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Nutzungsstreit, Lärm und Querulanten

Die Entziehungsklage ist das schärfste Instrument — sie setzt einen rechtskräftigen Entziehungsbeschluss sowie eine erfolglose vorherige Abmahnung voraus. Berliner Gerichte haben Entziehungen bestätigt, wo Eigentümer über Jahre hinweg systematisch Schaden angerichtet haben.

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Rechtsanwalt Fabian Heyse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung. Selcan Erkan begleitet Eigentümer und Gemeinschaften in sämtlichen Fragen rund um Eigentümerversammlung, Beschlussanfechtung und Verwaltung.

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Fabian Heyse
Fachanwalt Miet- & WEG-Recht
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Selcan Erkan
Team WEG-Recht

FAQ: Nutzungsstreit, Lärm und Querulanten

Nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Laut BGH (V ZR 232/20) ist die Kurzzeitvermietung an Feriengäste grundsätzlich als Wohnnutzung zulässig. Ein wirksames Verbot setzt eine entsprechende Regelung in der Teilungserklärung oder die einstimmige Zustimmung aller betroffenen Eigentümer voraus. Konkrete Störungen (Lärm, Überbelegung) können aber unabhängig davon abgemahnt werden.
Zunächst empfiehlt sich eine schriftliche Abmahnung und die Einschaltung des Verwalters, der zur Durchsetzung der Gemeinschaftsordnung verpflichtet ist. Bei fortgesetzten Verstößen kann auf Unterlassung geklagt werden. Wichtig ist die Dokumentation: Führen Sie ein Lärmprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Art der Störung.
Die Entziehung (§ 17 WEG) ist das schärfste Instrument und setzt eine erhebliche Pflichtverletzung, eine vorherige erfolglose schriftliche Abmahnung durch die GdWE und einen Beschluss der Eigentümerversammlung voraus. Sie ist auf Extremfälle beschränkt und sollte nur nach eingehender anwaltlicher Prüfung eingeleitet werden.