Audi und Porsche betroffen: V6- und V8-Motoren droht zum Jahresende Verjährung im Abgasskandal

Veröffentlicht am in Abgasskandal

Eigentümern von Audi- und Porsche-Modellen mit V6 3.0-TDI-Motoren und der Abgasnorm Euro 6 und V8 4.0- oder 4.2-TDI-Motoren und der Abgasnorm Euro 6, die im Jahr 2017 erstmals ein Rückrufschreiben über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erhalten haben, droht zum Jahresende die kenntnisabhängige Verjährung ihrer Ansprüche. Deshalb sollten betroffene Dieselfahrer jetzt noch schnell auf Schadensersatz klagen und ihre Chance auf ein verbraucherfreundliches Urteil nutzen.

Die V6- und V8-Dieselmotoren EA897 (V6) und EA898 (V8) mit der Abgasnorm Euro 6 und 3,0, 4,0 und 4,2 Litern Hubraum wurden vor allem in Premium-Fahrzeugen von Porsche und Audi verbaut. Betroffene Modelle sind der Porsche Cayenne II, der Porsche Panamera II und die Audi-Modelle A4, A5, A6, A7, A8, Q5, SQ5 und Q7.

Verpflichtende Rückrufe durch das Kraftfahrt-Bundesamt

Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem Code 23X6 verpflichtende Rückrufe der Fahrzeuge angeordnet. Es wurde eine sogenannte Aufheizstrategie genutzt, die dazu führt, dass die gesetzlichen Grenzwerte für Emissionen nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, nicht aber im realen Straßenverkehr. Der Rückruf betrifft rund 64.000 Audi 3.0 Liter V6 Dieselfahrzeugen mit der Abgasnorm Euro 6 und rund 38.000 Audi 3.0 Liter V6 Dieselfahrzeugen mit der Euro-Norm 5.

Im November wurde ein angeordneter KBA-Pflichtrückruf für den Porsche Panamera 4.0 Liter mit der Abgasnorm Euro 6 bekannt, der den Motor EA898 enthält. Der Grund: eine „nicht hinreichende Langzeitemissionsstabilität“, womit eine unzulässige Abschalteinrichtung gemeint ist. Mit den vom KBA entdeckten illegalen Abschalteinrichtungen und den angeordneten verpflichtenden Rückrufen können Audi-Besitzer Schadenersatzansprüche für ihre Fahrzeuge begründen.

Dreijährige Verjährungsfrist endet am 31. Dezember 2020

Betroffene Porsche- und Audi-Fahrer sollten noch im Dezember Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller der Fahrzeuge geltend machen. Sie können sich den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer gegen Rückgabe des Fahrzeugs erstatten lassen. Im Fall von Betrug oder sittenwidriger Schädigung gilt in Deutschland eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat.

Die Verstrickung der größeren Audi-Motoren in den Abgasskandal wurde bereits im Jahr 2017 durch den damaligen Verkehrsminister Dobrindt öffentlich gemacht. Schon zu diesem Zeitpunkt war von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den V6- und V8- Motoren die Rede. Sollte sich diese strenge Auffassung vor Gericht durchsetzen, könnten die Schadensersatzansprüche am 31. Dezember 2020 verjähren. Deshalb sollten Betroffene ihre Schadensersatzansprüche noch in diesem Jahr einklagen.

Die Chancen stehen gut, denn mehrere Gerichte haben zum Motor EA897 bereits verbraucherfreundlich geurteilt – darunter das Landgericht Oldenburg, das die Audi AG Mitte Mai 2020 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt hat. Dabei ging es um einen Audi SQ5 3.0 TDI mit einem EA897-Motor, bei dem nach Auffassung des Gerichts mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen das Abgaskontrollsystem manipuliert haben.

BGH befasst sich noch im Dezember mit Verjährungsfrist

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe will noch in diesem Jahr klären, wann die Schadensersatzansprüche aufgrund von manipulierten VW-Dieselfahrzeugen verjähren. Am 14. Dezember werden die BGH-Richter im Fall eines VW-Besitzers entscheiden, in dessen Fahrzeug ein Motor des Typs EA189 verbaut wurde. Unsere Rechtsexperten gehen davon aus, dass sich der BGH verbraucherfreundlich positionieren wird.

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