Aspecta

Die Zeiten, in denen die Aspecta Lebensversicherung AG auf dem deutschen Markt auftrat, sind lange vorbei. Seit März 2011 gehört die Aspecta Lebensversicherung AG mit zum HDI Versicherungskonzern. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die vor Jahren versprochenen hohen Renditen in vielen Fällen ausbleiben. Laut BaFin betrug der Kostenanteil der Aspecta Lebensversicherung im Jahre 2006 atemberaubende 68,82%. Damit gehörte die Aspecta zu den teuersten und unrentabelsten Lebensversicherungen auf dem deutschen Markt. Die betroffenen Kunden suchen nun nach Auswegen, um nicht noch mehr Beiträge in ein schlechtes Investment zu stecken. Zudem gilt es, die bisher gezahlten Beiträge zurück zu fordern.

Der Widerspruch im Vergleich zur Kündigung Ihrer Lebensversicherung bei Aspecta

Es gibt verschiedene Wege, keine Beiträge mehr zu zahlen. Man kann darauf hoffen, dass sich die Lebensversicherung auf einen Zahlungsstopp einlässt. Erfahrungsgemäß ist dies nicht der Fall. Alternativ kann man seine Lebensversicherung kündigen. Die Kündigung ist jedoch meist die schlechteste Variante. Der Rückkaufswert beträgt in den meisten Fällen lediglich einen Bruchteil der eingezahlten Beiträge. Nicht selten zahlen Verbraucher über fünf Jahre hinweg in ihre Versicherung ein, nur um die Verwaltungs- und Abschlusskosten zu decken. Erst danach arbeitet Ihr Geld auch für Sie.

Es gibt jedoch ein Schlupfloch, das Ihnen Ihre Beiträge zurück bringen kann. Ein Lebensversicherungsvertrag beinhaltet eine Widerspruchsbelehrung, die den Verbraucher schützen soll. Wenn nun diese Belehrung fehlerhaft ist oder gar fehlt, kann der Verbraucher in der Regel noch nach Jahren die Lebensversicherung rückabwickeln. Dies kann selbst dann noch der Fall sein, wenn Sie Ihre Lebensversicherung schon längst gekündigt haben. Widerspruch und Kündigung führen zu verschiedenen Rechtsfolgen. Ein erfolgreicher Widerspruch wandelt den Lebensversicherungsvertrag in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis um. Dies führt dazu, dass Sie so gestellt werden, als hätten Sie die Lebensversicherung gar nicht erst abgeschlossen. Sie müssen sich zwar den gewährten Versicherungsschutz für die vergangene Zeit anrechnen lassen, jedoch erhalten Sie alle gezahlten Raten zurück und diese müssen sogar noch verzinst werden!

Fehlerhafte Belehrungen zum Recht auf Widerspruch

Die Aspecta reiht sich in die Reihe der Lebensversicherer ein, deren Belehrungen oft angreifbar sind. Herauszuheben ist hierbei die Widerspruchsbelehrung der Aspecta Lebensversicherung AG aus dem Zeitraum um das Jahr 2003. Der Gesetzgeber verlangt, dass eine Belehrung sich vom Rest des Vertrags drucktechnisch hervorheben muss. Gemeint ist damit, dass die Schutz- und Warnfunktion der Widerspruchsbelehrung nur gewährleistet werden kann, wenn der Verbraucher nicht im Vertragstext aufwendig danach suchen muss. Dies ist aber eben bei einigen Belehrungen der Aspecta Lebensversicherungen nicht der Fall. Zudem fehlt in einigen Belehrungen der Hinweis, in welcher Form der Widerspruch des Verbrauchers erklärt werden soll. Dieser Fehler ist auch anderen Lebensversicherern wie der AachenMünchener unterlaufen. Dabei handelt es sich keinesfalls um Lappalien, wie der Bundesgerichtshof feststellte.

VON RUEDEN ist Ihr sachkundiger und verlässlicher Partner im verbraucherorientierten Bank- und Kapitalmarktrecht. Ob auch Sie fehlerhaft über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, erfahren Sie im Rahmen unserer kostenlosen Erstprüfung. Zudem berechnen wir Ihren wirtschaftlichen Vorteil des Widerspruchs im Vergleich zur Kündigung.

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