Unter welchen Bedingungen ist der Vermieter berechtigt, die gesamte Kaution einzubehalten?

Der Vermieter ist unter folgenden Bedingungen berechtigt, die gesamte Mietkaution einzubehalten:

  • Offene Forderungen: Wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses noch unbeglichene Ansprüche aus dem Mietvertrag bestehen, die in der Summe den Kautionsbetrag erreichen oder übersteigen. Dies können sein:Ausstehende Mietzahlungen
  • Zweckbindung: Die Kaution darf nur für Ansprüche verwendet werden, die direkt aus dem Mietverhältnis entstanden sind. Eine anderweitige Verwendung ist nicht zulässig.
  • Nachweispflicht: Der Vermieter muss die Gründe für den Einbehalt der Kaution detailliert darlegen und belegen können. Eine pauschale Einbehaltung ohne konkrete Begründung ist nicht zulässig.
  • Fristgerechte Geltendmachung: Der Vermieter muss seine Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist können nur noch Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden.
  • Angemessene Prüfungsfrist: Dem Vermieter wird eine Prüfungsfrist von in der Regel drei bis sechs Monaten zugestanden, um mögliche Ansprüche zu ermitteln und zu beziffern.

    Es ist wichtig zu beachten, dass der Vermieter nur den Teil der Kaution einbehalten darf, der tatsächlich zur Deckung berechtigter Ansprüche benötigt wird. Übersteigen die Ansprüche den Kautionsbetrag, kann die gesamte Kaution einbehalten werden. In allen anderen Fällen muss der nicht benötigte Teil der Kaution zeitnah an den Mieter zurückgezahlt werden.

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