Gleicher Strafrahmen, ungleiche Praxis: das Ergebnis vorweg
Am Samstag, 31. Oktober 2026, demonstrieren junge Menschen in rund 30 deutschen Städten unter den Namen „Gen Z regelt“ und „Gen Z steht auf“. Sie fordern mehr Geld für Schulen, Suchthilfe und Psychotherapie, ein bezahlbares Leben und lehnen die Wehrpflicht ab. In Berlin rechnet die Initiative ab 14 Uhr am Brandenburger Tor mit 10.000 Teilnehmern.
Die Polizei setzt dort rund 1.500 Beamte ein und hält Wasserwerfer bereit. Brandenburgs Innenminister warnt vor französischen Verhältnissen, die Berliner Polizeipräsidentin sieht keine konkreten Hinweise auf Plünderungen. Die Organisatoren erklären den Protest für ausnahmslos gewaltfrei.
Auf dem Papier behandelt das Strafgesetzbuch beide Seiten gleich. Für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 StGB) und für die Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 Satz 1 StGB) sieht es jeweils drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe vor. In der Praxis enden über 90 Prozent der Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte wegen rechtswidriger Gewalt mit einer Einstellung, nur rund 2 Prozent mit einer Anklage.
Die Bundesregierung vergrößert diesen Abstand. Ihr Gesetzentwurf (BR-Drs. 588/26 vom 9. Oktober 2026) verdoppelt die Mindeststrafe des § 114 StGB auf sechs Monate und lässt § 340 StGB unangetastet. Wer demonstriert, muss deshalb drei Grenzen kennen: wann Protest zur Straftat wird, wann Polizeigewalt zur Straftat wird – und was bei einer Festnahme gilt.
§ 113, § 114 und § 340 StGB im Vergleich
Nach dem Entwurf beginnt der Regelstrafrahmen für den Schubser gegen einen Polizisten bei sechs Monaten, für den Faustschlag eines Polizisten weiterhin bei drei.
| Norm | Wer, in welcher Lage | Tathandlung | Strafrahmen heute | Nach Regierungsentwurf |
|---|---|---|---|---|
| § 113 StGB | Bürger bei einer Vollstreckungshandlung (Festnahme, Räumung) | Widerstand mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt | bis 3 Jahre oder Geldstrafe; besonders schwerer Fall 6 Monate bis 5 Jahre | bis 5 Jahre oder Geldstrafe; besonders schwerer Fall unverändert |
| § 114 StGB | Bürger bei jeder Diensthandlung, auch Streife oder Befragung | tätlicher Angriff, eine Verletzung ist nicht nötig | 3 Monate bis 5 Jahre; besonders schwerer Fall 6 Monate bis 5 Jahre | 6 Monate bis 5 Jahre; besonders schwerer Fall 1 bis 10 Jahre; minder schwerer Fall 3 Monate bis 5 Jahre |
| § 340 StGB | Amtsträger im Dienst | Körperverletzung, auch das Begehenlassen durch andere | 3 Monate bis 5 Jahre; minder schwerer Fall bis 5 Jahre oder Geldstrafe; mit gefährlichem Werkzeug (§ 340 Abs. 3 i. V. m. § 224 Abs. 1 StGB) 6 Monate bis 10 Jahre | unverändert |
Alle Strafrahmen nennen Freiheitsstrafe, soweit nicht Geldstrafe erwähnt ist. Den Entwurf hat die Bundesregierung am 9. Oktober 2026 dem Bundesrat zugeleitet (BR-Drs. 588/26); dessen Stellungnahmefrist läuft bis zum 20. November 2026.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Wann Protest zur Straftat wird
Wer schubst, tritt oder wirft, greift tätlich an – auch wenn niemand verletzt wird. § 114 Abs. 1 StGB erfasst jede in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig vom Erfolg. Eine Bierflasche, die aus der Menge auf eine Polizeikette fliegt und wegen der Schutzausrüstung keine Schmerzen verursacht, genügt (BayObLG, Beschl. v. 06.10.2025 – 203 StRR 368/25, Rn. 7).
Anders als § 113 StGB verlangt § 114 StGB keine Vollstreckungshandlung. Jede Diensthandlung reicht, die Gesetzesbegründung nennt Streifenfahrten und Befragungen (BT-Drs. 18/11161). Trifft der Angriff zugleich eine Festnahme, stehen beide Delikte in Tateinheit (BGH, Beschl. v. 29.04.2020 – 3 StR 532/19). Wer sich dagegen nur schwer macht oder sitzen bleibt, leistet passiven Widerstand und wendet keine Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB an.
Der Einwand „Die Maßnahme war doch rechtswidrig“ trägt weniger weit, als viele glauben. § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB knüpft an den strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff an: Zuständigkeit, wesentliche Förmlichkeiten, pflichtgemäße Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen. Materielle Fehler allein machen die Maßnahme nicht rechtswidrig (BGH, Beschl. v. 28.11.2023 – 6 StR 249/23, Rn. 5; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 113 Rn. 10).
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Maßstab für Versammlungen geschärft. Missachtet der Beamte ohne Weiteres erkennbare Voraussetzungen seiner Befugnis, ist Widerstand nicht nach § 113 StGB strafbar (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2007 – 1 BvR 1090/06, Rn. 36). Den Fußtritt gegen den Einsatzleiter ließ das Gericht trotzdem als gefährliche Körperverletzung stehen: Notwehr verlangt eine erforderliche und gebotene Verteidigung (dort Rn. 54 ff.). Wer sich irrig im Recht glaubt, bleibt strafbar, wenn ihm der Rechtsweg zumutbar war; das Gericht kann dann nur mildern oder von Strafe absehen (§ 113 Abs. 4 StGB).
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Auf Demonstrationen droht schnell der besonders schwere Fall. Handelt der Täter gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor: sechs Monate bis fünf Jahre (§ 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StGB, für § 114 StGB über dessen Abs. 2). Zwei, die gemeinsam gegen eine Polizeikette drücken, erfüllen das Regelbeispiel.
Für den einfachen tätlichen Angriff bleibt heute eine Geldstrafe möglich. Kommt keine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr in Betracht, verhängt das Gericht in der Regel Geldstrafe, wegen der Mindeststrafe von drei Monaten mindestens 90 Tagessätze (§ 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Bei 90 Tagessätzen und ohne Voreintragung erscheint die Verurteilung nicht im Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG). Der Regierungsentwurf schließt diesen Weg: Bei sechs Monaten Mindeststrafe greift § 47 Abs. 2 StGB nur noch im minder schweren Fall.
Körperverletzung im Amt: Wann Polizeigewalt zur Straftat wird
Jeder Schlagstockhieb erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung im Amt. Straflos bleibt er nur, wenn ein Gesetz ihn als unmittelbaren Zwang erlaubt und er verhältnismäßig ist oder wenn der Beamte einen gegenwärtigen Angriff abwehrt (§ 32 StGB).
§ 340 Abs. 1 StGB trifft den Amtsträger, der im Dienst eine Körperverletzung begeht oder durch andere begehen lässt; dazu zählt der Vorgesetzte, der Übergriffe seiner Einheit geschehen lässt. Der Versuch ist strafbar (§ 340 Abs. 2 StGB). Der Schlagstockeinsatz führt über § 340 Abs. 3 StGB in den Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung.
Unmittelbarer Zwang richtet sich nach dem Polizei- und Vollzugsrecht des jeweiligen Landes, in Berlin nach dem UZwG Bln, für die Bundespolizei nach dem UZwG des Bundes. Er setzt eine Befugnis, deren formell rechtmäßige Ausübung und Verhältnismäßigkeit voraus; grundsätzlich ist er vorher anzudrohen. Wer weiter zuschlägt, obwohl der Betroffene am Boden liegt oder sich entfernt, überschreitet das Erforderliche.
Auf Demonstrationen kommt eine Sperre hinzu. Solange die Polizei die Versammlung nicht eindeutig aufgelöst oder den Einzelnen nicht ausgeschlossen hat, ist die Versammlung polizeifest: Maßnahmen, die seine Teilnahme beenden, sind rechtswidrig (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2007 – 1 BvR 1090/06, Rn. 37 ff.). Die Auflösung muss für die Teilnehmer eindeutig erkennbar sein (dort Rn. 43 ff.).
Ausschreitungen Einzelner heben den Schutz der übrigen Teilnehmer nicht auf (dort Rn. 21 ff.). Gewalt, die friedliche Teilnehmer aus einer nicht aufgelösten Versammlung drängen, festhalten oder wegtragen soll, hat deshalb keine Rechtsgrundlage – wer so zuschlägt, verwirklicht § 340 StGB ohne Rechtfertigung. Die Sperre gilt dem Gefahrenabwehrrecht; gegen einzelne Tatverdächtige bleibt die Festnahme nach der Strafprozessordnung möglich.
Polizeigewalt anzeigen: Neun von zehn Verfahren enden ohne Anklage
Die taz-Kolumnistin Yasemin Said beschreibt in dieser Woche, wie die Berichterstattung Gewalt sprachlich verteilt: Demonstrierende randalieren, die Polizei löst auf. Das Strafgesetzbuch kennt diese Sprachregelung nicht. Die Zahlen zur Strafverfolgung zeigen trotzdem eine deutliche Schieflage.
Über 90 Prozent der Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte wegen rechtswidriger Gewalt stellen die Staatsanwaltschaften ein, nur rund 2 Prozent münden in eine Anklage. So fasst das DFG-Forschungsprojekt KviAPol an der Goethe-Universität Frankfurt die amtlichen Zahlen zusammen. Neuere Auswertungen nennen 2 bis 5 Prozent Anklagen und rund 95 Prozent Einstellungen (Kretschmann/Reinke de Buitrago, Polizei 2024, 71).
Die Quoten messen Verfahren, nicht Gewaltereignisse. Wie viele Einsätze tatsächlich rechtswidrig waren, sagen sie für sich genommen nicht. Sie zeigen aber, wie selten ein Vorwurf gegen einen Polizeibeamten vor einen Richter gelangt.
Schon der Weg ins Verfahren ist schmal. KviAPol hat 3.373 Fallberichte Betroffener und 63 Interviews mit Polizisten, Staatsanwälten, Richtern und Beratungsstellen ausgewertet; nur in rund 14 Prozent der berichteten Fälle kam es überhaupt zu einem Strafverfahren (Abdul-Rahman/Espín Grau/Klaus/Singelnstein, Gewalt im Amt, 2023). Die Hochrechnung auf ein mindestens fünfmal größeres Dunkelfeld ist methodisch umstritten (Bernhardt, Polizei 2023, 96).
Die Gründe liegen im Verfahren selbst. Gegen Polizeibeamte ermitteln in der Regel Polizeidienststellen, und im typischen Fall steht die Aussage des Betroffenen gegen die Aussagen der eingesetzten Beamten. Hinzu kommt ein Mechanismus, den jeder Verteidiger kennt: Wer Polizeigewalt anzeigt, schildert eine Lage, in der er selbst gehandelt hat – und seine Angaben stehen auch einem Verfahren nach §§ 113, 114 StGB gegen ihn zur Verfügung.
Ihre Rechte bei Festnahme und Gewahrsam
Bei einer Festnahme gilt: Personalien ja, Aussage nein, Verteidiger sofort. Eine voreilige Aussage lässt sich im Verfahren nicht mehr zurückholen.
- Personalien angeben, sonst nichts. Name, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeit müssen Sie nennen. Wer das verweigert, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 111 OWiG) und riskiert das Festhalten zur Identitätsfeststellung (§ 163b Abs. 1 Satz 2 StPO).
- Schweigen. Zur Sache müssen Sie nichts sagen, weder auf der Straße noch auf der Wache (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO). Auch beiläufige Bemerkungen im Einsatzfahrzeug können verwertet werden.
- Verteidiger verlangen. Sie dürfen jederzeit, auch vor jeder Vernehmung, einen Verteidiger befragen; die Polizei muss Ihnen die Kontaktaufnahme erleichtern und auf anwaltliche Notdienste hinweisen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4 StPO). Schreiben Sie sich die Nummer Ihres Verteidigers vor der Demonstration auf Papier, nicht nur ins Handy.
- Angehörige benachrichtigen lassen. Nach einer vorläufigen Festnahme ist Ihnen unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, soweit der Untersuchungszweck nicht erheblich gefährdet wird (§ 127 Abs. 4 i. V. m. § 114c Abs. 1 StPO).
- Richter oder Freiheit. Wer wegen einer Straftat festgenommen wird, ist spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen oder freizulassen (§ 128 Abs. 1 Satz 1 StPO, Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG). Polizeilicher Gewahrsam verlangt unverzüglich eine richterliche Entscheidung und endet ohne sie spätestens mit Ablauf des Tages nach dem Ergreifen (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG).
- Handy sperren, nicht entsperren. PIN und Passwort müssen Sie nicht nennen. Den Finger darf die Polizei dagegen zwangsweise auflegen, wenn sie das Handy auswerten darf (BGH, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 StR 232/24); schalten Sie die biometrische Entsperrung vorher ab. Widersprechen Sie einer Beschlagnahme ausdrücklich, dann soll die Polizei binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO).
- Nichts unterschreiben, sich nicht wehren. Protokolle und Erklärungen müssen Sie nicht unterschreiben. Gegen Maßnahmen, die Sie für rechtswidrig halten, wehren Sie sich mit Worten und später vor Gericht, nie mit dem Körper.
Festnahme, Gewahrsam oder Vorladung nach der Demo? Rufen Sie direkt an.
Nach dem Einsatz: erst sichern, dann anzeigen
Wer Polizeigewalt erlebt hat, sichert noch am selben Tag die Beweise und erstattet Anzeige erst nach anwaltlicher Beratung.
Lassen Sie Verletzungen sofort ärztlich dokumentieren. In Berlin übernimmt das die Gewaltschutzambulanz der Charité rechtsmedizinisch, auch ohne Anzeige. Schreiben Sie am selben Abend ein Gedächtnisprotokoll: Ort, Uhrzeit, Ablauf, Kennzeichnungen an Uniform und Helm, Zeugen mit Kontaktdaten.
Sichern Sie Videos als Originaldateien. Bildaufnahmen erfasst § 201 StGB nicht; bei Ton kommt es darauf an, ob der Beamte erkennbar mit Mithörern rechnen musste. Bei einer nächtlichen Kontrolle in ruhiger Umgebung haben Gerichte die Strafbarkeit bejaht (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.06.2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21, NJW 2022, 3300; LG Hanau, Urt. v. 13.09.2023 – 5 KLs 3350 Js 16251/22), das LG Aachen hält es dagegen für vertretbar, dienstliche Äußerungen mit Außenwirkung auszunehmen (Beschl. v. 19.08.2020 – 60 Qs 34/20). Veröffentlichen Sie Aufnahmen nur mit unkenntlich gemachten Gesichtern; das Verbreiten von Bildnissen kann nach § 33 KunstUrhG strafbar sein.
Läuft gegen Sie bereits ein Verfahren nach §§ 113, 114 StGB, liest Ihr Verteidiger zuerst die Akte (§ 147 Abs. 1 StPO). Erst dann steht fest, was die Beamten ausgesagt haben – und was eine Anzeige auslöst. Im Verfahren gegen den Beamten erhält Ihr Anwalt Akteneinsicht ohne Darlegung eines berechtigten Interesses, weil § 340 StGB zu den Nebenklagedelikten zählt (§ 406e Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Die Tat verjährt frühestens nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
Gegen einen erledigten Platzverweis steht die Fortsetzungsfeststellungsklage zum Verwaltungsgericht offen; über Gewahrsam und Einkesselung entscheidet je nach Landesrecht das Amtsgericht. Gegen strafprozessuale Maßnahmen hilft der Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO. Schmerzensgeld schuldet der Dienstherr nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Beschwerden nimmt in Berlin der Bürger- und Polizeibeauftragte des Landes entgegen.
Sagen Sie nichts zur Sache und unterschreiben Sie nichts, bevor ein Verteidiger die Akte kennt. Wir melden uns vertraulich.
Ein Maß für beide Seiten
Das Strafrecht schützt Polizeibeamte zu Recht: Wer eine Flasche auf eine Polizeikette wirft, wird bestraft. Ein Rechtsstaat misst Gewalt aber mit einem Maß. Der Regierungsentwurf verdoppelt die Mindeststrafe für den Angriff auf Polizisten und lässt unberührt, wie Vorwürfe gegen Polizisten aufgeklärt werden.
Wer das eine verschärft, muss das andere stärken – mit Ermittlungsstellen außerhalb der Polizei. Und wer am Samstag demonstriert, bleibt friedlich, filmt, schweigt gegenüber der Polizei und spricht mit einem Verteidiger, bevor er etwas unterschreibt oder anzeigt.
Häufige Fragen zu Demo, Widerstand und Polizeigewalt
Ist es strafbar, auf einer Demo einen Polizisten zu schubsen?
Ja. Schubsen ist ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 StGB, auch wenn niemand verletzt wird. Das Gesetz droht drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe an; der Regierungsentwurf vom Oktober 2026 hebt die Mindeststrafe auf sechs Monate an.
Darf ich mich gegen eine rechtswidrige Festnahme wehren?
Körperlich nicht. § 113 Abs. 3 StGB misst die Rechtmäßigkeit am strafrechtlichen Maßstab, materielle Fehler der Polizei genügen nicht. Selbst wenn die Festnahme rechtswidrig war, bleibt ein Tritt als Körperverletzung strafbar (BVerfG, 1 BvR 1090/06). Wehren Sie sich mit Rechtsbehelfen, nicht mit dem Körper.
Wann ist Polizeigewalt strafbar?
Wenn ein Polizist im Dienst eine Körperverletzung begeht, die weder als verhältnismäßiger unmittelbarer Zwang erlaubt noch als Notwehr gerechtfertigt ist (§ 340 StGB). Gewalt, die friedliche Teilnehmer aus einer nicht aufgelösten Versammlung entfernen soll, hat keine Rechtsgrundlage. Der Strafrahmen beträgt drei Monate bis fünf Jahre, mit Schlagstock sechs Monate bis zehn Jahre.
Was muss ich der Polizei bei einer Festnahme sagen?
Nur Ihre Personalien: Name, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeit (§ 111 OWiG). Zur Sache dürfen Sie schweigen und jederzeit einen Verteidiger befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). PIN und Passwort Ihres Handys müssen Sie nicht nennen.
Wie lange darf mich die Polizei festhalten?
Ohne richterliche Entscheidung höchstens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen (Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG); die richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen. Wer wegen einer Straftat vorläufig festgenommen ist, muss spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorgeführt oder freigelassen werden (§ 128 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Soll ich Polizeigewalt anzeigen?
Ja, aber erst nach anwaltlicher Beratung. Wer anzeigt, schildert eine Lage, in der er selbst gehandelt hat, und seine Angaben stehen auch einem Verfahren nach §§ 113, 114 StGB gegen ihn zur Verfügung. Über 90 Prozent der Verfahren gegen Polizeibeamte enden mit einer Einstellung; gesicherte Beweise entscheiden.
Darf ich Polizeieinsätze filmen?
Bildaufnahmen erfasst § 201 StGB nicht. Tonaufnahmen können strafbar sein, wenn der Beamte nichtöffentlich spricht, etwa bei einer nächtlichen Kontrolle in ruhiger Umgebung (OLG Zweibrücken, 1 OLG 2 Ss 62/21). Veröffentlichen Sie Aufnahmen nur mit unkenntlich gemachten Gesichtern.
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Quellen und Fundstellen
Aktuelle Lage: Tagesspiegel, 21.10.2026: „Gen Z steht auf“ mobilisiert zu Protesten · Tagesspiegel/dpa, 29.10.2026: Was vom Protest-Samstag zu erwarten ist · Berliner Kurier, 30.10.2026: Gen-Z-Demo am Brandenburger Tor · Yasemin Said, Kolumne „Friendly Fire“, wochentaz vom 31.10.2026, S. 38
Gesetzgebung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens, BR-Drs. 588/26 · Entwurf zum 52. Strafrechtsänderungsgesetz, BT-Drs. 18/11161
Empirie: Goethe-Universität Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.05.2023 zu KviAPol · Abdul-Rahman/Espín Grau/Klaus/Singelnstein, Gewalt im Amt, Campus 2023, open access, DOI 10.12907/978-3-593-45438-2 · Espín Grau/Abdul-Rahman/Singelnstein, Praxis und Probleme bei Strafverfahren gegen Polizeibeamt:innen, StV 2026, 62 · Kretschmann/Reinke de Buitrago, Polizei 2024, 71; Bernhardt, Polizei 2023, 96
Rechtsprechung und Kommentierung: BVerfG, Beschl. v. 30.04.2007 – 1 BvR 1090/06 · BGH, Beschl. v. 28.11.2023 – 6 StR 249/23 · BGH, Beschl. v. 29.04.2020 – 3 StR 532/19 · BGH, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 StR 232/24 · BayObLG, Beschl. v. 06.10.2025 – 203 StRR 368/25 · OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.06.2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21, NJW 2022, 3300 · LG Hanau, Urt. v. 13.09.2023 – 5 KLs 3350 Js 16251/22 · LG Aachen, Beschl. v. 19.08.2020 – 60 Qs 34/20 · Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 113 Rn. 10
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