Strafrecht
Untersuchungshaft: Voraussetzungen, Dauer und Haftprüfung
U-Haft ist keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme. Neun von zehn Haftbefehlen stützen sich auf Fluchtgefahr. Genau dort setzen wir an.
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Worum es geht
Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht, einen Haftgrund und Verhältnismäßigkeit voraus, § 112 StPO. Haftgründe sind Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, bei schweren Delikten Wiederholungsgefahr oder die Schwere der Tat.
Fluchtgefahr wird oft mit Arbeitslosigkeit, fehlendem Wohnsitz oder hoher Straferwartung begründet. Feste Bindungen, Arbeit, Familie und ein klarer Aufenthalt widerlegen sie. Meldeauflagen oder Kaution können den Vollzug ersetzen.
Sie gelten als unschuldig und werden getrennt von Strafgefangenen untergebracht. Ihr Verteidiger kann Sie jederzeit unüberwacht besuchen, Akteneinsicht nehmen und Haftprüfung oder Haftbeschwerde einlegen.
Fristen und Rechte
Fristen und Rechte
- Haftgründe
- Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr, Schwere der Tat
- Höchstdauer ohne Urteil
- 6 Monate, Verlängerung nur durch das Oberlandesgericht, § 121 StPO
- Pflichtverteidigung
- ab Beginn der U-Haft, Verteidiger frei wählbar
- Anrechnung
- U-Haft wird auf die Strafe angerechnet, § 51 StGB
- Entschädigung
- bei Freispruch oder Einstellung nach dem StrEG
So verhalten Sie sich richtig
So verhalten Sie sich richtig
Haftprüfung oder Haftbeschwerde
Die Haftprüfung findet vor demselben Richter statt, die Beschwerde geht zur nächsten Instanz. Welche mehr Aussicht hat, entscheidet die Akte.
Beschleunigungsgebot
In Haftsachen muss das Verfahren zügig laufen. Verzögerungen sind ein eigener Grund, den Haftbefehl aufzuheben.
Kontakt nach draußen
Besuche, Telefonate und Post sind möglich, brauchen aber Genehmigung. Angehörige koordinieren das am besten über uns.
Keine Gespräche über den Vorwurf, auch nicht in der Zelle.
Mithäftlinge, Telefonate und Briefe sind keine geschützten Räume. Über den Fall sprechen Sie nur mit Ihrem Verteidiger.
Weiterführend
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