Was nicht ausdrücklich als Sondereigentum ausgewiesen ist, ist gemäß § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum. Gebäudeteile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, können niemals Sondereigentum sein.
Rechtsgrundlagen im Überblick
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die Abgrenzung in den §§ 1 und 5 WEG. Gemäß § 5 Abs. 1 WEG gehören zum Sondereigentum nur die Räume einer Wohnung sowie solche Gebäudebestandteile, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum Dritter zu beeinträchtigen oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes zu verändern.
Die Zweifelsregelung in § 1 Abs. 5 WEG ist klar: Was nicht ausdrücklich als Sondereigentum ausgewiesen ist, ist Gemeinschaftseigentum. Gebäudeteile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, sowie Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, können niemals Sondereigentum werden.
Teilungserklärung beachten
Die Teilungserklärung ist das wichtigste Dokument für jede konkrete Abgrenzungsfrage. Sie kann die Grenzziehung in gewissem Umfang verschieben — allerdings nur zugunsten des Gemeinschaftseigentums, nie zuungunsten. Eine Kostentragungsregelung in der Teilungserklärung kann wirksam bleiben, auch wenn die sachenrechtliche Zuordnung nichtig ist.
Fenster und Balkontüren sind zwingend Gemeinschaftseigentum, soweit ihre Glasflächen, Rahmen und Außenseiten die äußere Gestaltung des Gebäudes mitprägen. Die Innenseite des Rahmens und die Innenseite des Glases werden von der Rechtsprechung überwiegend dem Gemeinschaftseigentum zugerechnet, weil eine getrennte Erhaltung technisch nicht sinnvoll wäre.
Balkone und Dachterrassen: Balkone sind typische Hybridbereiche. Die Tragekonstruktion (Betonplatte, Stahlträger) ist zwingend Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG). Der Bodenbelag kann als Sondereigentum ausgewiesen werden, wenn er technisch trennbar ist; die Abdichtungsschicht darunter bleibt indes Gemeinschaftseigentum.
Heizungsanlage und Leitungen: Zentrale Heizungsanlagen, Steigleitungen und Hauptleitungen sind Gemeinschaftseigentum; Heizkörper und Thermostatventile in der einzelnen Wohnung können durch die Teilungserklärung zum Sondereigentum erklärt werden. Leitungen stehen im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen oder mehrere Einheiten versorgen.
Fassade und Außenwände sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Jede auf Dauer angelegte gegenständliche Umgestaltung — selbst eine rein optische Veränderung wie der Austausch einer Fensterform oder eine geänderte Farbgebung — stellt eine bauliche Veränderung dar und bedarf grundsätzlich der Zustimmung nach § 20 WEG.
Tiefgarage und Stellplätze: Die tragenden Teile einer Tiefgarage sind zwingend Gemeinschaftseigentum. An einzelnen Stellplätzen kann Sondereigentum begründet werden, wenn diese dauerhaft markiert und im Aufteilungsplan eindeutig ausgewiesen sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die Sanierungskosten für tragende Teile trägt die Gemeinschaft — auch Eigentümer ohne Stellplatz.
Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums trägt die Gemeinschaft; jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, entsprechende Aufwendungen anteilig nach seinem Miteigentumsanteil zu tragen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Abweichungen sind durch Vereinbarung in der Teilungserklärung oder durch Beschluss auf Basis einer Öffnungsklausel möglich.
Drei Praxisfälle
Fall 1 – Fensteraustausch auf eigene Kosten: Ein Wohnungseigentümer tauscht seine maroden Fenster auf eigene Kosten aus, weil die Teilungserklärung Fenster fälschlicherweise als Sondereigentum ausweist. Die Klausel ist sachenrechtlich nichtig — kann aber als wirksame Kostentragungsregelung umgedeutet werden. Ergebnis: Fenster bleiben GE, aber der Eigentümer trägt die Kosten.
Fall 2 – Balkonabdichtung: Feuchtigkeitsschäden an der Abdichtungsschicht unter dem Balkonbodenbelag führen zu Folgeschäden in der darunter liegenden Wohnung. Die Abdichtung ist Gemeinschaftseigentum — die Kosten trägt die Gemeinschaft, nicht der Balkonnutzer.
Fall 3 – Tiefgaragensanierung ohne Stellplatz: Ein Eigentümer ohne Stellplatz wendet sich gegen seine Beteiligung an Sanierungskosten der Tiefgaragendecke. Da die Tragekonstruktion zwingend GE ist, trägt er anteilig mit.
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