Zum Inhalt springen
VON RUEDEN Rechtsanwälte

Journal · Wettbewerbsrecht

Werbung mit überhöhter UVP ist irreführend

5. April 2014Aktualisiert am 20. Mai 20211 Min. Lesezeit
Von Johannes von Rüden, Rechtsanwalt

Das Gegenüberstellen eines aktuellen Verkaufspreises und einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist ein beliebtes Mittel, um auf ein Angebot aufmerksam zu machen. Werden jedoch überhöhte oder gar falsche Preise als unverbindliche Preisempfehlung angegeben, so ist die Preiswerbung als irreführend iSd § 5 UWG einzustufen. Ein Berliner Fahrradhändler warb für die Radtasche „BackRoller City“ des Herstellers Ortlieb zum Preis von 79,99 €. Diesem Preis war ein Betrag von 109,00 € gegenübergestellt, der als „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ bezeichnet wurde. Tatsächlich hatte der Hersteller für die Radtasche lediglich eine unverbindliche Preisempfehlung in Höhe von 79,95 € ausgesprochen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung konnte jedoch unter Mitwirkung der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten vermieden werden. Das Unternehmen verpflichtete sich vor der Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK Berlin) zur Unterlassung, nachdem die Einigungsstelle deutlich gemacht hatte, dass sie das Unterlassungsbegehren der Wettbewerbszentrale für begründet erachte. Hinsichtlich der unverbindlichen Preisempfehlung, abgekürzt UVP, muss je nach anvisierter Adressatengruppe zwischen zwei unterschiedlichen Werten unterschieden werden. So ist zwischen der Verbraucherpreisempfehlung und der Händlerpreisempfehlung zu differenzieren. Der erstgenannte Wert, die Verbraucherpreisempfehlung, wird den potentiellen Käufern unmittelbar mitgeteilt, während die Händlerpreisempfehlung für den regulären Privatkäufer weniger relevant ist. Diese sind auf gewerblicher Unternehmerebene relevant. Das Bundeskartellamt übt hinsichtlich der Verbraucherpreisempfehlung die Missbrauchsaufsicht aus.

Sie benötigen eine klare Einschätzung?

Sprechen Sie mit unseren spezialisierten Anwältinnen und Anwälten – kostenfrei und unverbindlich, Antwort innerhalb eines Werktags.

Erstberatung anfragen →

Beiträge dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall sprechen Sie mit unseren spezialisierten Anwältinnen und Anwälten.

Weiterlesen

Das könnte Sie auch interessieren

Alle Beiträge →

Kontakt

Ihr Anliegen

Schritt 1 von 11 Min.
Anliegen
Bekannt aus
ARDZDFFOCUSCNNSPIEGEL ONLINEHandelsblattWirtschaftsWocheTagesspiegelBloomberg