Der Lizenzvertrag regelt, inwieweit der Urheber einem anderen (”Nutzer”) Nutzungsrechte an seinem Werk (z.B. Buch, Musikstück, Foto) einräumt. Der Lizenzvertrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Der Lizenzvertrag sollte in jedem Falle sehr detailliert sein, da nach dem im Urheberrecht geltenden Zweckübertragungsgrundsatz im Zweifel (!) nur so viele Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen werden, wie dies für den aktuellen Vertragszweck notwendig ist. Stellt sich nach Abschluss des Lizenzvertrages heraus, dass eine bestimmte Nutzungsart von der Lizenzvereinbarung nicht erfasst war, muss der Nutzer mit dem Urheber eine Erweiterung des Lizenzvertrages hinsichtlich der Nutzungsrechte vereinbaren. Geschieht dies nicht, ist er dem Urheber für die nicht genehmigten Nutzungsarten des Werks zum Schadensersatz verpflichtet.
Beispiel: Vereinbart ein Filmproduzent mit einem Buchautor die Verfilmung seines Werks (“der Geschichte”) und die Verbreitung des Films auf DVD, so ist mit einer solchen Vereinbarung nicht gleichzeitig das Recht des Filmproduzenten verbunden, den Film im Internet wiederzugeben. Hierzu bedarf es einer Ergänzungsvereinbarung. Wird diese nicht getroffen, ist der Filmproduzent dem Buchautor zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Lizenzvertrag sollte daher zu folgenden Bereichen Regelungen treffen:
- zum Inhalt des eingeräumten Nutzungsrechts,
- zur Dauer des eingeräumten Nutzungsrechts,
- zum räumlichen Geltungsbereich des eingeräumten Nutzungsrechts und
- ob es sich um ein ausschließliches oder nicht-ausschließliches Nutzungsrecht handeln soll.
Inhalt des Nutzungsrechts
Das Nutzungsrecht kann u.a. dazu berechtigten, das Werk
- zu vervielfältigen (z.B. 2000-mal auf DVD)
- zu verbreiten (z.B. in Buchform)
- öffentlich zugänglich zu machen (also im Internet anzubieten)
- zu bearbeiten / verändern (z.B. den Film zu kürzen, ein Ausschnitt des Fotos zu verwenden)
und zwar mengen- oder zahlenmäßig in unbegrenztem oder begrenztem Umfang.
Dauer des Nutzungsrechts
Das Nutzungsrecht kann für unbegrenzte Zeit eingeräumt werden (”lebenslang”) oder für einen bestimmten, begrenzten Zeitraum (z.B. 1 Jahr).
Räumlicher Geltungsbereich des Nutzungsrechts
Das Nutzungsrecht kann räumlich verschiedentlich eingegrenzt werden, u.a. zur Ausübung
- für den Geltungsbereich “Bundesrepublik Deutschland”,
- für den Geltungsbereich “weltweit”,
- für den Geltungsbereich “Europa”,
- für einzelne europäische Länder (z.B. Dänemark, Spanien, Frankreich).
Ausschließliches oder nicht-ausschließliches Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht kann ausschließlich erteilt werden – dann hat der Nutzer das Recht, dem Urheber und etwaigen Dritten die Nutzung des jeweiligen Werks zu verbieten und dem Urheber ist es untersagt, weiteren Parteien ein Nutzungsrecht an dem Werk einzuräumen. Es handelt sich somit um ein Exklusivrecht. Das Nutzungsrecht kann aber auch nicht-ausschließlich eingeräumt werden. Der Nutzer ist demnach nur dazu berechtigt, das Werk für sich im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Darüber hinaus kann der Urheber das Nutzungsrecht auch Dritten einräumen und/oder selbst nutzen.
Wo liegen die Schwierigkeiten der Vertragsgestaltung?
Die Schwierigkeiten der Lizenzvertragsgestaltung liegen weniger in der Erkennung der Gestaltungserfordernisse als vielmehr in der präzisen und umfassenden Formulierung der Nutzungsrechte. Besonders problematisch ist damit der Inhalt des Nutzungsrechts. In vielen Fällen ist dem Nutzer nicht bekannt, welche Nutzungsformen isoliert zu betrachten und demgemäß auch vertraglich zu erfassen sind. Abgesehen von den obigen Punkten sollte der Lizenzvertrag weitere wichtige Vereinbarungen enthalten, beispielsweise zur Frage, wie bei Rechtsmängeln der Ware zu verfahren ist.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, rufen Sie uns bitte an oder kontaktieren Sie uns per Kontaktformular oder E-Mail.