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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Journal · Medienrecht

Der Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke: "Springender Pudel" unterliegt "PUMA" im Markenstreit

13. April 2015Aktualisiert am 20. Mai 20212 Min. Lesezeit
Von Johannes von Rüden, Rechtsanwalt

Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 59/13 - Springender Pudel Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jüngst entschieden, dass der Sportartikel-Hersteller "PUMA", der mit seiner springenden Raubkatze weltweite Bekanntheit genießt, die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt.

Der Sachverhalt

Geklagt hatte eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug "PUMA" und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte ist Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug "PUDEL" und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke registriert ist. Konkret hatte der Markeninhaber die stilisierten Raubkatze der “PUMA” -Marke durch einen Pudel ersetzt und statt “PUMA” den Begriff “PUDEL” verwendet. Die Markeninhaberin der “PUMA”-Marke war hiergegen mit einer Löschungsklage gem. §§ 55, 51 MarkenG dagegen vorgegangen. Mit der Löschungsklage lässt sich auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist der Markenämter gegen eingetragene Marken vorgehen, denen ein Recht gem. §§ 9-13 MarkenG entgegensteht. Im Ergebnis haben sowohl das Landgericht, als auch die Berufungsinstanz (das hanseatische Oberlandesgericht) die Fallgruppe gem. § 9 I Nr. 3 MarkenG für einschlägig gehalten, wonach die Löschung einer eingetragenen Marke vorzunehmen ist, wenn die angegriffene Marke die Unterscheidungskraft und Wertschätzung einer bekannten Marke ausnutzt.

BGH bestätigt Entscheidungen der Vorinstanzen

Die Entscheidungen der Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof nun im Ergebnis bestätigt. Zwar bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen, allerdings kann der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung auch dann verlangen, wenn zwar keine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Ähnlichkeit zwischen den Marken aber so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen, so der BGH in seiner Presseerklärung. Der Beklagte nutzt mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Auf die Kunstfreiheit kann sich der parodierende Markeninhaber offenbar nicht berufen, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit gibt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren einzutragen.

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