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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Arbeitsrecht

Abfindung und Betriebszugehörigkeit: Was können Angestellte erwarten?

Betriebszugehörigkeit und Abfindung: Je länger ein Angestellter im Unternehmen war, desto höher die Abfindung. Wie werden die Dienstjahre berücksichtigt?

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Grundsätzlich gilt: Je länger man in einem Unternehmen angestellt ist, desto besser ist man im Falle einer Kündigung geschützt. Denn: Abfindung und Betriebszugehörigkeit stehen in einem Zusammenhang. Was Angestellte darüber wissen müssen, lesen Sie hier.

  1. Wie wird die Betriebszugehörigkeit bei der Abfindung berücksichtigt?
  2. Abfindung: Betriebszugehörigkeit schließt Ausbildung ein
  3. Ab wieviel Jahren Betriebszugehörigkeit bekommt man eine Abfindung?
  4. Abfindung für Geschäftsführer: Betriebszugehörigkeit entscheidend?

Wie wird die Betriebszugehörigkeit bei der Abfindung berücksichtigt?

Die Betriebszugehörigkeit ist bei der Berechnung der Abfindung ein durchaus berücksichtigter Faktor. Die Dienstjahre werden dabei mit dem Brutto-Monatsgehalt multipliziert. Diese Faustformel hat sich im Arbeitsrecht durchgesetzt:

Monatsgehalt (brutto) x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren)

Wichtig: Bei Berechnung der Abfindung Betriebszugehörigkeit aufrunden: Wird einem Mitarbeiter mitten im Jahr gekündigt, aber sind bereits sechs Monate dieses Jahres vergangen, geht man bei der Berechnung von einem vollen Jahr Betriebszugehörigkeit aus.

Aber Vorsicht: Einen generellen Anspruch auf Abfindung haben Angestellte nur, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das der Fall, haben gekündigte Angestellte Anspruch auf eine Abfindung, die nach der angegebenen Faustformel berechnet wird, in der die Betriebszugehörigkeit bei der Abfindung berücksichtigt wird. Sie nennt sich Regelsatz oder Regelabfindung.

Abfindung: Zählt Ausbildung zur Betriebszugehörigkeit?

Abfindung: Betriebszugehörigkeit spielt eine Rolle bei der Höhe

Ja, auch die Ausbildungszeit zählt zur Betriebszugehörigkeit. Wenn es um die Abfindungshöhe geht, wird diese Zeit also mit dazugerechnet. Denn: Unter Betriebszugehörigkeit versteht man den Zeitraum ab Beginn des Angestelltenverhältnisses bis zu dessen Ende. Das bedeutet beim Thema Abfindung und Betriebszugehörigkeit mit Unterbrechung: Auch Unterbrechungen wie Mutterschutz, Krankheitstage oder Elternzeit sind aus dieser Zeitspanne nicht abzuziehen – hier läuft die Betriebszugehörigkeit weiter. Auch wer in Teilzeit arbeitet, gilt als vollwertiger Arbeitnehmer. Etwas anders ist es bei Sabbaticals. Hier gibt es keine klare Regelung. Deshalb sollte man vorab mit dem Arbeitgeber vereinbaren, ob diese Zeit der Betriebszugehörigkeit angerechnet wird.

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Ab wieviel Jahren Betriebszugehörigkeit bekommt man eine Abfindung?

Wer unter sechs Monaten im Unternehmen war, hat leider keinen Anspruch auf Abfindung. Sonst gilt: Je länger ein Angestellter im Betrieb gearbeitet hat, desto höher fällt in der Regel die Abfindung aus, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Um sich die individuelle Abfindungshöhe zu errechnen, wendet man die oben genannte Faustformel an. Noch einfacher: Man nutzt einen Abfindung-Betriebszugehörigkeit-Rechner, wie unseren Abfindungsrechner:

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Faustformel: Bruttomonatsgehalt × 0,5 × Beschäftigungsjahre. Kein Rechtsanspruch – Faktoren von 1,0 bis 1,5 werden regelmäßig ausgehandelt. Entscheidend sind Wirksamkeit der Kündigung und Verhandlungsposition.

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Ein Rechenbeispiel: Aus einem Bruttogehalt von beispielsweise 3.500 Euro ergeben sich je nach Betriebszugehörigkeit Abfindungen in dieser Höhe:

Abfindung nach Betriebszugehörigkeit Abfindungshöhe Abfindung prüfen
Abfindung nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 3.500 Euro Hier Abfindung prüfen
Abfindung nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit 8.750 Euro Hier Abfindung prüfen
Abfindung nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit 14.000 Euro Hier Abfindung prüfen
Abfindung nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 17.500 Euro Hier Abfindung prüfen
Abfindung nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit 21.000 Euro Hier Abfindung prüfen
Abfindung nach 13 Jahren Betriebszugehörigkeit 22.750 Euro Hier Abfindung prüfen
Abfindung nach 14 Jahren Betriebszugehörigkeit 24.500 Euro Hier Abfindung prüfen
Abfindung nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit 26.250 Euro Hier Abfindung prüfen
Abfindung nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 35.000 Euro Hier Abfindung prüfen
Abfindung nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit 43.750 Euro Hier Abfindung prüfen
Abfindung nach 28 Jahren Betriebszugehörigkeit 49.000 Euro Hier Abfindung prüfen
Abfindung nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit 52.500 Euro Hier Abfindung prüfen
Abfindung nach 36 Jahren Betriebszugehörigkeit 63.000 Euro Hier Abfindung prüfen
Abfindung nach 38 Jahren Betriebszugehörigkeit 66.500 Euro Hier Abfindung prüfen
Abfindung nach 40 Jahren Betriebszugehörigkeit 70.000 Euro Hier Abfindung prüfen

Abfindung für Geschäftsführer: Betriebszugehörigkeit entscheidend?

Auch für Geschäftsführer oder Vorstände gilt: Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht. Anders ist es, wenn die Abfindungszahlung im Vertrag geregelt wurde. Häufig ist die Abfindung aber auch einfach Verhandlungssache. Falls der Geschäftsführer Kündigungsschutz genießt (zum Beispiel, weil er eine entsprechende Klausel im Dienstvertrag hat oder selbst Angestellter ist), kann sich auch eine Klage gegen die Entlassung lohnen. Vor Gericht wird dann für den Geschäftsführer oft eine Abfindung ausgehandelt. Betroffene sollten sich hier eingehend von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

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