Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs: Konsequenzen für den Führerschein

Eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB hat erhebliche Konsequenzen für den Führerschein. Die wichtigsten Folgen sind:

Entziehung der Fahrerlaubnis

  • Gerichtliche Anordnung: Das Gericht kann gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Verurteilte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird. Dies ist regelmäßig der Fall bei einer Verurteilung nach § 315c StGB, da diese stets eine konkrete Gefährdung von Menschen oder bedeutenden Sachwerten voraussetzt.
  • Erlöschen der Fahrerlaubnis: Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies bedeutet, dass der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragen muss.

Sperrfrist

  • Dauer der Sperrfrist: Das Gericht legt eine Sperrfrist fest, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Diese Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate und kann bis zu fünf Jahre dauern. In besonders schweren Fällen kann die Sperrfrist auch länger sein.
  • Wiedererteilung der Fahrerlaubnis: Nach Ablauf der Sperrfrist muss der Betroffene eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Hierbei kann die zuständige Verkehrsbehörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, um die Fahreignung des Antragstellers zu überprüfen.

Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)

  • MPU-Anordnung: Oftmals ist die erfolgreiche Absolvierung einer MPU Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die MPU soll klären, ob der Betroffene künftig geeignet ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.

Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis

  • Fahrverbot: Ein Fahrverbot ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme (ein bis drei Monate), nach deren Ablauf der Führerschein zurückgegeben wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern lediglich um ein Ruhen der Fahrerlaubnis für die Dauer des Verbots.
  • Entziehung der Fahrerlaubnis: Im Gegensatz dazu führt die Entziehung der Fahrerlaubnis zum vollständigen Verlust der Berechtigung, ein Kraftfahrzeug zu führen. Eine neue Fahrerlaubnis muss nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragt werden.

Zusammenfassend kann eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs erhebliche und langanhaltende Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben, einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, einer Sperrfrist und möglicherweise einer MPU zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

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Gefährdung des Straßenverkehrs

Was sind die Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB?

Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB umfasst folgende wesentliche Tatbestandsmerkmale:

Objektiver Tatbestand

a) Handlung im Straßenverkehr:

  • Der Täter muss ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen.
  • Straßenverkehr bezieht sich auf den öffentlichen Verkehr auf Wegen oder Plätzen, die allgemein zugänglich sind.

b) Gefährdungshandlung (zwei Alternativen):

  1. Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB):Infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
  2. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB): Die sogenannten „sieben Todsünden des Straßenverkehrs“, wie z. B. die Missachtung der Vorfahrt, falsches Überholen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen

c) Konkrete Gefährdung:

  • Es muss eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert eintreten.
  • Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn das Ausbleiben eines Schadens nur noch vom Zufall abhängt.

d) Kausalität:

  • Die Gefährdungshandlung muss kausal für die eingetretene konkrete Gefahr sein.

Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich der Tathandlung
b) Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich der Gefährdung

Es gibt drei mögliche Kombinationen:

  • Vorsatz/Vorsatz (§ 315c Abs. 1 StGB)
  • Vorsatz/Fahrlässigkeit (§ 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB)
  • Fahrlässigkeit/Fahrlässigkeit (§ 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB)

Zusätzlich ist zu beachten:

  • In den Fällen des § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB (Fahruntüchtigkeit) ist der Versuch strafbar.
  • Die Strafandrohung beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei fahrlässiger Begehung bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Abschließend ist zu prüfen, ob Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Bei der Schuld ist insbesondere zu beachten, ob aufgrund erheblicher Alkoholisierung eine Schuldunfähigkeit des Fahrzeugführers in Betracht kommt. Bei Vorwurf: „Gefährdung des Straßenverkehrs“ sollten Sie einen Anwalt für Strafrecht konsultieren, bevor Sie eine Aussage tätigen oder einer Vorladung folgen.