BGH: Portalbetreiber muss Daten von Nutzern nicht herausgeben

Veröffentlicht am in Internetrecht

Karlsruhe/Berlin – Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13) hat am Dienstagvormittag entschieden, dass ein Portalbetreiber die Anmeldedaten seiner Nutzer nicht herausgeben muss, wenn dies jemand verlangt, der meint, durch Forumsbeiträge oder Kommentare in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein. Der Berliner Medienrechtsanwalt Johannes von Rüden von der Kanzlei VON RUEDEN begrüßte die Entscheidung als „Stärkung der anonymen Meinungsäußerungsfreiheit im Internet“ und führte weiter aus:

„Der Erfolg der freien Meinungsäußerung basiert gerade auf der Möglichkeit, seine Meinung anonym verbreiten zu können. Viele trauen sich nur unter dem Schutz der Anonymität, ihre Meinung öffentlich kundzutun und sich so an der öffentlichen Meinungsbildung zu beteiligen.“

Zwar können Unterlassungsansprüche in der Regel nur gegen falsche Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden, „doch schon kleinste Formulierungsunterschiede könnten aus einer an sich erlaubten Meinungsäußerung eine unzulässige unwahre Tatsachenbehauptung machen“, warnt Johannes von Rüden, die dann kostenintensiv abgemahnt werden könnte.

„Gerade Laien können keinen klare Abgrenzung zwischen unzulässiger unwahrer Tatsachenbehauptung einerseits und zulässiger Meinungsäußerung andererseits vornehmen. Die Übergänge sind fließend und werden auch nicht immer von Gerichten und Richtern sauber herausgearbeitet, daher ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur richtig“ sagte von Rüden.

Die Vorinstanzen hatten dem klagenden Arzt noch Recht gegeben und insbesondere den Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber bejaht. Dagegen wendete sich das Portal in seiner Revision an den Bundesgerichtshof: Die Weitergabe personenbezogener Daten könnte nur nach § 12 Abs. 2 TMG erfolgen, wonach eine Verarbeitung, wozu auch die Weitergabe von Daten zählt, nur mit Zustimmung des betroffenen Nutzers möglich ist – oder, wenn es eine gesonderte Rechtsgrundlage hierfür gibt, an der es aber bisher fehlt.

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