- Seit dem 1. Juli 2022 müssen Unternehmen, die online Dauerverträge mit Verbrauchern abschließen, auf ihrer Website einen Kündigungsbutton bereitstellen.
- Der Button muss ständig erreichbar, unmittelbar und leicht zugänglich sein – ein Login darf nicht verlangt werden.
- Nach dem Absenden muss das Unternehmen den Eingang der Kündigung in Textform bestätigen, mit Inhalt, Datum, Uhrzeit und Beendigungszeitpunkt.
- Fehlt der Button oder entspricht er nicht den Vorgaben, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Frist kündigen.
- Bei Verträgen, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt zudem: Nach stillschweigender Verlängerung ist eine Kündigung mit Monatsfrist möglich.
Die typische Situation: Kündigen soll schwerer sein als bestellen
Der Abschluss dauert zwei Minuten, die Kündigung scheitert an der Oberfläche: Auf der Startseite ist kein Kündigungsbutton zu finden, im Kundenkonto führt der Weg über mehrere Menüs, am Ende verlangt der Anbieter ein Formular per Post oder ein Telefonat mit der Service-Hotline. Diese Gestaltung ist bei Streamingdiensten, Partnerbörsen, Fitness- und Software-Abos verbreitet – und sie ist in vielen Fällen rechtswidrig.
Seit dem 1. Juli 2022 schreibt § 312k BGB einen Kündigungsbutton vor. Betroffen ist jedes Unternehmen, das Verbrauchern auf einer Website den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglicht – also eines Vertrags, der auf eine laufende Leistung angelegt ist, etwa ein Abonnement oder eine Mitgliedschaft. Für Verträge über Finanzdienstleistungen und für Verträge, für die das Gesetz eine strengere Form vorschreibt, gilt die Pflicht nicht.
Was der Kündigungsbutton leisten muss
Das Gesetz verlangt zwei Schaltflächen. Die erste muss gut lesbar mit nichts anderem als "Verträge hier kündigen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie führt zu einer Bestätigungsseite, auf der der Verbraucher seine Angaben machen kann. Die zweite Schaltfläche trägt die Beschriftung "Jetzt kündigen" oder eine vergleichbar eindeutige Formulierung und löst die Kündigungserklärung aus.
Auf der Bestätigungsseite muss der Verbraucher angeben können, um welche Art der Kündigung es geht – also ordentliche oder außerordentliche Kündigung einschließlich des Grundes –, wie der Vertrag und seine Person zu identifizieren sind, zu welchem Zeitpunkt das Vertragsverhältnis endigen soll und wohin die Bestätigung geschickt werden soll. Mehr darf der Anbieter nicht abfragen. Pflichtfelder, die der Verbraucher nicht ausfüllen kann, etwa eine nicht vorhandene Kundennummer, machen den Weg unbrauchbar.
Entscheidend ist außerdem die Erreichbarkeit: Die Schaltfläche muss ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Daraus folgt nach verbreitetem Verständnis, dass der Button ohne vorherige Anmeldung im Kundenkonto auffindbar sein muss und nicht hinter mehreren Klicks oder in einem Hilfecenter verborgen werden darf. Wettbewerbsrechtliche Verfahren gegen versteckte oder irreführend beschriftete Lösungen sind in den vergangenen Jahren mehrfach erfolgreich geführt worden.
Die Bestätigung ist Teil der Pflicht
Mit dem Klick auf "Jetzt kündigen" ist es nicht getan. Der Unternehmer muss dem Verbraucher den Inhalt der Kündigungserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs und den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis beendet werden soll, in Textform bestätigen – unverzüglich und auf elektronischem Weg, in speicherbarer Form. In der Praxis ist das die Bestätigungs-E-Mail. Sie ist das wichtigste Beweisstück und sollte unverändert archiviert werden.
Bleibt die Bestätigung aus, heißt das nicht, dass die Kündigung unwirksam wäre. Die Erklärung ist mit dem Absenden abgegeben. Fehlt die Bestätigung, wird aber der Nachweis schwieriger, dass und wann gekündigt wurde. Hilfreich sind deshalb ein Screenshot der abgesendeten Seite, eine Bildschirmaufnahme des Vorgangs oder ein Zeuge.
Die wichtigste Folge: Kündigung jederzeit und ohne Frist
Fehlt der Kündigungsbutton oder entspricht er den gesetzlichen Anforderungen nicht, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Vereinbarte Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen greifen in diesem Fall nicht. Das ist der eigentliche Hebel: Wer im zweiten Jahr einer Zweijahresbindung steckt und auf der Anbieterseite keinen ordnungsgemäßen Kündigungsweg findet, muss die Restlaufzeit nicht zwingend abwarten.
Praktisch bedeutet das, dass sich der Zustand der Website zum Zeitpunkt des Kündigungsversuchs dokumentieren lässt und sollte: Startseite, Menüführung, Kundenkonto, jeweils mit Datum. Anbieter ändern ihre Seiten, und im Streit um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung kommt es genau auf diesen Zustand an. Die Kündigung selbst kann daneben auf jedem anderen Weg erklärt werden, etwa per E-Mail oder Brief – der Button ist ein zusätzlicher, kein ausschließlicher Weg.
Laufzeiten und Verlängerungen bei Online-Abos
Unabhängig vom Button sind die Regeln zu Laufzeiten für Verbraucherverträge verschärft worden. Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt: Eine anfängliche Laufzeit von mehr als zwei Jahren ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Verlängert sich der Vertrag stillschweigend, darf das nur in ein unbefristetes Verhältnis führen, das der Verbraucher jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen kann. Klauseln, die eine automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr mit dreimonatiger Kündigungsfrist vorsehen, sind nach dieser Rechtslage nicht mehr tragfähig.
Wer ältere Verträge hat, muss genau hinsehen: Für Abschlüsse vor dem 1. März 2022 gelten die früheren Grenzen weiter. Die Pflicht zum Kündigungsbutton knüpft dagegen nicht an das Vertragsdatum an, sondern an die Website – sie betrifft seit dem 1. Juli 2022 auch Altverträge, solange der Anbieter online entsprechende Verträge anbietet.
Wir prüfen, ob der Anbieter die Vorgaben zum Kündigungsbutton erfüllt, ob Ihre Kündigung wirksam ist und ob Zahlungen zurückgefordert werden können. Schildern Sie uns Ihren Fall – telefonisch unter 030 / 200 590 770 oder über das Formular.
Wenn der Anbieter weiter abbucht
Häufig folgt auf die Kündigung nicht die Bestätigung, sondern die nächste Abbuchung, später ein Inkassoschreiben. Eine SEPA-Lastschrift lässt sich innerhalb von acht Wochen nach der Belastung über die Bank zurückgeben; die Forderung selbst entfällt dadurch nicht, der Streit verlagert sich aber. Bei bereits gezahlten Beträgen kommt eine Rückforderung in Betracht, soweit der Vertrag wirksam beendet war. Auf Mahnungen sollte man reagieren, statt sie liegen zu lassen – insbesondere auf gerichtliche Mahnbescheide, gegen die nur zwei Wochen Zeit für den Widerspruch bleibt.
Bestätigungs-E-Mail, Screenshots des Kündigungswegs mit Datum, Kontoauszüge mit den Abbuchungen, die ursprüngliche Bestellbestätigung und die AGB in der Fassung des Vertragsschlusses. Mit diesen Unterlagen lässt sich die Lage in den meisten Fällen klären.
Was das praktisch bedeutet
Der Kündigungsbutton hat die Beweislage zugunsten der Verbraucher verschoben. Wer online einen Dauervertrag abgeschlossen hat, muss sich nicht auf die Hotline oder ein Papierformular verweisen lassen. Und wenn der Anbieter den gesetzlich vorgeschriebenen Weg nicht bereitstellt, verliert er den Schutz der eigenen Laufzeitklauseln. Ob das im Einzelfall trägt, hängt von der konkreten Gestaltung der Website und vom Vertrag ab – diese Prüfung lässt sich mit den vorhandenen Unterlagen regelmäßig zügig vornehmen.
Muss der Kündigungsbutton auch ohne Login funktionieren?
Die Schaltfläche muss ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Ein Weg, der erst nach Anmeldung im Kundenkonto oder über mehrere Untermenüs erreichbar ist, genügt diesen Anforderungen nach verbreitetem Verständnis nicht.
Was gilt, wenn der Anbieter die Kündigung ignoriert?
Die Kündigung ist mit dem Absenden wirksam abgegeben, wenn sie dem Anbieter zugeht. Bleibt die gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung aus, kommt es auf die eigene Dokumentation an: Screenshots, Bildschirmaufnahmen und Kontoauszüge sollten gesichert werden.
Gilt die Pflicht auch für Verträge, die vor Juli 2022 geschlossen wurden?
Die Pflicht knüpft an die Website des Anbieters an, nicht an das Vertragsdatum. Bietet der Anbieter online kündbare Dauerverträge an, muss der Button auch für ältere Verträge einen Kündigungsweg eröffnen.
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