Darf die Kaution bis zum Abschluss der Nebenkostenabrechnung zurückgehalten werden?

Basierend auf den bereitgestellten Informationen kann der Vermieter einen Teil der Mietkaution bis zum Abschluss der Nebenkostenabrechnung zurückhalten, aber nicht die gesamte Kaution. Hier sind die wichtigsten Punkte dazu:

  • Der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, wenn eine Nachforderung aus der noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung zu erwarten ist.
  • In der Regel orientiert sich die Höhe des einbehaltenen Betrags an den Nachzahlungen der letzten Jahre.
  • Als angemessen gilt oft ein Betrag in Höhe von drei bis vier monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen.
  • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kaution auch noch nicht fällige Ansprüche sichert, einschließlich möglicher Nachforderungen aus einer noch zu erstellenden Betriebskostenabrechnung.
  • Der Vermieter muss jedoch innerhalb von etwa sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung über die Kaution abrechnen.
  • Ist die Betriebskostenabrechnung nach einem Jahr noch nicht erfolgt, darf der Vermieter einen Teil der Kaution sogar noch länger behalten, aber nicht den gesamten Betrag.
  • Wenn die zuletzt erstellte Abrechnung des Mieters einen positiven Abschluss hatte, also keine Nachzahlungen zu leisten waren, hat der Vermieter in der Regel keinen Grund, die Kaution zurückzuhalten.

    Es ist wichtig zu beachten, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, die gesamte Kaution bis zum Abschluss der Nebenkostenabrechnung zurückzuhalten. Er muss den Teil der Kaution, der nicht für erwartete Nachforderungen benötigt wird, zeitnah nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzahlen.

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