Inhaltliche Fehler in der Abrechnung führen nicht automatisch zur Nichtigkeit — sie können jedoch die Anfechtbarkeit des Beschlusses begründen. Zu unterscheiden ist zwischen der Jahresabrechnung (Berechnungswerk) und dem Beschluss darüber (rechtserzeugend). Nur Letzterer ist anfechtbar.

Hausgeld-Rückstände

Was tun bei Zahlungsausfall?

Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die beschlossenen Hausgelder pünktlich zu zahlen. Bei Rückständen kann die Gemeinschaft aus dem Wirtschaftsplan und der Jahresabrechnung vollstrecken. Das Verfahren nach §§ 28, 19 WEG i.V.m. § 44 WEG ermöglicht eine rasche Titulierung.

Für Wohnungseigentümer, die ihrerseits mit Zahlungen in Rückstand geraten sind, bieten wir strategische Beratung: Häufig lassen sich Hausgeld-Rückstände und Anfechtungsansprüche miteinander verknüpfen. Eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter ist jedoch in aller Regel unzulässig.

Berliner Besonderheiten

Berliner Eigentümergemeinschaften sehen sich häufig mit besonders hohen Erhaltungsrückständen bei Altbauten sowie teuren energetischen Sanierungen konfrontiert. Die Berliner WEG-Rechtsprechung hat sich zu einer Vielzahl von Fragen der Kostentragung und der Jahresabrechnung geäußert. Wir kennen diese Entscheidungen und beraten Sie auf dieser Grundlage.

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Ihr Team für WEG-Recht in Berlin

Rechtsanwalt Fabian Heyse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung. Selcan Erkan begleitet Eigentümer und Gemeinschaften in sämtlichen Fragen rund um Eigentümerversammlung, Beschlussanfechtung und Verwaltung.

Rechtsanwalt Fabian Heyse, Fachanwalt WEG-Recht Berlin
Fabian Heyse
Fachanwalt Miet- & WEG-Recht
Rechtsanwältin Selcan Erkan, WEG-Recht Berlin
Selcan Erkan
Rechtsanwältin, WEG & Mietrecht
Antworten auf häufige Fragen

FAQ: Kostenverteilung & Hausgeld

Nein. Das Hausgeld ist grundsätzlich zu zahlen, auch wenn Sie Beanstandungen gegen die Verwaltung oder die Jahresabrechnung haben. Die korrekte Vorgehensweise ist, den jeweiligen Beschluss fristgerecht anzufechten und im gleichen Zug die Zahlung unter Vorbehalt zu leisten.

Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab dem Tag der Beschlussfassung. Nach Fristablauf wird der Beschluss bestandskräftig — unabhängig davon, ob er rechtmäßig war. Handeln Sie sofort, wenn Sie einen Beschluss für fehlerhaft halten.

Fehlt ein neuer Wirtschaftsplan, können die Eigentümer auf Basis des letzten beschlossenen Planes zur Hausgeldzahlung verpflichtet werden. Ein dauerhaftes Fehlen kann Haftungsansprüche gegen den Verwalter begründen.

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