In welchen Fällen darf der Vermieter Teile der Kaution einbehalten?
Der Vermieter darf die Mietkaution in folgenden Fällen ganz oder teilweise einbehalten:
- Ausstehende Mietzahlungen: Wenn der Mieter mit Mietzahlungen im Rückstand ist, kann der Vermieter diese aus der Kaution begleichen.
- Offene Nebenkostennachzahlungen: Für noch nicht beglichene Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen darf der Vermieter einen Teil der Kaution zurückhalten.
- Zu erwartende Nebenkostennachzahlungen: Wenn die jährliche Betriebskostenabrechnung noch aussteht, kann der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution für mögliche Nachzahlungen einbehalten.
- Schäden an der Wohnung: Für Reparaturen von Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen und vom Mieter verursacht wurden, darf der Vermieter die Kaution verwenden.
- Nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen: Wenn der Mieter vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet war, diese aber nicht durchgeführt hat, kann der Vermieter die Kosten dafür von der Kaution abziehen.
- Kosten für die Beseitigung baulicher Veränderungen: Falls der Mieter unerlaubte bauliche Veränderungen vorgenommen hat, die rückgängig gemacht werden müssen.
- Ersatz für fehlende oder beschädigte Inventargegenstände: Wenn zur Mietsache gehörende Gegenstände fehlen oder beschädigt sind.
Wichtig ist, dass der Vermieter nur für berechtigte und nachweisbare Forderungen aus dem Mietverhältnis die Kaution einbehalten darf. Er muss dem Mieter eine detaillierte Abrechnung vorlegen und darf die Kaution nicht für andere Zwecke verwenden. Zudem hat der Vermieter in der Regel eine Prüfungsfrist von 3-6 Monaten, in der er die Ansprüche prüfen und geltend machen kann.