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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Journal · Internetrecht

RapidShare muss Internet nach illegalen Linksammlungen durchsuchen

3. September 2013Aktualisiert am 20. Mai 20212 Min. Lesezeit
Von Johannes von Rüden, Rechtsanwalt

Der Filehoster „RapidShare“ muss sein Angebot regelmäßig auf urheberrechtlich geschützte Inhalte prüfen, entschied der Bundesgerichtshof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil (BGH, Urt. v. 15.08.13, ZR 80/12).

Anders als bisher müssen Filehost-Dienste nicht mehr nur ihre eigenen Angebote überwachen, sondern unter Umständen auch dritte Linksammlungen. Erhalten sie entsprechende Hinweise darauf, dass geschützte Werke zeitweise Teil solcher Linksammlungen sein könnten, haben Anbieter von Filehost-Diensten entsprechend selbständig nach Linksammlungen zu suchen und die dort benannten Werke von ihren Servern zu löschen. Die Klage der GEMA war bereits in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.

Urheberrecht

Das Urheberrecht soll sicherstellen, dass Ergebnisse kreativer Leistungen demjenigen wirtschaftlich zu Gute kommen, dem sie zustehen. Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke unabhängig von etwaigen Eintragungsverfahren in amtlichen Registern einen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Dieses Urheberrechtsgesetz definiert nicht nur, wann eine kreative Leistung als so genanntes Werk schutzfähig ist, sondern regelt auch die Rechte, die ein Urheber an seiner geistigen Schöpfung hat, und wie er sich vor der unberechtigten Verwendung seines Werkes durch Dritte schützen kann. Liegt ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vor, genießt es vollumfänglichen Schutz. Aber auch Leistungsschutzrechten, die nicht die Schöpfungshöhe eines Werkes erreichen, so insbesondere Lichtbildern, wird ein gewisser Schutz gewährt. Sowohl für den Künstler selbst als auch für den Inhaber der Nutzungsrechte eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist es interessant, wie ein Werk vor Nachahmungen durch Dritte geschützt werden kann. Darüber hinaus bekommen Urheber oftmals nicht das für ihre kreative Leistung, was sie hätten verlangen können, wenn sie den Erfolg ihres Werkes vorhergesehen hätten. Auch hierfür sieht das Urheberrecht Instrumentarien vor, mit denen ein Urheber die angemessene Vergütung für seine Kreativleistung im Nachhinein verlangen kann. Sie sind auf der Suche nach einem zuverlässigen Partner, der Sie bei allen Fragen rund um das Thema Urheberrecht unterstützt? Der Sie unkompliziert und individuell berät? Hier erfahren Sie mehr über uns und unsere Leistungen.

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