann eine Selbstanzeige ausgeschlossen sein. Jedes Schreiben des Finanzamts muss deshalb genau eingeordnet werden.

Mehr als 25.000 Euro

Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat, tritt keine Straffreiheit ein. Nach § 398a AO kann aber gegen Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags von der Verfolgung abgesehen werden.

Nicht abwarten. Nicht vorschnell nachmelden.

Eine lückenhafte Nachmeldung kann die Straffreiheit verfehlen, bloßes Abwarten kann Sperrgründe entstehen lassen. Lassen Sie vor jeder Korrektur prüfen, welche Pflichten bestehen und welcher Weg der richtige ist.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Steuerstrafrecht

Ist jede nicht erklärte Einnahme Steuerhinterziehung?

Nein. Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt Vorsatz voraus. Ein versehentlicher Fehler ist anders zu beurteilen; bei leichtfertigem Verhalten kommt eine leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit in Betracht.

Arbeiten Sie mit meinem Steuerberater zusammen?

Ja. Die steuerliche Berechnung übernimmt Ihre steuerliche Beratung; die strafrechtliche Bewertung und die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden erfolgen anwaltlich. Falls Sie noch keine steuerliche Beratung haben, wird das mit Ihnen abgestimmt.

Was ist der Unterschied zwischen Berichtigung und Selbstanzeige?

Wer nachträglich erkennt, dass eine Steuererklärung unrichtig war, muss sie nach § 153 AO unverzüglich berichtigen. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO hat strengere Voraussetzungen: Sie muss vollständig sein und darf nicht durch einen Sperrgrund ausgeschlossen sein.

Wer übernimmt meinen Fall – Berlin oder Trier?

Das wird vorab mit Ihnen abgestimmt. Beide Rechtsanwälte arbeiten in eigenen Kanzleien und verteidigen fallbezogen als Team. Das Mandat kommt mit der Kanzlei zustande, die Sie beauftragen; eine zusätzliche Beauftragung des anderen Rechtsanwalts erfolgt nur mit Ihrem Einverständnis.

Verteidigung im Steuerstrafrecht – bundesweit

Steuerstrafverfahren beginnen oft unscheinbar: mit einer Nachfrage des Finanzamts, einem Auskunftsersuchen oder einer Prüfungsanordnung. Manchmal steht die Steuerfahndung unangekündigt vor der Tür. Wer dann ohne Beratung antwortet oder vorschnell nachmeldet, kann sich Wege verbauen – etwa die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige.

Das Verteidigerteam aus Berlin und Trier prüft, welcher Vorwurf im Raum steht, welche Steuerarten und Jahre betroffen sind und ob eine Berichtigung oder Selbstanzeige in Betracht kommt. Läuft bereits ein Verfahren, stehen die Ermittlungsgrundlage und die Verteidigung gegen den konkreten Vorwurf im Mittelpunkt.

Notfall Steuerfahndung

Durchsuchung durch die Steuerfahndung oder Vorladung? Rufen Sie direkt an.

Vertraulich sprechen

Hinterlassen Sie Ihre Telefonnummer – wir melden uns zeitnah. Den Sachverhalt müssen Sie hier nicht schildern.

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Hinweis

Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.

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