Die Grafik zeigt das Logo der Anwaltspartnerschaft »von Rüden & Heyse« aus Berlin.

Bauliche Veränderungen, Sanierung & Modernisierung in der WEG

Ein entsprechender Anspruch besteht, solange die Maßnahme auf eigene Kosten erfolgt und keine unbillige Beeinträchtigung anderer Eigentümer oder des Gemeinschaftseigentums vorliegt. Wird der Antrag in der Eigentümerversammlung abgelehnt, kann der Anspruch eingeklagt werden.

Kostentragung beachten: Wer auf Basis des Individualanspruchs baut, trägt die Kosten allein — auch für spätere Instandhaltung. Zieht er aus, kann er verpflichtet sein, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern der Beschluss dies vorsieht.

Wer zahlt bei baulichen Veränderungen?

Das neue § 21 WEG regelt die Kostentragung: Wer einer baulichen Veränderung zugestimmt hat (oder von ihr Gebrauch macht), trägt die Kosten. Eigentümer, die nicht zugestimmt haben und die Maßnahme nicht nutzen, sind von den Kosten befreit — es sei denn, die Maßnahme amortisiert sich nach vernünftiger kaufmännischer Einschätzung innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

Praxisfall: Wärmedämmung der Fassade

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt mit einfacher Mehrheit die Dämmung der Fassade. Zwei Eigentümer stimmen dagegen. Da eine Wärmedämmung typischerweise eine Amortisation innerhalb weniger Jahre aufweist (Energieeinsparung), können die Kosten auf alle Eigentümer umgelegt werden — auch auf die, die nicht zugestimmt haben.

Liegt dagegen keine angemessene Amortisation vor (z. B. rein ästhetische Maßnahme), tragen nur die Zustimmenden die Kosten.

Bauliche Veränderungen im Berliner Altbau

Berlin hat einen besonders hohen Anteil an Altbaugebäuden — Gründerzeit, Nachkriegsbau, denkmalgeschützte Substanz. Bauliche Veränderungen stoßen hier auf eine Vielzahl besonderer Anforderungen: Denkmalschutz, besondere Mieterrechte bei vermieteten Wohnungen, öffentlich-rechtliche Genehmigungspflichten und örtliche Bauvorgaben.

Als Fachanwalt für WEG-Recht in Berlin kennen wir die Berliner Besonderheiten und beraten Sie sowohl zur Beschlussfassung als auch zur Umsetzung baulicher Maßnahmen.

Jetzt Erstberatung sichern

Die Kanzlei berät Sie zu Bauvorhaben in der WEG — von der Beschlussvorbereitung bis zur Anfechtung. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung.

FAQ: Bauliche Veränderungen & WEG-Reform

Kann ich eine Wallbox auch ohne Zustimmung der Mehrheit einbauen?

Ja, Sie haben einen individuellen Anspruch gemäß § 20 Abs. 2 WEG auf Gestattung einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge — auf eigene Kosten. Die Gemeinschaft kann die Gestattung nicht einfach verweigern. Wird sie dennoch abgelehnt, ist der Anspruch gerichtlich durchsetzbar.

Muss ich Kosten einer Sanierung mittragen, obwohl ich dagegen gestimmt habe?

Grundsätzlich nein — wer einer baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat und sie nicht nutzt, ist von den Kosten befreit. Ausnahme: Die Maßnahme amortisiert sich nach vernünftiger kaufmännischer Einschätzung innerhalb eines angemessenen Zeitraums (§ 21 Abs. 3 WEG). Bei energetischen Sanierungen ist dies häufig der Fall.

Welche Mehrheit brauche ich für einen Dachgeschossausbau?

Ein Dachgeschossausbau ist eine bauliche Veränderung und bedarf grundsätzlich nur einer einfachen Mehrheit (§ 20 Abs. 1 WEG). Wird dadurch jedoch ein Sondernutzungsrecht am Dach begründet oder eine wesentliche Beeinträchtigung anderer Eigentümer verursacht, kann eine höhere Mehrheit oder sogar Einstimmigkeit erforderlich sein.