5 Jahre alte, ungebrauchte Kugellager dürfen nicht als „neu“ bezeichnet werden

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Auch originalverpackte und noch nie gebrauchte Kugellager, die schon seit mehr als 5 Jahren gelagert werden, dürfen nicht als „neu“ beworben werden. Eine entsprechende Werbung hat aktuell das Saarländische Oberlandesgericht auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Anbieter von Kfz-Ersatzteilen mit Urteil vom 02.04.2014 rechtskräftig untersagt (Az. 1 U 11/13).

Der beklagte Händler hatte im Internet Radlager für Pkw angeboten, und deren Artikelzustand als „neu“ bezeichnet. Zudem war die Verpackung abgebildet, die aus der Zeit vor 1990 stammte,
jedoch weder ein Produktions-, noch ein Mindesthaltbarkeitsdatum aufwies. Die Wettbewerbszentrale hatte hierzu Beschwerden aus der Industrie erhalten und diese Werbung als irreführend beanstandet. Hintergrund dieser Beschwerden ist, dass die Hersteller zwar der Produkthaftung unterliegen, gleichzeitig aber eine langjährige Lagerung durch die Wiederverkäufer nicht beeinflussen können.

Bewerben eines 5 Jahre alten Kugellagers mit dem Begriff „neu“ ist irreführend

Sowohl das Landgericht Saarbrücken in erster Instanz als auch das Oberlandesgericht Saarbrücken haben die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt. Da bei einer derart langen Lagerdauer eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, stelle das Alter und die Lagerungsdauer eine Eigenschaft dar, welcher der Käufer eine erhebliche Bedeutung zuschreibe. Werden dennoch beinahe 20 Jahre alten Kugellager mit dem Begriff „neu“ beworben, sei dies irreführend, da dem Käufer suggeriert werde, er könne das technisch sensible Ersatzteil bedenkenlos verwenden. Schon die Lagerempfehlungen der Hersteller, die zum Teil beim Überschreiten einer Lagerzeit von 5 Jahren eine Überprüfung auf Konservierungszustand und Korrosion empfehlen, weil die Einhaltung gewisser Lagerbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperaturschwankungen) erforderlich sei, verdeutlichten den durchaus immensen Einfluss der Lagerungsdauer auf die Gebrauchstauglichkeit der Produkte. Daher müsse dem Käufer also zumindest ein Hinweis auf die Länge der Lagerdauer gegeben werden.

„Mit dieser Entscheidung stärkt das Gericht nicht nur die Position der Hersteller von Industrieprodukten, weil mit dem Vertrieb solcher als ‚neu’ gekennzeichneten Produkte das Risiko der Hersteller aus produkthaftungsrechtlicher Sicht steigt“, erläutert ein Rechtsanwalt der Wettbewerbszentrale die Entscheidung. „Vielmehr hat die Förderung fairen Wettbewerbs in solchen Fällen zudem sicherheitsrelevante Aspekte für Käufer, Nutzer und sonstige Verkehrsbeteiligte“. Denn wenn ein viele Jahre altes Kugellager in einem PKW oder anderweitig verbaut werde und dann blockiere, könne dies zu Unglücksfällen führen, bei denen im schlimmsten Fall Menschen zu Schaden kommen könnten.

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