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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Strafrecht

Vorladung als Beschuldigter in Berlin

Als Beschuldigter eine Vorladung von der Polizei Berlin erhalten? Wir erklären, wie Sie sich bei polizeilicher Vorladung verhalten sollten!

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Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei in Berlin erhalten – sprich vom Polizeipräsidenten Berlin? Dann haben Sie entweder eine persönliche Vorladung erhalten oder Sie werden aufgefordert, sich schriftlich als Beschuldigter zum Tatvorwurf zu äußern. In beiden Fällen ist Vorsicht geboten. Wir erklären, was sie bei einer Vorladung als Beschuldigter in Berlin wissen müssen.

Wurden Sie schriftlich dazu aufgefordert, den Sachverhalt zu schildern, haben Sie vermutlich einen Äußerungsbogen erhalten. Ein Beispiel-Muster eines Äußerungsbogens finden Sie hier als PDF:

Muster: Äußerungsbogen als Beschuldigter

Aussage bei Überraschungsbesuch der Polizei

Werden Sie von der Polizei überrascht, verweigern Sie die Aussage – bestehen Sie auf Ihr Recht. Auch in diesem Fall darf Ihr Schweigen nicht negativ gewertet werden. Die Polizei versucht nicht selten, vermeintlich Verdächtige in Gespräche zu verstricken, um hierdurch Informationen zu erhalten. Auch hier gilt: Aussage verweigern.

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Die 3 Grundregeln bei der Vorladung als Beschuldigter

  1. Trotz der Vorladung als beschuldigte Person sind Sie weder verpflichtet, vor der Polizei auszusagen, noch zur Vernehmung überhaupt zu erscheinen. Die Polizei darf Ihr Erscheinen auch nicht polizeirechtlich erzwingen. Es entstehen Ihnen dadurch keine Nachteile.
  2. Sie sind jedoch verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, nämlich: den ausgeübten Beruf und die Wohnanschrift.
  3. Informieren Sie am besten einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht. Dieser kann mit der Polizei, dem Staatsanwalt oder dem Ermittlungsrichter auf Augenhöhe kommunizieren und Sie kompetent vertreten.

Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft

Bei der Staatsanwaltschaft ist das anders. Hier müssen Sie erscheinen, können aber die Aussage verweigern und schweigen. Auch hier sollten Sie immer vorher einen Rechtsberater kontaktieren. Schweigen kann niemals negativ interpretiert werden – es ist das Recht des Angeklagten.

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, können Sie sich an RA Johannes von Rüden wenden, um Ihren Fall einzuschätzen und eine individuell zugeschnittene Verteidigungsstrategie für Sie zu entwickeln.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren und nutzen Sie unsere ständige telefonische Erreichbarkeit!

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